BGH: Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
BGH
Beschluss vom 05.02.2026
I ZB 98/25
Der BGH hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung
als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 05.02.2026
I ZB 98/25
Der BGH hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung
als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
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