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BGH-Entscheidung zur Berechnung der GEMA-Gebühren bei Freiluftveranstaltungen liegt im Volltext vor - Barmen Live

BGH
Urteil vom 27. Oktober 2011
I ZR 125/10
Barmen Live
UrhWG §§ 11, 13


Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Person, die von der Verwertungsgesellschaft die Einräumung von Nutzungsrechten verlangt, kommt eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung zustande, wenn diese Person die von der Verwertungsgesellschaft für die Einräumung der begehrten Nutzungsrechte geforderte Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG in Höhe des von dieser Person anerkannten Betrags an die Verwertungsgesellschaft zahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zahlt oder zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft hinterlegt.

b) Berechnungsgrundlage für die angemessene Vergütung sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Allerdings ist auch dann, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine
Mindestvergütungsregelung erforderlich, um die Urheber und Leistungsschutzberechtigten vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte zu schützen.

c) Die GEMA darf die angemessene Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Stadtfesten grundsätzlich nach der Größe der Veranstaltungsfläche - gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand - bemessen; das gilt auch dann, wenn die Musik nicht auf
der gesamten Veranstaltungsfläche wahrnehmbar ist.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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