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LG München: Telefonanbieter darf einen Telefonanschluss wegen offener Forderung nicht sperren, wenn die offene Forderung strittig ist

LG München I
Beschluss vom 6.10.2011
37 O 21210/11


Das LG München I hat entschieden, dass ein Telefonanbieter einen Anschluss wegen einer offenenForderungen nicht sperren darf, wenn diese strittig ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nachdem der Telekommunikationsanbieter Telefonica einem Kunden den Anschluss gesperrt hatte. Dem Kunden wurden Entgelte für Sonderrufnummern in Rechnung gestellt, die sich dieser nicht erklären konnte. Der Kunde hatte die Rechnung gerügt und den auf die Sonderrufnummern entfallenen Teil der Rechnung nicht gezahlt.

§ 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält eine entsprechende Regelung, die von Telefonanbietern gerne ignoriert wird.

45k TKG Sperre
(1) [...]
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat."


Wichtig: Der unstrittige Betrag sollte vom Kunden stets gezahlt werden, um eine Sperre zu vermeiden.