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Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz - Stand 09.03.2026

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz- Stand 09.03.2026 liegt vor.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Dadurch soll ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sichergestellt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.

Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, darunter eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU) 2024/1689 fungiert, als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.

B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Durchführungsgesetzgebung muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 abgeschlossen werden. Mit Artikel 1 werden die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 werden einschlägige Gesetze geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2024/1689 anzupassen.