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BGH: Verwender der inhaltlich falschen Musterwiderrufsbelehrung kann sich nicht auf Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (alte Fassung) berufen, wenn inhaltliche Veränderungen vorgenommen

BGH
Urteil vom 18.03.2014
II ZR 109/13
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung vom 5. August 2002)

Leitsatz des BGH:


Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.

BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: