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VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen öffentlichen Stelle kann nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen

VG Berlin
Urteil vom 24.10.2022
2 K 149/21


Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen eine öffentlichen Stelle nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ein Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen kann. Diese Vorschrift ist von der Öffnungsklausel gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckt.

II. Mit dem Antrag, dem Kläger Datenkopien der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ist die Klage ebenfalls teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Beklagte die Einsicht in die ihn betreffenden Passagen des Dokuments Nr. 13 und in die Dokumente Nr. 26 und Nr. 36 (mit Ausnahme der das Abstimmungsverhalten im Verwaltungsrat betreffenden Passagen) zugesichert hat, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Übrigen steht ihm der Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht zu. Soweit das Dokument Nr. 13 Informationen über Vorgänge enthält, die den Kläger nicht betreffen, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Der Übersendung einer Datenkopie der übrigen Dokumente steht § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - entgegen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO nicht, wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Zu dem hiernach geschützten „Wohle des Bundes“ zählen die Beziehungen der Bundesrepublik zur EPO und ihren Mitgliedstaaten. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Nachteil für diese Beziehungen haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 – BVerwG 20 F 5/20NVwZ 2021, 415 Rn. 17 ff.). Dies gilt auch für die Dokumente Nr. 48 und CA/C 16/17, 17/17 und 19/17. Dokument Nr. 48 ist ein Vermerk des BMJV mit einer Zusammenfassung der 156. Sitzung des Verwaltungsrats. Insoweit gilt das oben Gesagte. Die Dokumente CA/C 16/17, 17/17 und 19/17 sind der Kategorie C zugeordnet, die gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 GOVR der Vertraulichkeit unterliegen und gegen deren Bekanntgabe sich der Präsident des Verwaltungsrats mit Schreiben vom 24. August 2020 gewandt hat.

Das Interesse des Klägers an der Informationserteilung muss hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Das Interesse der Beklagten, die positiven Beziehungen zur EPO und ihren Mitgliedstaaten zu schützen und die mit der Offenlegung verbundene Gefahr einer Beeinträchtigung der vertraulichen Zusammenarbeit, haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, worin sein Informationsinteresse besteht. Er hat lediglich auf die Betroffenheit personenbezogener Daten hingewiesen.

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ist entgegen der Auffassung des Klägers von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gedeckt (Eßer, in: Eßer/Kramer/v. Lewinski, DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, § 32 Rn. 14; Franck, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2022, § 32 Rn. 26; Golla, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2020, § 32 Rn. 13; Greve, in: Sydow, BDSG, 2020, § 32 Rn. 23). Der Begriff des „sonstigen wichtigen Ziels“ erfasst jedes wichtige Gemeinwohlziel, das in seinem Gewicht den in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a–d DS-GVO oder den Regelbeispielen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gleichkommt (Stender-Vorwachs/Wolff, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 2021, Art. 23 DS-GVO Rn. 37). Hierzu zählt das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz internationaler Beziehungen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: