Skip to content

Volltext BGH liegt vor: OBI-Orange kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Farbmarke eingetragen werden

BGH
Urteil vom 17.09.2026
I ZB 58/25
OBI-Orange
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 144 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein markenrechtlicher Schutz für Farbmarke Orange der Baumarktkette OBI über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Bei Waren oder Dienstleistungen, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann (hier Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln), zählt die Gesamtbevölkerung zu dem angesprochenen Verkehr.

b) Im Löschungsverfahren kann der vom Markeninhaber durch ein demoskopisches Gutachten (zunächst) erbrachte Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch ein vom Löschungsantragsteller gegenbeweislich vorgelegtes demoskopisches Gutachten auch dann erschüttert werden, wenn dieses zwar nicht die Methodik, aber das Ergebnis des ersten Gutachtens in Frage stellt.

c) Im Löschungsverfahren kann der vom Markeninhaber (zunächst) erbrachte Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch ein vom Löschungsantragsteller gegenbeweislich vorgelegtes demoskopisches Gutachten jedenfalls dann erschüttert werden, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der im Gegengutachten ermittelte Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 % auf methodische Mängel zurückzuführen ist.

d) Im Löschungsverfahren obliegt dem Markeninhaber der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des angegriffenen Zeichens. Der im Registerverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz findet insoweit keine Anwendung (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 42] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange).

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 - I ZB 58/25 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: