LG Frankfurt: Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nach materieller Erwiderung im Erlassverfahren verspätet
LG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
2-06 O 133/26
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren verspätet und damit unzulässig ist, wenn sich der Antragsgegner zuvor im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Erlassverfahren bereits materiell-rechtlich zur Sache geäußert hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der "Verhandlung zur Sache" im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der "mündlichen Verhandlung" im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).
Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 23.06.2026
2-06 O 133/26
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren verspätet und damit unzulässig ist, wenn sich der Antragsgegner zuvor im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Erlassverfahren bereits materiell-rechtlich zur Sache geäußert hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der "Verhandlung zur Sache" im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der "mündlichen Verhandlung" im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).
Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: