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BGH: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht auch Angehörigen freier Berufe zu - hier: Sporttrainer

BGH
Urteil vom 15. 05.2012
VI ZR 117/11
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

Leitsätz des BGH:

a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (hier: Sporttrainer).

b) Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.

c) Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11 - OLG Brandenburg - LG Frankfurt (Oder)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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