OLG Köln: Markenlizenznehmer kann nach Kündigung eines Markenlizenzvertrages keine Duldung der Fortnutzung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen
OLG Köln
Beschluss vom 10.06.2026
6 W 38/26
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach der Kündigung eines Markenlizenzvertrages die Duldung der weiteren Markennutzung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Ein solches Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sowie einen unzulässigen verdeckten Feststellungsantrag dar, da das Risiko einer Schutzrechtsverletzung nach Vertragsende beim Lizenznehmer verbleibt und die Voraussetzungen für eine Leistungsbefriedigungsverfügung nach § 940 ZPO nicht erfüllt sind.
Leitsatz des Gerichts:
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Auch der Antragsteller verkennt nicht, dass die von ihm begehrte Duldung - ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung - zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, weil sie dem Antragsteller (ungeachtet der für den Duldungsantrag vorgesehenen Befristung) zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter den Umständen des Streitfalls nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich, zumal sich das Begehren des Antragstellers in beiden Varianten als verdeckter Feststellungsantrag erweist.
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 10.06.2026
6 W 38/26
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach der Kündigung eines Markenlizenzvertrages die Duldung der weiteren Markennutzung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Ein solches Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sowie einen unzulässigen verdeckten Feststellungsantrag dar, da das Risiko einer Schutzrechtsverletzung nach Vertragsende beim Lizenznehmer verbleibt und die Voraussetzungen für eine Leistungsbefriedigungsverfügung nach § 940 ZPO nicht erfüllt sind.
Leitsatz des Gerichts:
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Auch der Antragsteller verkennt nicht, dass die von ihm begehrte Duldung - ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung - zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, weil sie dem Antragsteller (ungeachtet der für den Duldungsantrag vorgesehenen Befristung) zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter den Umständen des Streitfalls nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich, zumal sich das Begehren des Antragstellers in beiden Varianten als verdeckter Feststellungsantrag erweist.
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: