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BGH: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Preisinformationen bei Kopplungsangeboten richten sich nach § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 bzw. 2 UWG , § 4a UWG und § 3 Abs. 1 bzw. 2 UWG

BGH
Urteil vom 25.11.2021
I ZR 148/20
Kopplungsangebot III
UWG § 3 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2, § 5a Abs. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass sich die wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Preisinformationen bei Kopplungsangeboten nach § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 bzw. 2 UWG , § 4a UWG und § 3 Abs. 1 bzw. 2 UWG richten.

Leitsatz des BGH:

Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG), dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG; Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 - Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 - Gesamtpreisangebot).

BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG durch Preisvergleichsportal Check24 zu Lasten von HUK Coburg wenn Tarife ohne Preisangabe in Tarifvergleich aufgenommen werden

OLG Köln
Urteil vom 12.04.2019
6 U 191/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine nach § 6 Abs.2 UWG unzulässige vergleichende Werbung durch das Preisvergleichsportal Check24 zu Lasten des Versicherers HUK Coburg vorliegt, wenn Tarife ohne Preisangabe in Tarifvergleich aufgenommen werden

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zu der von der Klägerin beantragten Verurteilung zur Unterlassung und Zahlung der weiteren Abmahnkosten. Es liegt eine vergleichende Werbung vor, was das Landgericht zutreffend angenommen hat. Diese verstößt gegen § 6 Abs. 2 UWG. Im Einzelnen:

1. Der Klageantrag ist nach Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung im Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gefasst. Jedenfalls nach Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ergibt sich die Unbestimmtheit des Klageantrags nicht daraus, dass der Begriff „Vergleiche(n) von Preisen“ zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemacht worden ist, während die Parteien über die Frage streiten, ob ein solcher vorliegt.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 6 Abs. 2 UWG.

a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Darstellung des Preisvergleichs der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

b) Die geschäftliche Handlung der Beklagten ist gemäß § 3, 6 Abs. 2 UWG unzulässig.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vergleich der Beklagten eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG darstellt. Diese Annahme lässt keinen Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennen und wird von den Parteien auch nicht angegriffen.

bb) Die Werbung ist gemäß § 6 Abs. 2 UWG unzulässig und daher unlauter.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Daher ist eine vergleichende Werbung unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten gegenübergestellt werden, ohne den jeweiligen Preis zu nennen. Denn der Vergleich bezieht sich in diesem Fall nicht auf eine oder mehrere Eigenschaften, sondern schließt ein Produkt von dem eigentlichen Vergleich von vorne herein aus.

Wird indes nicht der Preis alleine verglichen, sondern erfolgt eine Gegenüberstellung von diversen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung, so kann der Vergleich weiterhin zulässig sein. Dies beruht, was das Landgericht – von der Berufung nicht beanstandet – angenommen hat, darauf, dass eine vergleichende Werbung nicht vollständig sein muss, weil dem Durchschnittsverbraucher bewusst ist, dass eine solche regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Es begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken, einen Werbevergleich lediglich auf bestimmte Gesichtspunkte zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 141/07, GRUR 2010, 658 Rn. 15).

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Grenze zur Irreführung überschritten ist, wenn der Eindruck der Vollständigkeit vermittelt werde.

Die Werbung ist somit nur dann nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn die Darstellung der Beklagten ein reiner Preisvergleich wäre.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend von einem reinen Preisvergleich auszugehen, weil eine vergleichende Gegenüberstellung der sonstigen Leistungen der jeweiligen Versicherungsleistungen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang kann der Senat das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen, weil sich die Werbung der Beklagten an einen allgemeinen Verbraucherkreis richtet. Selbst wenn sich die Werbung allein an die Personen richtete, die eine Versicherung für ein Kraftfahrzeug abgeschlossen haben, oder sich wegen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs für einen entsprechenden Abschluss interessieren, gehören die Mitglieder des Senats diesem Verkehrskreis an.

Vorliegend stellt die angegriffene Gegenüberstellung der Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen reinen Preisvergleich dar. Zwar spricht insbesondere die Möglichkeit, die Produktauswahl durch zahlreiche Vorgaben zu begrenzen, sowie die Möglichkeit, die Ergebnisse nach bestimmten Kriterien, die den Umfang der Versicherungsleistungen betreffen, dafür, dass nicht allein ein Preisvergleich erfolgt, sondern auch die weiteren Leistungen der jeweiligen Versicherungen gegenübergestellt werden. Der Verkehr versteht die im Tenor dargestellte Gegenüberstellung der Leistungen der verschiedenen KFZ-Versicherungen dennoch als reinen Preisvergleich.

Dies beruht zunächst darauf, dass die Beklagte ihre Leistungen unstreitig damit bewirbt, Preise für Leistungen miteinander zu vergleichen, und den Preisvergleich so werblich in den Vordergrund stellt. Bereits aufgrund dieser Werbung wird der Nutzer des Portals der Beklagten die Gegenüberstellung in erster Linie als Preisvergleich ansehen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Nutzer bestimmte Kriterien für den Preisvergleich vorgeben kann. So kann der Nutzer die Voraussetzungen für die Produkte vorgeben, deren Preise miteinander vergleichen werden sollen. Auch später ist eine Einschränkung des Vergleichs auf bestimmte Produkte durch den Nutzer möglich. Diese Möglichkeiten zur Filterung der Ergebnisse ändert indes nichts daran, dass der jeweilige Nutzer das Portal der Beklagten allein als Preisvergleichsportal ansieht. Denn die Eingabe der Kriterien erfolgt letztlich ausschließlich mit dem Zweck, einen Preisvergleich unter Vorgabe der Kundenkriterien zu ermöglichen. Dies führt nicht dazu, dass ein Verbraucher das Portal der Beklagten als ein solches ansehen würde, bei dem etwas anderes als die Preise verglichen werden könnten.

Auch die Art der Darstellung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in der Darstellung wird der Vergleich der Preise derart in den Vordergrund gestellt, dass der Verbraucher allein die Gegenüberstellung der Preise als wesentliches Kriterium ansieht und die weiteren Kriterien nur dazu dienen, den Preisvergleich auf die Produkte zu beschränken, die die vom Kunden vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

cc) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr wird in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Erstbegehung vermutet.

dd) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 21 – F), zumal auch ein hinreichendes Umstandsmoment weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt ist.

3. Der Anspruch, die Klagemarken nicht zu nutzen, ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte nutzte die zugunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken DE3xx60xxx und DE3xx71xxx in identischer Form im geschäftlichen Verkehr für ein identisches Produkt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Eine Berechtigung zur Nutzung der Marken ergibt sich nicht aus der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung. Zwar kann die Nutzung der identischen Zeichen im Rahmen der vergleichenden Werbung zulässig sein, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Da die vergleichende Werbung – wie dargelegt – in der angegriffenen Form aber nicht zulässig ist, ist auch die streitgegenständliche Nutzung der Klagemarken unzulässig.

4. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ursprünglich aus einem Streitwert von 300.000 € auf der Basis einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt. gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht. Nachdem der Landgericht die Beklagte zu 2 zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.743,43 € (1,3-fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt.) verurteilt hat und die Klägerin lediglich die Differenz zum ursprünglich eingeklagten Betrag gegenüber der Beklagten (zu 1) geltend macht, ist der Anspruch in dieser Höhe in jedem Fall begründet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber ist nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen

BGH
Urteil vom 07.032019
I ZR 254/16
Knochenzement III
UWG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben.

b) Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlichinformierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.

c) Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potentiellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG bezieht sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 145/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass sich die Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber bezieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Berufung ist allerdings nicht begründet, denn ein Unterlassungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

a) Der Anspruch kann nicht auf §§ 8 Abs. 1; 6 UWG gestützt werden, wie es das Landgericht angenommen hat. Es fehlt vorliegend daran, dass zumindest ein konkreter Mitbewerber erkennbar wird, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UWG nicht betreten wird. Dazu genügt nicht, dass „die“, nämlich alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sondern es muss ein Mitbewerber oder jedenfalls eine kleine, aus den Mitbewerbern herausgehobene Gruppe von Mitbewerbern erkennbar werden (vgl. Harte/Henning–Sack, UWG, 4. Aufl. 2016, § 6 Rn. 74). Das ist bei einem System- bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis, regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leitungsgeber beziehbar ist (vgl. insoweit Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT Drucksache 14/2959, S. 10; BGH, GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!). Bei einer generellen Bezugnahme wäre dies nur der Fall, wenn ein sehr überschaubarer Kreis an Konkurrenten mit dem betreffenden Produkt am Markt auftritt (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 – 6 W 5/09GRUR-RR 2009, 181 – Test mit Prestige-Cremes), so dass der angesprochene Verkehr gewissermaßen diesen Konkurrenten als pars pro toto stets individuell identifiziert. Das wäre in Fällen wie dem vorliegenden nur der Fall, wenn im Umkreis der Werbung lediglich ein Taxiunternehmer tätig ist. Davon kann man für die Stadt F nicht ausgehen.

b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1; 5 Abs. 1 UWG, denn es fehlt an einer Irreführung. Das Landgericht hat eine Irreführung zu Recht für zweifelhaft gehalten. Zum einen fehlt es nach dem Verständnis der angesprochenen Kunden an einer klaren Preis- oder Konditionenangabe, denn der Begriff „clevere Alternative“ nimmt noch nicht in Bezug, in welcher Hinsicht die Alternative überlegen ist. Der Bezugspunkt einer behaupteten Irreführung wäre nach dem Vortrag des Klägers nur irreführend, wenn der angesprochene Verbraucher in der Wendung „clevere Alternative“ die tatsächliche Angabe sieht, dass Mietwagen den Leistungen des Taxigewebes unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe allenfalls darauf hingewiesen, dass es zum Taxigewerbe Alternativen gibt, die „clever“ sind. Dabei handelt es sich äußerstenfalls um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich (vgl. BGH, GRUR 1952, 416, 417 – Dauerdose), indem der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass es Alternativen zum Taxigewerbe gibt. Wenn der Kläger meint, diese Angabe sei „verzerrend“, so wäre dies nur so, wenn der Begriff „Alternative“ wesentliche Informationen vorenthält, so dass ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG in Betracht käme. Irreführendes Unterlassen macht der Kläger allerdings nicht geltend. Der Begriff „Alternative“ ist im Übrigen generell noch nicht erläuterungsbedürftig und für sich genommen auch nicht irreführend.

c) Zu Recht hat das Landgericht den Begriff „clever“ auch nicht für herabsetzend oder anschwärzend gehalten (§ 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG). An einer Anschwärzung fehlt es bereits, weil „clever“ ein Werturteil, nicht aber eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Als Werturteil wäre der Begriff nur unzulässig, wenn er pauschal herabsetzend wäre. „Clever“ ist allerdings eine übliche Anpreisung der eigentlichen Leistungsfähigkeit, „clevere Alternative“ würde jeder Unternehmer sein Angebot nennen, auch das Taxigewerbe gegenüber Mietwagen. Diese Art von Sympathiewerbung um Kunden ist nicht unzulässig. Hinzu kommt, dass es für die genannten Vorschriften, die – wie § 6 UWG auch – dem Konkurrentenschutz dienen, an einer Bezugnahme auf erkennbare Mitbewerber fehlt.

d) Zu Recht hat das Landgericht schließlich einen Verstoß gegen § 3a Abs. 1 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG verneint. Er läge nur vor, wenn eine „Werbung für Mietwagenverkehr … allein (oder) in ihrer Verbindung geeignet (ist), zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen“ (§ 49 Abs. 4 S. 4 PBefG). Zu Recht hat das Landgericht eine solche Verwechslungsgefahr verneint, weil sich die streitgegenständliche Werbung durch den Begriff „Alternative“ gerade von der Taxiwerbung abgrenzt, nicht aber den Eindruck erweckt, dass der Werbende selbst Taxidienste anbietet."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: