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BGH: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte

BGH
Urteil vom 11.03.2026
I ZR 28/25
Google-Ads
UWG § 8 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Werbeaktivitäten eines Dritten haftet, wenn er diesem die Bewerbung seines Angebots überträgt und durch die Bereitstellung von Produktinformationen seinen Geschäftsbetrieb erweitert.

Leitsatz des BGH:
Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.

BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - OLG Bamberg LG Coburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: