BMBFSFJ: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts - Abschaffung des FernUSG geplant
Der Gesetzgeber hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts vorgelegt. Damit soll das umstrittene FernUSG aufgehoben und damit auch die Zulassungsbedürftigkeit abgeschafft werden.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 1977 trat das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)“ in Kraft. Das FernUSG regelt den privatrechtlich, gegen Entgelt angebotenen Fernunterricht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz Kunden von Fernunterricht durch eine Zulassungspflicht sowie durch spezielle Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten und nachteiliger Vertragsgestaltung schützen. Damit sollte zugleich der Weg für eine größere Anerkennung und Verbreitung des Fernunterrichts geebnet werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde es nicht nennenswert überarbeitet. Entwicklungen der letzten knapp 50 Jahre wie die Digitalisierung, Diversifizierung und Internationalisierung der Angebote sowie des Weiterbildungsmarktes insgesamt und die in Teilen durch das Europarecht getriebene Entwicklung und Inkorporation von allgemeinen Verbraucherschutzstandards im BGB haben keine strukturellen Anpassungen beim FernUSG ausgelöst.
Das FernUSG wurde in einer Zeit erlassen, als das Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Heute bieten zahlreiche Bildungseinrichtungen Fernunterricht an, die weit über die klassischen „Kursunterlagen per Post“ hinausgehen. Die Regelungen des FernUSG sind daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und decken moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab.
Das FernUSG ist veraltet, bürokratisch und ineffizient. Es passt nicht mehr zur digitalen Bildungsrealität und sorgt für Unsicherheit und Bürokratie, indem es moderne Lernformen unklar behandelt und sie im Anwendungsfall einem aufwändigen Zulassungsverfahren unterwirft. Die aktuellen Herausforderungen der digitalen Bildung und der globalen Vernetzung machen es erforderlich, das FernUSG mit einem angemessenen Übergangsregime außer Kraft zu setzen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages das Fernunterrichtsschutzrecht modernisiert werden. Das Fernunterrichtsschutzgesetz und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben.
Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote erhöht, Bürokratie abgebaut und der Ausbau der Digitalisierung gefördert.
Nach Wegfall des Zulassungsverfahrens bedarf es im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gesetzlicher Anpassungen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln bei der Förderung von entsprechenden Lehrgängen weiter zu gewährleisten.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 1977 trat das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)“ in Kraft. Das FernUSG regelt den privatrechtlich, gegen Entgelt angebotenen Fernunterricht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz Kunden von Fernunterricht durch eine Zulassungspflicht sowie durch spezielle Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten und nachteiliger Vertragsgestaltung schützen. Damit sollte zugleich der Weg für eine größere Anerkennung und Verbreitung des Fernunterrichts geebnet werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde es nicht nennenswert überarbeitet. Entwicklungen der letzten knapp 50 Jahre wie die Digitalisierung, Diversifizierung und Internationalisierung der Angebote sowie des Weiterbildungsmarktes insgesamt und die in Teilen durch das Europarecht getriebene Entwicklung und Inkorporation von allgemeinen Verbraucherschutzstandards im BGB haben keine strukturellen Anpassungen beim FernUSG ausgelöst.
Das FernUSG wurde in einer Zeit erlassen, als das Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Heute bieten zahlreiche Bildungseinrichtungen Fernunterricht an, die weit über die klassischen „Kursunterlagen per Post“ hinausgehen. Die Regelungen des FernUSG sind daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und decken moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab.
Das FernUSG ist veraltet, bürokratisch und ineffizient. Es passt nicht mehr zur digitalen Bildungsrealität und sorgt für Unsicherheit und Bürokratie, indem es moderne Lernformen unklar behandelt und sie im Anwendungsfall einem aufwändigen Zulassungsverfahren unterwirft. Die aktuellen Herausforderungen der digitalen Bildung und der globalen Vernetzung machen es erforderlich, das FernUSG mit einem angemessenen Übergangsregime außer Kraft zu setzen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages das Fernunterrichtsschutzrecht modernisiert werden. Das Fernunterrichtsschutzgesetz und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben.
Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote erhöht, Bürokratie abgebaut und der Ausbau der Digitalisierung gefördert.
Nach Wegfall des Zulassungsverfahrens bedarf es im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gesetzlicher Anpassungen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln bei der Förderung von entsprechenden Lehrgängen weiter zu gewährleisten.