BGH: Patentanwaltsvergütung für Vertretung im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festgesetzt werden
BGH
Beschluss vom 25.08.2015
X ZB 5/14
Festsetzung der Patentanwaltsvergütung
RVG § 11
Der BGH hat entschieden, dass die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festgesetzt werden kann. Damit hat der BGH diese Streitfrage entschieden.
Leitsatz des BGH:
Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer Partei oder die Mitwirkung bei der Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 5/14 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 25.08.2015
X ZB 5/14
Festsetzung der Patentanwaltsvergütung
RVG § 11
Der BGH hat entschieden, dass die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festgesetzt werden kann. Damit hat der BGH diese Streitfrage entschieden.
Leitsatz des BGH:
Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer Partei oder die Mitwirkung bei der Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 5/14 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig
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