BAG: Kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens beim elektronischen Scan-Verfahren der Deutschen Post
BAG
Urteil vom 07.05.2026
2 AZR 184/25
Das BAG hat entschieden, dass für den Zugang eines Schreibens ( hier: bEM-Einladung) per Einwurf-Einschreiben kein Beweis des ersten Anscheins besteht, wenn das Zustellverfahren der Deutschen Post vorsieht, dass der Zusteller den Einwurf auf dem Scan-Gerät bereits vor dem tatsächlichen Einlegen in den Briefkasten per Unterschrift bestätigt. Da der elektronische Auslieferungsbeleg somit zu einem Zeitpunkt generiert wird, in dem der Zugang noch nicht erfolgt ist, fehlt es an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität und Verlässlichkeit des Geschehensablaufs. Der Versender bleibt für den Zugang der Erklärung in vollem Umfang darlegungs- und beweisfällig.
Aus den Entscheidungsgründen:
c) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, dem Kläger erneut ein bEM zumindest anzubieten, nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisionsrechtlich erheblichen Fehler angenommen, dass die Beklagte für den vom Kläger bestrittenen Zugang des bEM-Einladungsschreibens vom 11. Oktober 2023 beweisfällig geblieben ist.
aa) Der Zugang einer verkörperten Erklärung unter Abwesenden – wie einem Einladungsschreiben zum bEM – ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dann anzunehmen, wenn das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 10; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 10, BAGE 183, 360; BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 7). Die Beklagte trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Einladungsschreibens zum bEM nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (zum Zugang eines Kündigungsschreibens vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 11; 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 30).
bb) Es besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass das bEM-Einladungsschreiben vom 11. Oktober 2023 dem Kläger am 14. Oktober 2023 zugegangen ist.
(1) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 16; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 13, BAGE 183, 360; BGH 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 – Rn. 19).
(2) Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs – allenfalls dann – der Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde (vgl. BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 8; 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104). Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, aaO).
(3) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten „Peel-off-Label-Verfahrens“ vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Erklärung ausgeht (vgl. schon BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 18). Jedenfalls für das hier nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu beurteilende „Scan-Verfahren“ kann von einem solchen Anscheinsbeweis für den Zugang nicht ausgegangen werden.
(a) Dem steht entgegen, dass der Postangestellte nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verfahrensablauf auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Das vorgegebene Verfahren und die Angaben auf dem Auslieferungsbeleg entsprechen einander nicht. Der Auslieferungsbeleg ist – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Der vom Postangestellten mittels Unterschrift bekundete Geschehensablauf hat – unabhängig von der Ungenauigkeit der Angabe bezüglich des Übergebens „bzw.“ Einlegens der Sendung im Auslieferungsbeleg – bei Einhaltung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht stattgefunden. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung (zu Zustellungsmängeln bei unwahren Angaben auf einer Zustellungsurkunde vgl. auch BFH 25. Juni 2024 – X R 13/23 – Rn. 22; 19. Oktober 2022 – X R 14/21 – Rn. 29, BFHE 277, 88).
(b) Hierin liegt keine bloße Förmelei. Denn der gewöhnliche Geschehensablauf – der von dem mit der Unterschrift des Zustellers bestätigten Vorgang abweicht – begründet keine gegenüber einem einfachen Brief (zum fehlenden Anscheinsbeweis für den Zugang zur Post gegebener Briefe vgl. BGH 19. Mai 2022 – V ZB 66/21 – Rn. 10; 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08 – Rn. 11) signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wurde. Aufgrund des Auslieferungsbelegs kann allenfalls noch darauf geschlossen werden, der Postangestellte habe sich vergewissert, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Nach dem die Erstellung des Auslieferungsbelegs abschließenden Scan-Vorgang mit anschließender Unterschrift wird aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Damit ist die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung in den Briefkasten des Adressaten letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt werden (zu dem insoweit fehlenden Anscheinsbeweis vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 15 ff.). Wenn die Bestätigung der Zustellung nach den Regeln des Verfahrens schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sie noch nicht durchgeführt ist, entkräftet dies alle Vermutungswirkungen für den tatsächlichen Zugang des Einschreibens. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller nach der Unterschrift auf dem Scan-Gerät noch aufgehalten oder abgelenkt wird und es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung beim zutreffenden Empfänger kommt. Angesichts dessen kann kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der bei einer im Voraus geleisteten Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen später eingetretenen Erfolg der Zustellung hinweist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 07.05.2026
2 AZR 184/25
Das BAG hat entschieden, dass für den Zugang eines Schreibens ( hier: bEM-Einladung) per Einwurf-Einschreiben kein Beweis des ersten Anscheins besteht, wenn das Zustellverfahren der Deutschen Post vorsieht, dass der Zusteller den Einwurf auf dem Scan-Gerät bereits vor dem tatsächlichen Einlegen in den Briefkasten per Unterschrift bestätigt. Da der elektronische Auslieferungsbeleg somit zu einem Zeitpunkt generiert wird, in dem der Zugang noch nicht erfolgt ist, fehlt es an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität und Verlässlichkeit des Geschehensablaufs. Der Versender bleibt für den Zugang der Erklärung in vollem Umfang darlegungs- und beweisfällig.
