Skip to content

BGH: DSGVO steht Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder an ein Vereinsmitglied im Vorfeld einer Mitgliederversammlung nicht entgegen

BGH
Urteil vom 10.12.2025
II ZR 132/24
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b


Der BGH hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder an ein Vereinsmitglied im Vorfeld einer Mitgliederversammlung nicht entgegenstehen.

Leitsatz des BGH:
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-MailAdressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - II ZR 132/24 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: