AG Bernau: Cyberversicherung greift nicht wenn der Kontoinhaber in einem Chat IBAN und Kreditkartendaten preisgibt
AG Bernau
Urteil vom 04.12.2025
10 C 212/25
Das AG Bernau hat entschieden, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Kontoinhaber in einem Chat seine IBAN und Kreditkartendaten preisgibt. IBAN und Kreditkartendaten sind keine vertraulichen Zugangsdaten für das private Online-Banking im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag zu. Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten.
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingen liegt ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn sich jemand die vertraulichen Zugangsdaten zum privaten Online Banking verschafft.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob dies ausschließlich mithilfe von E-Mails geschehen muss oder auch das Verschaffen innerhalb eines Chatraums von den Versicherungsbedingungen erfasst wird. Vorliegend sind jedenfalls durch den Täter keine vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers für das private Onlinebanking beschafft worden, um diese Daten zu missbrauchen. Die Klägerin hat im Chatraum ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preisgegeben. Das sind gerade keine vertraulichen Zugangsdaten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Vielmehr handelt es sich typischerweise gerade um Daten, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann. Diese Art von Daten werden bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht von diesen erfasst. Da es sich aber gerade nicht um vertrauliche Daten handelt, sondern um die typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugebenden Daten, kann die Klausel auch nicht aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin verstanden werden, dass die Bedingungen auch die Preisgabe dieser Daten erfasst. Zum einen sind diese wegen der üblicherweise anzugebenden Daten im Zahlungsverkehr gerade nicht vertraulich. Zum anderen sind es auch keine Zugangsdaten zum privaten Onlinebanking. Im Streitfall ist der Schaden durch eine nicht durch die Bedingen gedeckte Handlung eingetreten. Der Täter hat keine vertraulichen Zugangsdaten genutzt, um eine Abbuchung zu veranlassen. Er hat die Kreditkarte belastet, indem er die bei der Zahlung durch eine Kreditkarte üblicherweise anzugebenden Daten genutzt hat. Erst durch die Freigabe der Klägerin in der Sparkassen App, ist die Zahlung letztendlich erfolgt. Dies hat aber die Klägerin veranlasst, obwohl üblicherweise ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Zahlung an einen Dritten freigegeben wird. Auch hier wurden keine Zugangsdaten für das private Onlinebanking missbraucht.
Da der Klägerin kein Anspruch auf die Hauptforderung zusteht, besteht auch kein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.12.2025
10 C 212/25
Das AG Bernau hat entschieden, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Kontoinhaber in einem Chat seine IBAN und Kreditkartendaten preisgibt. IBAN und Kreditkartendaten sind keine vertraulichen Zugangsdaten für das private Online-Banking im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag zu. Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten.
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingen liegt ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn sich jemand die vertraulichen Zugangsdaten zum privaten Online Banking verschafft.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob dies ausschließlich mithilfe von E-Mails geschehen muss oder auch das Verschaffen innerhalb eines Chatraums von den Versicherungsbedingungen erfasst wird. Vorliegend sind jedenfalls durch den Täter keine vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers für das private Onlinebanking beschafft worden, um diese Daten zu missbrauchen. Die Klägerin hat im Chatraum ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preisgegeben. Das sind gerade keine vertraulichen Zugangsdaten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Vielmehr handelt es sich typischerweise gerade um Daten, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann. Diese Art von Daten werden bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht von diesen erfasst. Da es sich aber gerade nicht um vertrauliche Daten handelt, sondern um die typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugebenden Daten, kann die Klausel auch nicht aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin verstanden werden, dass die Bedingungen auch die Preisgabe dieser Daten erfasst. Zum einen sind diese wegen der üblicherweise anzugebenden Daten im Zahlungsverkehr gerade nicht vertraulich. Zum anderen sind es auch keine Zugangsdaten zum privaten Onlinebanking. Im Streitfall ist der Schaden durch eine nicht durch die Bedingen gedeckte Handlung eingetreten. Der Täter hat keine vertraulichen Zugangsdaten genutzt, um eine Abbuchung zu veranlassen. Er hat die Kreditkarte belastet, indem er die bei der Zahlung durch eine Kreditkarte üblicherweise anzugebenden Daten genutzt hat. Erst durch die Freigabe der Klägerin in der Sparkassen App, ist die Zahlung letztendlich erfolgt. Dies hat aber die Klägerin veranlasst, obwohl üblicherweise ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Zahlung an einen Dritten freigegeben wird. Auch hier wurden keine Zugangsdaten für das private Onlinebanking missbraucht.
Da der Klägerin kein Anspruch auf die Hauptforderung zusteht, besteht auch kein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: