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BGH: Zur Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

BGH
Urteil vom 03.08.2017
VII ZR 32/17
HGB § 87c Abs. 1, 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 259


Leitsätze des BGH:

a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).

BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - OLG Hamm - LG Arnsberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: