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BGH: Weder Pflicht zur gleichwertigen Angebotsgestaltung noch zum ausdrücklichen Hinweis auf Telekommunikationsverträge mit kürzerer Laufzeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG

BGH
Urteil vom 21.05.2026
III ZR 220/25
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
TKG § 56 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten gesetzlich nicht verpflichtet sind, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie Verträge mit längerer Laufzeit anzubieten oder Verbraucher ausdrücklich auf diese Option hinzuweisen. Es genügt den Vorgaben des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG vielmehr, wenn ein solcher Vertrag im generellen Produktportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

Leitsatz des BGH:
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220/25 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: