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Staatsanwaltschaft Mainz: Kein Ermittlungsverfahren wegen Schnitzel-Post der heute-show auf Facebook - kein strafbares Verhalten

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat im Ergebnis völlig zutreffend entschieden, dass kein Ermittlungsverfahren wegen des Schnitzel-Posts der heute-show auf Facebook eingeleitet wird. Es fehlt an einem strafbares Verhalten.

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz:

Keine Ermittlungen wegen "Facebook"-Postings der "heute-show"

(Mainz) Kein Ermittlungsverfahren wegen "Facebook"-Postings der ZDF-„heute-show“
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Beitrags auf der Seite der Sendung „heute-show“ in dem Internetportal „Facebook“ abgesehen.

Seit dem 26. April 2016 sind bei der Staatsanwaltschaft Mainz mehrere Strafanzeigen von Privatpersonen eingegangen, die sich auf einen Beitrag auf der Seite der Sendung „heute show“ in dem Internetportal „Facebook“ beziehen.

Der Inhalt dieses „Postings“ vom 25. April 2016, 12.41 Uhr, lässt sich so beschreiben:

Unter der Frage „Was ist verkehrt mit euch, liebe Nachbarn?“ folgt eine Abbildung, eines Schnitzels, das in Form eines Hakenkreuzes auf einem Teller liegt. Daneben findet sich - in der Art eines Plakates - der Text: „Österreicher wählen eben so, wie sie es vom Schnitzel kennen: Möglichst flach und schön braun.“

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift.

Die von einigen Anzeigeerstattern genannte Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ist schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Beitrag ersichtlich nicht mit dem Bundespräsidenten der Republik Österreich befasst. Eine - auch nur indirekte - Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt ist nicht erkennbar. Auf Präsidentschaftskandidaten oder sonstige Personen des politischen Lebens, die weder Staatsoberhaupt noch Regierungsmitglied sind, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Zudem bestünde ein Verfahrenshindernis, da weder ein Strafverlangen der österreichischen Regierung gestellt noch eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung erteilt wurden (§ 104a Strafgesetzbuch).

Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung solcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.

Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols - in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen.

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) ist auch nicht gegeben. § 130 Strafgesetzbuch setzt voraus, dass in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine bestimmte nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder etwa die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine derartige Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird.

Anhaltspunkte hierfür sind dem zur Anzeige gebrachten Beitrag nicht zu entnehmen. Trotz des pauschalen Hinweises auf das Wahlverhalten „der Österreicher“ soll der Beitrag bei verständiger Würdigung ersichtlich nicht etwa zum Hass gegen alle österreichischen Staatsangehörigen aufrufen oder diese beschimpfen, sondern - wie ausgeführt - das Wahlergebnis in überspitzt-pointiert als rechtsorientiert darstellen. Es handelt sich um eine durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützte zulässige Meinungsäußerung zu tagespolitischem Geschehen.

Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören.

Schließlich kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines Beleidigungsdeliktes (§ 185 ff. Strafgesetzbuch) nicht in Betracht. Zunächst ist festzustellen, dass bislang kein wirksamer Strafantrag eines potentiell Verletzten im Sinne von § 194 Strafgesetzbuch gestellt ist, also ein Verfahrenshindernis zur Verfolgung dieser Delikte besteht.

Ungeachtet dessen ist aber auch der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes zum Nachteil etwa der österreichischen Bevölkerung oder der Wählerinnen und Wähler des Kandidaten der „FPÖ“ bei der genannten Wahl nicht verwirklicht. Zwar ist die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung grundsätzlich möglich, wenn mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen. Allerdings muss feststehen, welche einzelnen Personen beleidigt sind; die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung eines einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zudem muss der fragliche Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Sowohl die österreichische Gesamtbevölkerung von etwa 8,7 Millionen Einwohnern als auch die Gruppe der Wählerinnen und Wähler der „FPÖ“ bei der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 – nach den unter www.bundespraesidentschaftswahl.at/ergebnisse.html veröffentlichten Daten etwa 1,5 Millionen Stimmen - sind offensichtlich zahlenmäßig keineswegs überschaubar. Die rechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten „Kollektivbeleidigung“ sind daher nicht erfüllt.

Von der Einleitung eines Verfahrens war daher abzusehen.