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OLG Frankfurt: Gleichlautendes Titelschutzrecht wird nicht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge verletzt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.03.2021
6 W 17/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gleichlautendes Titelschutzrecht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge nicht verletzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Rezeptur-Tipp“ bzw. „Rezepturtipp“, wie geschehen auf der Internetseite „d.de“ (Anlage BRP10).

1. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ ein Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann. Dies ist allerdings zweifelhaft. Die Antragstellerin verwendet die Angabe für einen Newsletter, der die Unterüberschrift „Rezepturtipp der Woche [nebst Datum]“ trägt (Anlage BRP9). Eine isolierte Verwendung des Begriffs „Rezepturtipp“ ist dort nicht feststellbar. Die Bezeichnung genießt auch keinen isolierten Schutz als Titelschlagwort. Zwar neigt der Verkehr dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2001, 696 - weltonline.de; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2006 - 5 U 188/04, Rn 54 - OBELIX). Der Untertitel des Newsletters „Rezepturtipp der Woche“ ist jedoch schon in vollständiger Form hinreichend kurz und prägnant. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr zu einer Verkürzung auf den - auch kaum unterscheidungskräftigen - Bestandteil „Rezepturtipp“ tendiert. Soweit die Antragstellerin die Angabe auf ihrer Internetseite als Bezeichnung einer Rubrik isoliert verwendet (Anlage BRP12, 14), liegt keine Benutzung als Werktitel vor. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Druckwerken unter Umständen einer bloßen Rubrikbezeichnung Schutz als Werktitel zukommen (vgl. BGH GRUR 2012, 1265, Rn 23 - Stimmt`s?; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 - EILFEL-ZEITUNG). Dies gilt aber in der Regel nicht in gleicher Weise für die Überschriften der Rubriken einer Homepage (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 76). Sie dienen im Gegensatz zum Domainnamen (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 939, Rn 17 - wetter.de) meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, sondern erfüllen nur einen inhaltsgliedernden Zweck. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu. So liegt es auch im Streitfall. Die Rubriküberschrift „Rezepturtipps“ wird vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst.

2. Geht man demgegenüber von einem Titelschutzrecht der Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ aus, fehlt es jedenfalls an einer rechtsverletzenden Benutzung seitens der Antragsgegnerin.

a) Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert daher eine titelmäßige Verwendung. Es bedarf einer Verwendung zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 183/07, Rn 37 - WM-Marken; BGH, Urteil vom 31.1.2019 - I ZR 97/17, Rn 61 - Das Omen).

b) Streitgegenstand des Eilantrags ist die Verwendung der Bezeichnung als Überschrift des Beitrags „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ (Anlage BRP10). In dem Artikel wird auf eine neue standardisierte Vorschrift für die Herstellung der Augentropfen hingewiesen. Der Beitrag wendet sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich. Dieser Verkehrskreis wird in der Angabe „Rezeptur-Tipp“ allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Es handelt sich um eine glatt beschreibende Sachangabe, die nicht als Titel eines Werks verstanden wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn man entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Beiträge veröffentlicht, die Informationen zu neuen Rezepturen enthalten, und bei denen eine Überschrift mit dem vorangestellten Begriff „Rezeptur-Tipp: …“ verwendet wird (Anlagen BRP 20-30). Es kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei um eine eigene, so bezeichnete Rubrik handelt. Das geht jedenfalls aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen nicht hervor. Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den Begriff in sämtlichen Artikeln in einem rein beschreibenden Sinn. Die Bezeichnung ist überaus naheliegend, um Informationen zu neuen Rezepturen zu bezeichnen.

c) Eine Titelverletzung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serientitels gegeben. In Ausnahmefällen kommt eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder geschäftlicher Zusammenhänge erzeugt wird (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 12. Aufl., § 15 Rn 77). Bei der Verwendung durch die Antragsgegnerin entsteht für die angesprochenen Fachkreise nicht der Eindruck, die Bezeichnung „Rezepturtipp: …“ sei gewissermaßen Teil einer Serie, nämlich des von der Antragstellerin veröffentlichten „Rezepturtipps der Woche“. Der Verkehr erkennt in der als Überschrift eines redaktionellen Beitrags verwendeten Angabe lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt des Artikels.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, es bestünde die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte dazu übergehen, ihre „Rezepturtipps“ als Titel ihres wöchentlichen Newsletters veröffentlichen. Eine Erstbegehungsgefahr setzt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar bevorsteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine titelmäßige Verwendung des Begriffs „Rezepturtipps“ für ihren Newsletter plant. Sie ergeben sich insbesondere nicht auf den insoweit in Bezug genommenen Anlagen BRP31, BRP10.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" ist nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung sehr wohl mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" oder ähnlich versehen werden darf und dies keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt. Zum Teil hatte die Rechtsprechung in derartigen Fällen irrig und praxisfern einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Wieder einmal zeigt sich, dass der BGH zu den formellen Vorschriften und strikten gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzgeschäften ein weitaus "entspannteres" Verhältnis hat, als viele Land- oder Oberlandesgerichte. Leider hat der BGH viel zu selten die Möglichkeit sich mit den relevanten Rechtsfragen zu befassen.

Leitsätz des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH stellt strenge formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung - Abweichungen vom gesetzlichen Muster sind gefährlich

BGH
Urteil vom 01.12.2010
VIII ZR 82/10
BGB § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung


Der BGH hat in dieser Entscheidung sehr strenge formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften gestellt.
Zwar kann diese - so der BGH - auch vom gesetzlichen Muster abweichen, jedoch soll es bereits problematisch sein, wenn die Belehrung lediglich mit "Widerrufsrecht" und nicht mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben ist. Zudem rügt der BGH im vorliegenden Fall, dass der Belehrung die gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und ggf. "finanzierte Geschäfte" fehlen. Auch die verwendete Schrift sei für einen Durchschnittsverbraucher zu klein. Schließlich hält es der BGH für problematisch, wenn im Belehrungstext eine Beschränkung auf Verbraucher vorgenommen wird. So heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbraucher"), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern."

Dabei bleibt jedoch die Streitfrage unbeantwortet, ob außerhalb des Belehrungstextes ein Beschränkung des Widerrufsrechts auf Verbraucher vorgenommen werden darf.

Fazit:

Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den formellen Anforderungen, so liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht etwa nur 14 Tage beträgt, sondern bis zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung weiterläuft. Zudem drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Shopbetreiber sollten daher großen Wert darauf legen, ihre Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster anzupassen.

Leitsätze des BGH:

a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht).
b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - LG Gießen - AG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: