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OLG Frankfurt: Wer sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft muss dies beweisen - Übertragung des Eigentums an einem Ferrari Daytona

OLG Franfurt
Urteil vom 19.8.2026
3 U 20/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass derjenige, der sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft, die Beweislat trägt. Vorliegend ging es um die Übertragung des Eigentums an einem Ferrari Daytona.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
Kein Scheingeschäft - Oberlandesgericht Frankfurt lehnt Herausgabe eines Ferrari Daytona ab

Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei.

Der Kläger ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers. Er investiert sein Vermögen u.a. in Sportwagen, bevorzugt der Marke Ferrari. Der Beklagte ist u.a. KfZ-Händler. Die Parteien waren seit vielen Jahren befreundet. 1996 erwarb der Kläger den hier streitigen Ferrari (i.F.: Daytona 1), da sein verstorbener Vater ein baugleiches Fahrzeug gefahren hatte. Das Fahrzeug erwies sich in den Nullerjahren nicht mehr als verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Beklagte kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona (i.F.: Daytona 2). Hierbei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers. Dieses Fahrzeug erwarb der Kläger später.

Der hier streitige Daytona 1 wurde 2010 von der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten überführt. KFZ-Papiere und Schlüssel besaß der Beklagte, wobei streitig ist, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Daytona 1 reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es.

Der Kläger begehrt nunmehr Herausgabe des Daytona 1 und behauptet, die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung wies der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Kläger könne nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, begründete die Einzelrichterin die Entscheidung. Er habe nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben.

Der Kläger habe zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien 2010 sich für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung“ Eigentümer des Fahrzeugs werde. Er habe dem Beklagten nur zum Schein angeboten, Eigentümer zu werden. Tatsächlich habe den Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt.

Der Beklagte habe diesen Vortrag jedoch später substanziiert bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nach der Reparatur des Ferrari Daytona 2 kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Der Beklagte habe zwar die Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren, die den Daytona 1 mit 600.000 € beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte, bestritten und dort ausgeführt, nicht Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und einer Garage „versteckt“ hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich als Eigentümer empfunden habe.

Der Kläger habe damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seien weitgehend unergiebig geblieben. Der Kläger habe Erinnerungslücken gehabt. Die vorgelegten Unterlagen insbesondere in Form von Rechnungen indizierten ebenfalls nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers. Sie könnten vielmehr überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2026, Az. 3 U 20/26
(vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 21.1.2026, Az. 2 O 195/25)

Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen
§ 117 BGB
Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. ...

BGH: Kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB wenn Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt um diesem Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen

BGH
Urteil vom 17.12.2019
X ZR 148/17
Fesoterodinhydrogenfumarat
ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung
BGB § 117 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer die Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt, um diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen.

Leitsätze des BGH:

- Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.

- Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).

- Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.

- Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - X ZR 148/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG München: Scheingebot zur Preismanipulaton bei eBay ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und bei Bestimmung des Auktionspreises nicht zu berücksichtigen

OLG München
Urteil vom 26.09.2018
20 U 749/18


Das OLG München hat entschieden, dass ein Scheingebot zur Preismanipulaton bei eBay nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist und bei der Bestimmung des Auktionspreises nicht zu berücksichtigen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 281, 280, 249 ff. BGB gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der begehrten Höhe nebst gesetzlicher Zinsen, weshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im beantragten Umfang auszusprechen war.

1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw des Beklagten BMW 330i E46 ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 2.010,00 zustandegekommen.

a) Zwar hat die fragliche Auktion am 24. Juni 2013 damit geendet, dass der Kläger als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten hat.

Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund des vom Zeugen K. am 19. Juni 2013 um 17:57 abgegebenen Gebots über € 6.920,00. Dieses aber war ein Scheinangebot und damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der Zeuge K. und der Beklagte haben bei der Auktion zusammengewirkt, der Zeuge sein Angebot nur zum Schein abgegeben.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der Aussage des Zeugen K. So hat der Beklagte eine nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen oder irgendwie geartete Absprachen bei dieser oder früheren Auktionen rundweg in Abrede gestellt. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge K. im Verlauf seiner beiden Vernehmungen eine durchaus enge Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen sowie, dass er und der Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten unterstützt haben um einen besseren Preis zu erzielen. Der Senat ist überzeugt davon, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der Auktion über den streitgegenständlichen Pkw gemeinsam vorgegangen sind um den vom Beklagten gewünschten Kaufpreis zu erzielen.