Aus den Entscheidungsgründen:
c) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, dem Kläger erneut ein bEM zumindest anzubieten, nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisionsrechtlich erheblichen Fehler angenommen, dass die Beklagte für den vom Kläger bestrittenen Zugang des bEM-Einladungsschreibens vom 11. Oktober 2023 beweisfällig geblieben ist.
aa) Der Zugang einer verkörperten Erklärung unter Abwesenden – wie einem Einladungsschreiben zum bEM – ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dann anzunehmen, wenn das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 10; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 10, BAGE 183, 360; BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 7). Die Beklagte trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Einladungsschreibens zum bEM nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (zum Zugang eines Kündigungsschreibens vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 11; 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Rn. 30).
bb) Es besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, dass das bEM-Einladungsschreiben vom 11. Oktober 2023 dem Kläger am 14. Oktober 2023 zugegangen ist.
(1) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 16; 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 – Rn. 13, BAGE 183, 360; BGH 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 – Rn. 19).
(2) Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs – allenfalls dann – der Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde (vgl. BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 8; 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104). Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen ein Zustellverfahren zu beurteilen, bei dem die Ablieferung der Sendung durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt ist. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens sei der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, aaO).
(3) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung folgt und bei Einhaltung des vorbezeichneten „Peel-off-Label-Verfahrens“ vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang der im Einschreiben enthaltenen Erklärung ausgeht (vgl. schon BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 18). Jedenfalls für das hier nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu beurteilende „Scan-Verfahren“ kann von einem solchen Anscheinsbeweis für den Zugang nicht ausgegangen werden.
(a) Dem steht entgegen, dass der Postangestellte nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verfahrensablauf auf dem Eingabefeld des Scanners den dort vorgegebenen Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu einem Zeitpunkt unterschreibt und den Vorgang am Scanner beendet, bevor er die Sendung in den Briefkasten einlegt. Damit wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Das vorgegebene Verfahren und die Angaben auf dem Auslieferungsbeleg entsprechen einander nicht. Der Auslieferungsbeleg ist – zumindest für einige Augenblicke – objektiv unwahr. Der vom Postangestellten mittels Unterschrift bekundete Geschehensablauf hat – unabhängig von der Ungenauigkeit der Angabe bezüglich des Übergebens „bzw.“ Einlegens der Sendung im Auslieferungsbeleg – bei Einhaltung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht stattgefunden. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung (zu Zustellungsmängeln bei unwahren Angaben auf einer Zustellungsurkunde vgl. auch BFH 25. Juni 2024 – X R 13/23 – Rn. 22; 19. Oktober 2022 – X R 14/21 – Rn. 29, BFHE 277, 88).
(b) Hierin liegt keine bloße Förmelei. Denn der gewöhnliche Geschehensablauf – der von dem mit der Unterschrift des Zustellers bestätigten Vorgang abweicht – begründet keine gegenüber einem einfachen Brief (zum fehlenden Anscheinsbeweis für den Zugang zur Post gegebener Briefe vgl. BGH 19. Mai 2022 – V ZB 66/21 – Rn. 10; 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08 – Rn. 11) signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wurde. Aufgrund des Auslieferungsbelegs kann allenfalls noch darauf geschlossen werden, der Postangestellte habe sich vergewissert, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Nach dem die Erstellung des Auslieferungsbelegs abschließenden Scan-Vorgang mit anschließender Unterschrift wird aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Damit ist die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung in den Briefkasten des Adressaten letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt werden (zu dem insoweit fehlenden Anscheinsbeweis vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – Rn. 15 ff.). Wenn die Bestätigung der Zustellung nach den Regeln des Verfahrens schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sie noch nicht durchgeführt ist, entkräftet dies alle Vermutungswirkungen für den tatsächlichen Zugang des Einschreibens. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller nach der Unterschrift auf dem Scan-Gerät noch aufgehalten oder abgelenkt wird und es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung beim zutreffenden Empfänger kommt. Angesichts dessen kann kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der bei einer im Voraus geleisteten Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen später eingetretenen Erfolg der Zustellung hinweist.
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