Skip to content

Volltext BGH zur Haftung eines Bewertungsportals für Nutzerbewertungen wenn diese durch Betreiber verändert wurden liegt vor

BGH
Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche Tatsachen wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN; vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, AfP 2010,
369 Rn. 24, 27).

b) Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung
kundgetan hat.

BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche Tatsachen wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert

BGH
Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals sich Nutzerbewertungen zu Eigen macht und für falsche Tatsachen haftet, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015 – 2-03 O 64/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U 214/15