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AG Köln: Amtsgericht für Ansprüche wegen Spam, Telefonwerbung etc. unabhänig vom Streitwert unzuständig - BGH sieht dies wohl anders

Amtsgericht Köln
Beschluss vom 25.06.2012
137 C 27/12


Das AG Köln hat sich zur Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen Spam, Telefonwerbung & Co. geäußert und sich für unzuständig erklärt. Nach Ansicht des AG Köln sind für derartige Ansprüche (seien es Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten) unabhängig vom Streitwert die Landgerichte nach § 13 UWG ausschließlich zuständig. Zu Begründung führt das Gericht an, dass letztlich auf die Anwendung von § 7 UWG ankommt.

Diese Ansicht wird von anderen Amtsgerichten nicht geteilt (z.B. AG Paderborn 51 C 163/11). Auch die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 lassen darauf schließen, dass der BGH dies anders als das AG Köln beurteilt, da der Anspruch dort ausdrücklich nicht aus § 7 UWG hergeleitet und die Norm lediglich als Bewertungsgrundlage herangezogen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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