BGH: Unterlassungsanspruch gegen erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch DSGVO ausgeschlossen
BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 144/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.
Leitsatz des BGH:
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 144/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.
Leitsatz des BGH:
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: