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BGH: Gerichtsstandsvereinbarung in der für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird sind unzulässig

BGH
Urteil vom 30.10.2014
III ZR 474/13
ZPO § 29c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3


Leitsatz des BGH:


Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 474/13 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: