Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich
Der Sportartikelhersteller Adidas plant, wie markt intern berichtet, ab 2013 ein Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay, Amazon und anderen Online-Marktplätzen. Dem Sportartikelhersteller dürfte es, wie es in solchen Fällen regelmäßig der Fall ist, primär um die Kontrolle des Internetvertriebs und letztlich die Preisgestaltung seiner Produkte gehen.
Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 Abs. 3 AEUV vereinbar ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, wo es allerdings im den Verbot des gesamten Internetvertriebs ging, deutlich gemacht, dass der EuGH Vertriebsverbote nur in engen Ausnahmefällen zulässt und die einschlägigen Vorschriften entsprechend streng auslegt.
Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 Abs. 3 AEUV vereinbar ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, wo es allerdings im den Verbot des gesamten Internetvertriebs ging, deutlich gemacht, dass der EuGH Vertriebsverbote nur in engen Ausnahmefällen zulässt und die einschlägigen Vorschriften entsprechend streng auslegt.
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