VG Osnabrück: Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO sind keine Amtshaftungsansprüche
VG Osnabrück
Beschluss vom 12.12.2025
7 A 230/25
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO keine Amtshaftungsansprüche sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verweisung konkret an das Amtsgericht Osnabrück beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 17 Abs.1 ZPO.
Insbesondere besteht demgegenüber keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten (vgl. Nordmeyer, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 11, beck-online).
Einen solchen Amtshaftungsanspruch macht der Kläger hier aber nicht geltend (so auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 09.11.2025). Er beruft sich vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DS-GVO. Dieser stellt selbst keinen Amtshaftungsanspruch dar. Denn bei ihm handelt es sich nicht - wie im Falle von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - um eine auf den Hoheitsträger übergeleitete, im Ausgangspunkt aber persönliche Haftung des Beamten, sondern um eine originäre Haftung des Hoheitsträgers. Er richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Eine solche unmittelbare Staatshaftung erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG nicht. Zwar kann der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten, sodass Anspruchskonkurrenz besteht. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über einen - denkbaren, hier gerade nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruch auch auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durchschlägt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14-17, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19-24; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 - 14 K 870/22 -, juris, Rn. 23-25; zustimmend auch Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3).
Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, das Zusammenspiel von haftungsbegründender (§ 839 BGB) und haftungsüberleitender Norm (Art. 34 S. 1 GG) beim Amtshaftungsanspruch sei historisch begründet und für die materielle Rechtsqualität des Anspruchs nicht entscheidend. Zudem knüpfe der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ebenfalls an ein konkretes Fehlverhalten eines einzelnen Amtswalters an, das der verantwortlichen öffentlichen Stelle zugerechnet werde. Inhaltlich bestehe somit zwischen beiden Ansprüchen kein Unterschied, der es rechtfertigen könne, die Ansprüche unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. Meyer, ZD 2025, 200 [203]; für einen Amtshaftungsanspruch auch FG Berl.Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 10-12 [durch den o.g. Beschluss des BFH aufgehoben]; Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris, Rn. 22-24 [durch den o.g. Beschluss des BSG aufgehoben], mit zustimmender Besprechung durch Brehm, NZS 2022, 559; Bieresborn, Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren, DRiZ 2019, 18 [23]; Korves, Zivilrechtliche Haftung für Datenlecks in Zivilprozessen, RDi 2023, 571 [574-576]).
Diese Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch plausibel sein, ebenso wie angesichts heute unabhängiger Fachgerichtsbarkeiten der Sinn der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zweifelhaft erscheinen (vgl. etwa v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 149, beck-online) und es überdies Schwierigkeiten erzeugen mag, wenn ein an sich einheitlicher Streitgegenstand durch zwei unterschiedliche Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Korves, RDi 2023, 571 [576]). Dies sind indes sich an den Gesetzgeber richtende Fragen, die nicht schon rechtfertigen können, den Begriff des Amtshaftungsanspruchs über seine (historisch gewachsenen) Grenzen hinaus auch auf solche (im obigen Sinne) anderen Ansprüche auszudehnen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 12.12.2025
7 A 230/25
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO keine Amtshaftungsansprüche sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verweisung konkret an das Amtsgericht Osnabrück beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 17 Abs.1 ZPO.
Insbesondere besteht demgegenüber keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten (vgl. Nordmeyer, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 11, beck-online).
Einen solchen Amtshaftungsanspruch macht der Kläger hier aber nicht geltend (so auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 09.11.2025). Er beruft sich vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DS-GVO. Dieser stellt selbst keinen Amtshaftungsanspruch dar. Denn bei ihm handelt es sich nicht - wie im Falle von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - um eine auf den Hoheitsträger übergeleitete, im Ausgangspunkt aber persönliche Haftung des Beamten, sondern um eine originäre Haftung des Hoheitsträgers. Er richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Eine solche unmittelbare Staatshaftung erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG nicht. Zwar kann der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten, sodass Anspruchskonkurrenz besteht. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über einen - denkbaren, hier gerade nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruch auch auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durchschlägt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14-17, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19-24; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 - 14 K 870/22 -, juris, Rn. 23-25; zustimmend auch Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3).
Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, das Zusammenspiel von haftungsbegründender (§ 839 BGB) und haftungsüberleitender Norm (Art. 34 S. 1 GG) beim Amtshaftungsanspruch sei historisch begründet und für die materielle Rechtsqualität des Anspruchs nicht entscheidend. Zudem knüpfe der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ebenfalls an ein konkretes Fehlverhalten eines einzelnen Amtswalters an, das der verantwortlichen öffentlichen Stelle zugerechnet werde. Inhaltlich bestehe somit zwischen beiden Ansprüchen kein Unterschied, der es rechtfertigen könne, die Ansprüche unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. Meyer, ZD 2025, 200 [203]; für einen Amtshaftungsanspruch auch FG Berl.Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 10-12 [durch den o.g. Beschluss des BFH aufgehoben]; Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris, Rn. 22-24 [durch den o.g. Beschluss des BSG aufgehoben], mit zustimmender Besprechung durch Brehm, NZS 2022, 559; Bieresborn, Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren, DRiZ 2019, 18 [23]; Korves, Zivilrechtliche Haftung für Datenlecks in Zivilprozessen, RDi 2023, 571 [574-576]).
Diese Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch plausibel sein, ebenso wie angesichts heute unabhängiger Fachgerichtsbarkeiten der Sinn der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zweifelhaft erscheinen (vgl. etwa v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 149, beck-online) und es überdies Schwierigkeiten erzeugen mag, wenn ein an sich einheitlicher Streitgegenstand durch zwei unterschiedliche Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Korves, RDi 2023, 571 [576]). Dies sind indes sich an den Gesetzgeber richtende Fragen, die nicht schon rechtfertigen können, den Begriff des Amtshaftungsanspruchs über seine (historisch gewachsenen) Grenzen hinaus auch auf solche (im obigen Sinne) anderen Ansprüche auszudehnen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: