OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabe bei Waren wie Suppen- oder Puddingpulver, die nach Ergiebigkeit oder Flüssigkeitszusatz angeboten werden
OVG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.
Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).
Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.
2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.
3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.
Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.
Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.12.2025
OVG 1 B 8/21
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Produkte wie Suppen- oder Puddingpulver keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht, da diese Waren rechtlich nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit bzw. der zuzusetzenden Flüssigkeitsmenge angeboten werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 4 Abs. 1, 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 12. November 2021 (im Folgenden: PAngV n.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV n.F. hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV n.F.. Diese Normen wurden zwar im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 2 PAngV vom 11. März 2016 (im Folgenden: PAngV a.F.), die auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, neu gefasst, weisen jedoch bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich keine erheblichen Rechtsänderungen auf.
Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Denn diese Produkte, d.h. die Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F., werden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, sondern gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (Fertigpackungsverordnung - FPackV) nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, d.h. nach ihrer Ergiebigkeit, bzw. - hinsichtlich des Puddingpulvers - mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Vorschriften in § 20 Abs. 2 FPackV stellen nationale Spezialregelungen dar, die nicht von den unmittelbar anwendbaren, allgemeineren EU-rechtlichen Bestimmungen in Art. 23 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verdrängt werden, weil sie der Europäischen Kommission von der Bundesregierung als einzelstaatliche Vorschriften notifiziert wurden, die im Einklang mit Art. 42 LMIV auch unter der Geltung des LMIV beibehalten werden sollten (vgl. Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. Dezember 2014, BAnz AT 3.12.2014 B1). Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. kein Grundpreis anzugeben (so auch die Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung, vgl. Gelberg in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; Weck, Die Suppe im Recht, in: Festschrift für Michael Welsch, 2010, S. 359, 365; Schigulski, Anmerkung zu dem erstinstanzlichen Urteil, Lebensmittel & Recht 2021, 325).
Anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, ergibt sich eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises für diese Produkte auch nicht im Wege der Auslegung. Denn eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Gesetzesauslegung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Auslegung nach anderen Auslegungskriterien eine solche Sichtweise überwiegend nahelegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1. Zunächst führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes nicht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Produkte trotz des entgegenstehenden Wortlautes vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV n.F. erfasst werden. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus dem Vergleich der früheren Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. und § 2 Abs. 3 PAngV a.F. nichts anderes ableiten. Denn unabhängig davon, dass diese Regelungen im Jahr 2021 neu gefasst wurden, wurde in beiden Normen auf "die Ware" als Bezugspunkt abgestellt. Zudem spezifizierte § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. lediglich in Bezug auf die Mengeneinheit, auf die sich der Grundpreis beziehen muss, ließ den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. im Übrigen aber unberührt. Der Einwand, es genüge für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen sei, führt auf kein anderes Ergebnis. Denn wie bereits dargelegt, bestimmen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV, dass die hier maßgeblichen Produkte nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. nach der Menge der Flüssigkeit, die zu ihrer Zubereitung erforderlich ist, zu kennzeichnen sind. Es sind daher gerade keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die bestimmen, dass diese Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner abweichenden Auffassung angegebenen Fundstellen (Schilling in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV, Rn. 1, Köhler, aktuell nunmehr Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 PAngV, Rn. 4) führen hier nicht weiter, weisen sie doch nur auf Art. 9 (1) lit. e LMIV hin, eine Vorschrift, die durch die fortbestehenden Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV verdrängt wird. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verordnungsgeber als selbstverständlich unterstellt habe, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich auch der Gesamtpreis bezieht (vgl. Sosnitza in: Lebensmittelrecht, Stand März 2020, § 2 PAngV Rn. 12), setzt sich diese Annahme nicht mit den oben dargestellten, weiterhin anwendbaren Vorgaben der Fertigpackungsverordnung für Fertigprodukte auseinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - der Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" in der 39. Sitzung davon ausging, dass für Produkte der hier streitgegenständlichen Art kein Grundpreis anzugeben ist, ist nicht erkennbar, aus welchem Umstand sich Anhaltspunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sollten.
2. Auch der Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Einbeziehung der streitgegenständlichen Produkte in die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 180/00, S. 23) Folgendes ausgeführt: "…Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. ….". Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber durchaus Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gestatten wollte, wenn Produkte - wie im hier vorliegenden Fall - nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden. Darüber hinaus sah der damalige Verordnungsentwurf in § 9 Abs. 3 Nr. 2 PAngV noch vor, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe u.a. bei "konzentrierten (…) Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angeben ist", nicht besteht, da "der Verbraucher üblicherweise nach anderen Kriterien seine Kaufentscheidung trifft" (BR-Drs. 180/00, S. 6, 33).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fertigpackungsverordnung in der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung (FPackV1996). Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV a.F. im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. Die damaligen Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 entsprachen den aktuellen Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV. Die §§ 12 ff. FPackV 1996 enthielten Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. bei konzentrierten Lebensmitteln vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, der Verordnungsgeber der späteren PAngV habe in Kenntnis der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge keine Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vorgesehen, sondern auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV a.F. verzichtet, überzeugt dies nicht. Denn diesem Ansatz ist entgegenzuhalten, dass es einer entsprechenden Ausnahmeregelung deshalb nicht (mehr) bedurfte, weil durch die Formulierung in § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV a.F. bzw. später in §§ 4, 5 PAngV n.F. klar geregelt war, dass die Angabe eines Grundpreises eben nur beim Angebot von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche erforderlich ist.
3. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz PAngV n.F. keine Erstreckung der Pflicht zur Grundpreisangabe auf die hier maßgeblichen Produkte. Denn Hintergrund der Regelungen zur Angabe des Grundpreises ist die Erwägung, dass auf diese Art und Weise dem Verbraucher die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte ermöglicht bzw. erleichtert werden soll und er so in die Lage versetzt wird, seine Kaufentscheidung an objektiven Kriterien auszurichten. Bei den hier streitgegenständlichen Produkten, die nicht bereits verzehrfertig gekauft werden, sondern bei denen der Verbraucher vor dem Verzehr noch eine Flüssigkeit (Wasser, Milch o.ä.) hinzufügen muss, lässt sich eine solche Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt herstellen. Denn es ist vor der Zubereitung durch den Verbraucher unklar, wieviel und welche Art von Flüssigkeit er hinzufügen oder ob er das Produkt überhaupt bestimmungsgemäß nutzen will (vgl. z.B. Zwiebelsuppe als Soße) mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Anbietens der Ware der Grundpreis nicht oder nur mit großen Unsicherheiten angegeben werden kann. Die Kosten für die zuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Hinzufügung von Milch in Anbetracht der vielfältigen Milchprodukte (Kuhmilch, Ziegenmilch, Kokosmilch, Hafermilch, fettarm, Vollmilch, Eigenmarke, Markenprodukt) mit den jeweiligen Preisunterschieden (vgl. Schigulski, a.a.O., S. 325, 326). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde.
Weiterhin gibt es bei den hier interessierenden Kategorien Produkte, die auch ohne Flüssigkeit genutzt werden können (etwa Puddingpulver zur Verwendung bei Kuchenrezept) oder bei denen die Art der Zubereitung zu Unterschieden im Endprodukt führt. So benennt die Klägerin in diesem Zusammenhang als Beispiel die Zubereitung eines Puddings: Bei kalter Zubereitung ergibt das Zusammenfügen von 1 l Flüssigkeit und 50 g Puddingpulver mehr Volumen als nur die 1 l Flüssigkeit; bei Zubereitung durch Aufkochen kann der Pudding jedoch durch Verdunstung der Flüssigkeit an Gewicht verlieren, so dass der fertige Pudding weniger als 1 l aufweist. Der Einwand der Klägerin, der Verbraucher könne anhand einer an der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge ausgerichteten Grundpreisangabe weder ermitteln, wie viel 1 l Pudding genau kostet, noch könne er Puddingpulver zweier unterschiedlicher Hersteller anhand der Grundpreise vergleichen, weil es auch von der Zubereitung (kalt oder Erhitzen) abhängt, wieviel Menge an Pudding das Enderzeugnis aufweist und welches der beiden Produkte daher im Ergebnis günstiger ist, trifft daher zu.
Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, bei konzentrierten Waren sei der Grundpreis für das Trockengewicht anzugeben (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 51; Ernst in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 PAngV Rn. 23; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 5. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 23), vermag dies die dargelegten Einwände gegen eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht zu entkräften, da diese Auffassung nicht näher, vor allem in Hinblick auf die Vorgaben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 5 FPackV, begründet wird. Darüber hinaus bleibt auch offen, welchen Informationsgewinn der Verbraucher davon hätte, den Preis für ein Kilogramm Suppenpulver zu kennen, ohne gleichzeitig zu wissen, wie ergiebig (z.B. doppelt- oder dreifachkonzentriert) das Produkt ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Sonderregeln gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 (Abtropfgewicht), Abs. 4 PAngV a.F. (Waschmittel, entspricht § 5 Abs. 4 und 5 PAngV n.F.) sprächen dafür, dass bei allen anderen Produkten eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestünde, greift dies nicht durch. Denn ohne diese Sonderregeln würde diese Produkte unter § 4 Abs. 1 PAngV n.F. fallen, d.h. der Grundpreis wäre gemäß § 5 Abs. 1 PAngV n.F. einschließlich der zugegebenen Flüssigkeitsmenge anzugeben, die jedoch in erster Linie der Konservierung des Produkts dient und dem Verbraucher selbst nichts nützt. Demgegenüber fallen die hier streitgegenständlichen Produkte, da sie eben anders als Waschmittel bzw. Abtropfware nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bereits nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV 2021.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: