OLG München: Pflicht zur Urkundenvorlage nach § 810 2. Var. BGB mit DSGVO vereinbar und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig
OLG München
Urteil vom 06.05.2026
7 U 3115/23 e
Das OLG München hat entschieden, dass die Pflicht zur Urkundenvorlage nach § 810 2. Var. BGB mit der DSGVO vereinbar und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig ist. Die Übermittlung einer Urkunde an einen Insolvenzverwalter ist auch bei einer Zweckänderung gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO zulässig, da sie der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche nicht auf bereits titulierte Ansprüche beschränkt ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
d. Dem Urkundenvorlageanspruch des Beklagten aus § 810 2. Var. BGB steht – jedenfalls dem Grunde nach – auch nicht die Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
aa. Die Vorlage des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 21.09.2017 durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter ist eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, die gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO rechtmäßig ist, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten als Verantwortlichem erforderlich ist. Die rechtliche Verpflichtung des Beklagten wurde auch nicht durch ein Rechtsgeschäft begründet (dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht an Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO, sondern an Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO zu messen, vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage, München 2024, Rdnr. 30 zu Art. 6 DS-GVO), sondern beruht auf § 810 2. Var. BGB, der gerade kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis konstituiert (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnr. 1 zu § 810 BGB, Fest in Staudinger, BGB, Updatestand 01.01.2026, Rdnr. 12 zu § 810 BGB).
bb. Damit wird in § 810 2. Var. BGB gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit b DS-GVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch das Recht desjenigen Mitgliedstaates festgelegt, dem der Beklagte unterliegt. Entsprechend der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 S. 2 1. Var. DS-GVO ist in § 810 2. Var. BGB auch der Zweck der Verarbeitung festgelegt, nämlich die Befriedigung eines rechtlich geschützten Interesses des Anspruchstellers an der Einsichtnahme in eine Urkunde (zu diesem Zweck des § 810 BGB vgl. Habersack, aaO).
cc. Die Übermittlung der Urkunde durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter und damit die Verarbeitung der Daten zur Befriedigung eines rechtlichen geschützten Informationsinteresses des Insolvenzverwalters erfolgt zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, nämlich der Beurkundung der Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn … an den Beklagten, sodass die in § 810 2. Var. BGB statuierte Vorlagepflicht für eine Rechtmäßigkeit eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 37). Zu diesen Zielen gehört nach Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. insoweit auch EuGH, aaO, Rdnr. 38).
(1) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2. Auflage, München 2025, Rdnr. 38 zu Art. 23 DS-GVO m.w.N. aus der Literatur für diese Ansicht) ist ein „zivilrechtliche Anspruch“ i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO nicht nur ein bereits titulierter zivilrechtlicher Anspruch. Vielmehr hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO ausdrücklich in einem Erkenntnisverfahren für grundsätzlich anwendbar erklärt (vgl. Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 38 f).
Im streitgegenständlichen Fall verlangt der Kläger die Urkundenvorlage an den Insolvenzverwalter, damit letzterer in die Lage versetzt wird, in dem gegen den Beklagten vor dem Senat betriebenen Berufungsverfahren 7 U 1407/19 auf Ausschluss des Beklagten aus der … mit den aus der Urkundenvorlage gewonnenen Erkenntnissen über eine Treuhänderstellung des Beklagten eigentlich in der Person des Herrn … liegende Ausschlussgründe dem Beklagten zuzurechnen. Damit ist der Anspruch, der durchgesetzt werden soll, i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO das vom Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO ausgeübte Recht des Insolvenzschuldners … auf Ausschluss des Beklagten aus wichtigem Grund aus der durch ein Gestaltungsurteil des Senats im Verfahren 7 U 1407/19.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 06.05.2026
7 U 3115/23 e
Das OLG München hat entschieden, dass die Pflicht zur Urkundenvorlage nach § 810 2. Var. BGB mit der DSGVO vereinbar und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig ist. Die Übermittlung einer Urkunde an einen Insolvenzverwalter ist auch bei einer Zweckänderung gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO zulässig, da sie der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche nicht auf bereits titulierte Ansprüche beschränkt ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
d. Dem Urkundenvorlageanspruch des Beklagten aus § 810 2. Var. BGB steht – jedenfalls dem Grunde nach – auch nicht die Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
aa. Die Vorlage des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 21.09.2017 durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter ist eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, die gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO rechtmäßig ist, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten als Verantwortlichem erforderlich ist. Die rechtliche Verpflichtung des Beklagten wurde auch nicht durch ein Rechtsgeschäft begründet (dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht an Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO, sondern an Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO zu messen, vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage, München 2024, Rdnr. 30 zu Art. 6 DS-GVO), sondern beruht auf § 810 2. Var. BGB, der gerade kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis konstituiert (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnr. 1 zu § 810 BGB, Fest in Staudinger, BGB, Updatestand 01.01.2026, Rdnr. 12 zu § 810 BGB).
bb. Damit wird in § 810 2. Var. BGB gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit b DS-GVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch das Recht desjenigen Mitgliedstaates festgelegt, dem der Beklagte unterliegt. Entsprechend der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 S. 2 1. Var. DS-GVO ist in § 810 2. Var. BGB auch der Zweck der Verarbeitung festgelegt, nämlich die Befriedigung eines rechtlich geschützten Interesses des Anspruchstellers an der Einsichtnahme in eine Urkunde (zu diesem Zweck des § 810 BGB vgl. Habersack, aaO).
cc. Die Übermittlung der Urkunde durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter und damit die Verarbeitung der Daten zur Befriedigung eines rechtlichen geschützten Informationsinteresses des Insolvenzverwalters erfolgt zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, nämlich der Beurkundung der Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn … an den Beklagten, sodass die in § 810 2. Var. BGB statuierte Vorlagepflicht für eine Rechtmäßigkeit eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 37). Zu diesen Zielen gehört nach Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. insoweit auch EuGH, aaO, Rdnr. 38).
(1) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2. Auflage, München 2025, Rdnr. 38 zu Art. 23 DS-GVO m.w.N. aus der Literatur für diese Ansicht) ist ein „zivilrechtliche Anspruch“ i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO nicht nur ein bereits titulierter zivilrechtlicher Anspruch. Vielmehr hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO ausdrücklich in einem Erkenntnisverfahren für grundsätzlich anwendbar erklärt (vgl. Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 38 f).
Im streitgegenständlichen Fall verlangt der Kläger die Urkundenvorlage an den Insolvenzverwalter, damit letzterer in die Lage versetzt wird, in dem gegen den Beklagten vor dem Senat betriebenen Berufungsverfahren 7 U 1407/19 auf Ausschluss des Beklagten aus der … mit den aus der Urkundenvorlage gewonnenen Erkenntnissen über eine Treuhänderstellung des Beklagten eigentlich in der Person des Herrn … liegende Ausschlussgründe dem Beklagten zuzurechnen. Damit ist der Anspruch, der durchgesetzt werden soll, i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO das vom Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO ausgeübte Recht des Insolvenzschuldners … auf Ausschluss des Beklagten aus wichtigem Grund aus der durch ein Gestaltungsurteil des Senats im Verfahren 7 U 1407/19.
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