Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat das LG Köln entschieden, dass die von der Deutschen Telekom in den AGB vorgessene Drosselung von Internetanschlüssen unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist..
"Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das Internetanbieter ("Provider") verpflichtet, alle Datenpakete von Nutzern unabhängig von Ihrem Inhalt und Ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen keine Inhalte, Dienste oder Dienstanbieter durch diese Provider benachteiligt, künstlich verlangsamt oder gar blockiert werden dürfen."