Zwar hat der Zeuge K. behauptet, bei dieser Auktion habe er den Kaufgegenstand, den Pkw, tatsächlich für sich erwerben wollen. Dies ist allerdings nicht mit seinem Bietverhalten in Einklang zu bringen. Denn selbst bei Wahrunterstellung seiner Darstellung, er habe sich bei Abgabe seines ersten Angebots auf den Pkw vertippt und eine Null zu viel eingetippt, die Eingabe des Betrages von € 69.200,00 habe nicht bloß dazu gedient, die Maximalgebote der anderen Bieter aufzudecken, lässt sich bei Bestehen eines echten Kaufinteresses des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss daran lediglich ein Gebot über € 6.920,00 abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass das Maximalgebot des Klägers bei € 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz von nur € 55,00 mehr den angeblich begehrten Pkw hätte erwerben können. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb ihm diese geringfügige Erhöhung seines Angebots nicht möglich gewesen wäre, sondern der Betrag von € 6.920,00 eine „Schmerzgrenze“ für ihn dargestellt hätte, obwohl er von einem Wert des Fahrzeugs von ca. € 7.000,00 ausging, hat der Zeuge nicht nennen können.

Überdies ist die Erklärung des Zeugen, dass der Beklagte sich geweigert habe, den Wagen direkt an ihn zu verkaufen, um ihre Freundschaft nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel zu setzen, wenig glaubhaft. Denn der Zeuge hat in seinen Vernehmung auch angegeben, dass er den Beklagten über sein Mitbieten informiert habe. Dass der Beklagte versucht habe, dies zu unterbinden, hat der Zeuge nicht berichtet. Weshalb aber bei einem Pkw-Erwerb auf einer Ebay-Auktion bei nachträglichem Auftreten von Fahrzeugmängeln - im Gegensatz zu einem Direkterwerb - keine Beeinträchtigungen der persönlichen Beziehung zu befürchten sein sollten, ist nicht ersichtlich.

Dass die bisherigen Interventionen des Zeugen zugunsten des Beklagten auf Ebay-Auktionen geringere finanzielle Dimensionen hatten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Freunde auch in diesem Fall versucht haben, für den Pkw einen in ihren Augen am tatsächlichen Wert orientierten, „angemessenen Preis“ zu erzielen.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - Maximalgebote noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird lediglich erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen (BGH, Urteil vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, juris Rn. 27 f.). Da, wie vorstehend ausgeführt, das Gebot des Zeugen K. von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten war, das der Kläger hätte überbieten müssen und wollen, konnte die aufgrund dieses Gebots vom Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots nach dem Erklärungsinhalt der vom Kläger abgegebenen Annahmeerklärung keine Rechtswirkung entfalten.

c) Deshalb ist das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Kläger überboten hat, zur Kaufpreisbestimmung heranzuziehen, mithin das Gebot des unbekannten Bieters vom 14. Juni 2013 um 14:29 Uhr in Höhe von € 2.000,00. Dies hat der Kläger nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten. Der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis belief sich damit auf € 2.010,00.

2. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an dem Pkw nicht erfüllt und damit verletzt. Dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, hat der Beklagte schon nicht behauptet; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat den Beklagten mit fristsetzender Mahnung vom 26. Juni 2013 (K 3) fruchtlos zur Übergabe des Pkw unter Angebot der vereinbarten Gegenleistung von € 2.010,00 aufgefordert, der Beklagte die geschuldete Erfüllung endgültig verweigert (K 4), §§ 293 ff. BGB.
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3. Der dem Kläger entstandene Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet (Palandt, BGB, § 281 Rn. 17) und besteht in dem Differenzbetrag zwischen dem Marktwert des Kfz und dem vereinbarten Kaufpreis von € 2.010,00 (vgl. auch OLG Frankfurt, 12 U 51/13, juris Ls und Rn. 17).

Zwar ist der tatsächliche Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Kaufs bisher nicht sachverständig festgestellt worden und wegen des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Pkw an einen Dritten eine Begutachtung auch schwerlich möglich. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte damals zu einer Übereignung des Pkw gegen Zahlung von € 6.970,00 bereit war und auch der Zeuge K., der den Pkw aus eigener Anschauung kannte, von einem Wert von ca. € 7.000,00 ausging, bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, den Fahrzeugwert gemäß § 287 ZPO auf die vom Kläger angegebenen € 7.020,00 zu schätzen. Damit beläuft sich der ihm zu ersetzende Schaden auf € 5.010,00."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: