Skip to content

LG Dortmund: Gewerbliche Anbieter müssen auf Shopping-Portal ManoMano Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten

LG Dortmund
Beschluss vom 12.10.2021
10 O 63/21


Das LG Dortmund hat wenig überraschend entschieden, dass gewerbliche Anbieter auf dem Shopping-Portal ManoMano neben einer Widerrufsbelehrung auch die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten müssen. Es handelt sich um einen Fall der Wettbewerbszentrale.

OLG Frankfurt: Onlinehändler muss nicht über Herstellergarantie informieren wenn nicht damit geworben wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.01.2020
4 U 257/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Onlinehändler nicht über Herstellergarantien informieren müssen, wenn nicht damit geworben wird (zur Gegenansicht siehe z.B.OLG Hamm: Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie). Das Gericht führt aus, dass die Herstellergarantie in einem solchen Fall keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers hat.


OLG Hamm: Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie

OLG Hamm
Urteil vom 26.11.2019
4 U 22/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Onlinehändler über Herstellergarantien informieren müssen auch wenn damit nicht geworben wird. Insofern besteht auch eine Nachforschungspflicht des Online-Händlers. Dieser muss sich über das Bestehen etwaiger Herstellergarantien informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"II. Die Klage ist auch begründet.

1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit der – als Marktverhaltungsregelung iSd § 3a UWG zu qualifizierenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – [Werbung mit Herstellergarantie bei eBay] , Rdnrn. 7 ff.; Senat, Urteil vom 05.04.2011 – 4 U 221/10 - , Rdnr. 34; Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16, Rdnr. 60) – Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB (vormals § 477 Abs. 1 a.F. BGB) zusteht.

a) § 479 Abs. 1 BGB stellt inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen auf. Es spricht vieles dafür, dass täterschaftlich nur derjenige gegen diese Vorschrift verstoßen kann, der – sei es nun im eigenen Namen, sei es als Erklärungsvertreter oder sei es als Erklärungsbote (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – [Werbung mit Herstellergarantie bei eBay] , Rdnr. 13) – selbst eine Garantieerklärung abgibt, d.h. im Falle einer – hier vorliegenden – Erklärung in Textform diese Erklärung entweder selbst formuliert hat oder sich eine von einem Dritten formulierte Erklärung zu eigen gemacht hat. Die hier in Rede stehende Garantieerklärung im Hinblick auf die „X-Garantie“ hat die Beklagte unstreitig nicht selbst formuliert. Ob sie sich die in dem verlinkten Produktinformationsblatt enthaltene Garantieerklärung zu eigen gemacht hat, ist zumindest fraglich. Die Überschrift „Weitere technische Informationen“ über dem Hyperlink zu der „Betriebsanleitung“ spricht eher dafür, dass die Beklagte sich allenfalls die in dem verlinkten PDF-Dokument enthaltenen technisch-praktischen Angaben zu eigen machen wollte und nicht die rechtliche Erklärung zu der Garantie.

b) Für eine Gehilfenhaftung der Beklagten bedürfte es eines Gehilfenvorsatzes. Fraglich ist aber insbesondere, ob die Beklagte hinsichtlich der etwaigen Rechtswidrigkeit der Haupttat, d.h. hinsichtlich eines Verstoßes des Verfassers der Garantieerklärung gegen die Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB, vorsätzlich gehandelt hat.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage aber jedenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit der – ebenfalls als Marktverhaltensregelung anzusehenden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16, Rdnr. 52) – Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen u.a. verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält die – allgemein für Verbraucherverträge geltende – Regelung in § 312a Abs. 2 Satz 1 BGB iVm Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Aus § 312a Abs. 2 Satz 3 BGB folgt indes, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB die speziellere und vorrangige Regelung ist. Gegen diese Regelung hat die Beklagte verstoßen.

aa) Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an (vgl. Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16, Rdnr. 58).

Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16, Rdnr. 57), erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorzitierten Entscheidung des Senats: Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auch dann gilt, wenn es sich bei den zu beurteilenden Angaben (nur) um bloße Werbung mit einer Garantie handelt (Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16, Rdnr. 56); eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf besondere werbliche Hervorhebungen von Garantien lässt sich den Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung nicht entnehmen.

Es kann dahinstehen ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift indes nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot – wie im vorliegenden Falle – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.

bb) Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Entsprechende Informationen enthält das hier zu beurteilende „amazon“-Produktangebot nicht. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verbraucher diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt eines etwaigen Bestellprozesses erhält.

b) Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Die Beklagte hat nicht konkret darlegen können, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltenen Informationen für seine Entscheidung nicht benötigte und dass das Vorenthalten der Informationen den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen konnte, sondern hierzu lediglich pauschale und letztlich substanzlose Ausführungen gemacht.

c) Gesichtspunkte, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Bochum: Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie

LG Bochum
Urteil vom 27.11.2019
I-15 O 122/19


Das LG Bochum hat entschieden, dass Onlinehändler über Herstellergarantien informieren müssen auch wenn damit nicht geworben wird. Insofern besteht auch eine Nachforschungspflicht des Online-Händlers. Dieser muss sich über das Bestehen etwaiger Herstellergarantien informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Auffassung der Kammer (vom OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019-4 U 22/19 - ausdrücklich offengelassen) verpflichtet § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift nach Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht nur dann ein, wenn das Warenangebot - wie im Entscheidungsfall des OLG Hamm - einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält."


BGH: Ausdrücklicher Wunsch auf Vertragserfüllung nach § 312d Abs 3 BGB aF - Maklerkunde muss vorab über Widerrufsrecht belehrt werden oder Umstände vorliegen wonach dieser Widerrufsrecht gekannt

BGH
Urteil vom 13.12.2018
I ZR 51/17
BGB § 312d Abs. 3 aF


Leitsatz des BGH:

Die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten "ausdrücklichen" Wunsches eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB aF setzt voraus, dass der Maklerkunde vor Abgabe dieses Wunsches entweder über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde das Widerrufsrecht gekannt hat.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 51/17 - LG Kiel - AG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG München
Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, sofern keine Angabe gemacht wird, bis wann die Lieferung spätestens erfolgt.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH. Diese hat in ihrem Online-Shop ein Samsung Galaxy Handy angeboten. Zur Lieferbarkeit hieß es "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“.

Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet wettbewerbswidrig is, da ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vorliegt.

LG München: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!"

LG München I
Urteil vom 17.10.2017
33 O 20488/16


Das LG München hat entschieden, dass die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. genügt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).

c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe „bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online angebotener Unterhaltungselektronik gehören - im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren.

Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.311 und 1.315).

5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: