BGH: DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar wenn angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient
BGH
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16
Der BGH hat entschieden, das DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar sind, wenn die angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient.
Leitsatz des BGH:
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 5 StR 164/16 - LG Leipzig
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16
Der BGH hat entschieden, das DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar sind, wenn die angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient.
Leitsatz des BGH:
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 5 StR 164/16 - LG Leipzig
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