OLG Celle: Händler haftet für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos des Lieferanten wenn der Lieferant entsprechende Nutzungsrechte nicht übertragen konnte
OLG Celle
Urteil vom 12.05.2026
13 U 88/25
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Händler für die Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos seines Lieferanten haftet, wenn dieser die entsprechenden Nutzungsrechte mangels nicht wirksam übertragen konnte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten sowie wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbild Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 857,12 € netto zu.
a) Der Senat kann offenlassen, ob die Fotografien als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG einzuordnen sind. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, für die gemäß § 72 Abs. 1 UrhG die Vorschriften für Lichtbildwerke entsprechend gelten.
b) Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) widerrechtlich eingegriffen. Die Beklagte war zur Nutzung der Lichtbilder weder auf ihrer Internetseite noch im Rahmen der Werbeanzeigen für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 berechtigt. Der Kläger hat der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat auch die Streithelferin der Beklagten nicht wirksam Rechte eingeräumt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Nutzung berechtigt hätten. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, vgl. BeckOK UrhR/Soppe, § 35 UrhG Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 UrhG Rn. 7; aA Mantz in Dreier/Schulz, UrhG, 8. Aufl., § 35 Rn. 5).
Nach dem Ergebnis Beweisaufnahme konnte der Senat nicht zur Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Lichtbildern eingeräumt und ihr zudem gemäß § 35 Abs. 1 UrhG gestattet hat, ihren Händlerkunden Rechte zu der von der Beklagten erfolgten Nutzung der Lichtbilder einzuräumen.
aa) Im Rahmen der Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Lichtbilder ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Händlerkunden der Streithelferin wie die Beklagte getroffen worden. Auch hat der Kläger der Streithelferin keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Lichtbilder erteilt.
(1) Aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) ergibt sich lediglich, dass er für die Erstellung der Lichtbilder einschließlich Nutzungsrechteeinräumung ein von seinem konkreten Aufwand losgelöstes pauschales Entgelt verlangt hat. Dafür spricht insbesondere der Zusatz "inkl. Datenbearbeitung und Anreise" bzw. "inkl. Datenverarbeitung". Hingegen lässt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den Rechnungen nicht konkret entnehmen. Auch die von der Streithelferin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen von Sch. (Anlagen N 7, N 8, Bl. 156 ff. LG-A), sowie dem Kläger und anderen Händlerkunden der Streithelferin (Anlage N 9, Bl. 161 ff. LG-A) ist insoweit nicht eindeutig. Den Nachrichten lässt sich schon kein Bezug zu den konkret im Streit stehenden Lichtbildern 2-4 entnehmen. Für das in den Nachrichten erwähnte Lichtbild Nr. 1 (vgl. Bl. 161 LG-A) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den Umfang der behaupteten Rechteeinräumung.
(2) Dem entspricht es, dass weder der Zeuge H. als geschäftsführender Gesellschafter der H. W. D. GmbH, die als Werbeagentur den Kontakt zwischen dem Kläger und der Streithelferin vermittelt hat, noch der Zeuge von Sch. sich im Rahmen ihrer Vernehmung an eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Rechteinräumung an den streitgegenständlichen Lichtbildern erinnern konnten. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei den Fotoshootings in M. und R. nicht anwesend gewesen. Auch an Gespräche über Nutzungsrechte habe er keine relevanten Erinnerungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat angegeben, er habe die Aufträge für die streitgegenständlichen Lichtbilder zwar selbst erteilt. Da für ihn jedoch klar gewesen sei, inwieweit er die Bilder habe nutzen dürfen, habe er im Rahmen der Auftragserteilung nichts Konkretes mit dem Kläger besprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
bb) Auch eine konkludente Rechteeinräumung an die Streithelferin scheidet aus.
(1) Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, juris Rn. 32 mwN; ferner Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin konkludent ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Weitergabe der Lichtbilder an ihre Händlerkunden zur eigenen Nutzung gestattet hat.
(a) Zwar dürfte sich noch feststellen lassen, dass es gemeinsamer Vertragszweck im Rahmen der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Streithelferin war, dass die jeweils erstellten Produktaufnahmen zu verschiedenen Werbezwecken eingesetzt werden konnten. So hat der Zeuge H. nachvollziehbar bekundet, dass mit dem Kläger besprochen worden sei, welche Qualität und Gestaltung die Aufnahmen hätten aufweisen müssen, damit sie auch von Händlerkunden der Streithelferin zu nutzen seien. Deshalb habe er im Rahmen des ersten Fotoshootings für Bodenbeläge in Schweden Wert darauf gelegt, dass die Aufnahmen auch Verbraucher und Endkunden ansprächen. So habe er als Motiv die Abbildung von Schuhen auf dem abgebildeten Parkettboden ausgewählt. Dieses Motiv sollte überwiegend Verbraucher ansprechen (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
(b) Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass die nach der Aussage des Zeugen H. möglichst universelle Verwendung der Lichtbilder für verschiedene Werbezwecke von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Kläger und der Streithelferin getragen war, dass diese die Aufnahmen ohne weitere Zustimmung des Klägers an eine beliebige Anzahl an Händlerkunden zur eigenen Nutzung weitergeben durften. Zwar hat der Zeuge H. bekundet, es sei bereits im Rahmen des ersten Foto-shootings des Klägers für die Streithelferin Ende der neunziger Jahre, bei dem Aufnahmen von Gartenmöbeln erstellt worden seien, darüber gesprochen worden, dass die Bilder auch von den Händlerkunden hätten genutzt werden können. Eine konkrete Erinnerung an diese Gespräche habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, es sei für ihn klar gewesen, dass eine weitere Nutzung durch die Händlerkunden von dem Honorar abgegolten sei, dass zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbart worden sei (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat ausgesagt, er sei der Überzeugung gewesen, dass die Streithelferin die Lichtbilder an ihre Händlerkunden habe weitergeben dürfen. Das sei für ihn so selbstverständlich gewesen, dass er dies nicht hinterfragt und auch nicht gegenüber dem Zeugen H. oder dem Kläger thematisiert habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Recht zur umfassenden Weitergabe der Lichtbilder an und Nutzung durch die Händlerkunden möglicherweise aufgrund der Gestaltung der Lichtbilder und/oder auch der Auswahl des Aufnahmeorts, hier zwei Häusern von Kunden eines anderen Geschäftspartners der Streithelferin, als selbstverständlich vorausgesetzt haben, ohne dass es zu einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und der Streithelferin gekommen ist. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt einer solchen Absprache konnte die Zeugen nicht machen. Auch bleibt unklar, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegenüber der Streithelferin schlüssig zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er mit der Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden der Streithelferin ohne gesonderte Absprache einverstanden gewesen ist.
(c) Über die danach bestehenden Zweifel an der konkludenten Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hilft schließlich auch nicht die Erwägung des Landgerichts hinweg, dass bei zu Werbezwecken erstellten Produktaufnahmen nur der Auftraggeber über deren Nutzung entscheiden können soll. Zwar mag ein Auftraggeber bei solchen Lichtbildern ein (besonderes) Interesse haben, dass der Fotograf die Lichtbilder nicht Dritten zur Verfügung stellen darf. Andererseits hat auch der Fotograf ein Interesse daran, zu verhindern, dass der Auftraggeber die Lichtbilder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke nutzt. Diese Rechte stehen dem Urheber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nur noch eingeschränkt zu, wenn er dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 26; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 19 mwN). Daher erwirbt der Auftraggeber für zu Werbezwecken angefertigte Produktfotos im Zweifel auch nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87, juris Rn. 3; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 146).
c) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
aa) Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, juris Rn. 40 mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, juris Rn. 26; ferner BeckOK UrhR/Reber, § 97 UrhG Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2025]; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78; v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 60).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Beklagte fahrlässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts durfte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Streithelferin ihr die Nutzungsrechte zur Nutzung in der Vertriebskette einräumen durfte. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass und in welchem Umfang sie überprüft hat, dass die Streithelferin zur Weitergabe der Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Auch einer - vom Landgericht unterstellten - mündlichen Zusicherung durch die Streithelferin für den Fall einer Nachfrage hätte die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung vertrauen dürfen.
d) Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung seiner Rechte steht dem Kläger für die Verwendung der vier streitgegenständlichen Lichtbilder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 214,28 € netto je Lichtbild zu.
aa) Gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, juris Rn. 12; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 11; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 82). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbildes ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 18 mwN).
bb) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, juris Rn. 27; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 24).
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis hinreichend dargelegt noch können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes war vielmehr anhand der mit der Streithelferin vereinbarten Honorarhöhe unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu schätzen.
(1) Zwar können zur Ermittlung der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 und 2016 grundsätzlich die vom Kläger mit den Anlagen K 8 (Bl. 80-227 eAG-A) sowie K 25 - 27 (Bl. 529-540 LG-A) vorgelegten Rechnungen herangezogen werden. Allerdings lässt sich diesen Rechnungen eine für die streitgegenständlichen Nutzungsarten eigene Lizenzierungspraxis des Klägers nicht unmittelbar entnehmen, selbst wenn man jeweils von einer Vergleichbarkeit der von diesen erfassten mit den streitgegenständlichen Lichtbildern ausgeht. Die vorgelegten Rechnungen betreffen verschiedene Nutzungsarten und lassen selbst hinsichtlich gleicher Nutzungsarten keine einheitliche Lizenzierungspraxis erkennen, die der Kläger am Markt durchsetzen konnte. Keine abweichende Bewertung folgt aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2026. Die höheren Lizenzgebühren, die der Kläger nach der in diesem Schriftsatz erneut in Bezug genommenen Rechnung für die Nutzung von Aufnahmen einer Immobilie gegenüber deren neuer Eigentümerin (Anlage K 27, Bl. 538 LG-A) durchsetzen konnte, sind nicht mit der Streitfrage vergleichbar, welche weiteren Lizenzgebühren der Kläger von der Beklagten als Händlerkundin für die von vornherein für verschiedene Werbezwecke erstellten Lichtbilder (s.o.) beansprucht und vereinbart hätte, wenn diese von der Streithelferin im Rahmen der Beauftragung oder später ausdrücklich als weitere Nutzungsberechtigte benannt worden wäre. Gleiches gilt für die mit den Anlagen K 25 (Bl. 531 LG-A) und K 26 (Bl. 534 LG-A) vorgelegten Rechnungen. Unabhängig davon ist bzgl. der Rechnung in Anlage K 25 zudem unklar, ob und in welchem Umfang es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um Vergütungen für Zweitverwertungen handelt.
(2) Auch eine Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes anhand der im Verletzungszeitpunkt relevanten MFM-Bildhonorare kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die MFM-Honorartabellen für die in Rede stehende Zweitverwertung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit an einen Händlerkunden des Auftraggebers branchenüblich sind. Aus der als Anlage K 10 (Bl. 232 eAG-A) vorgelegten Anlage lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2026.
(3) Unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, ist eine Lizenzgebühr von jeweils 107,14 € netto pro Lichtbild angemessen.
(a) Hierbei ist der Lizenzwert zwar entgegen der Annahme der Streithelferin (S. 39 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 128 LG-A) nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt, den die Streithelferin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte. Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen bzw. ursprünglichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Streithelferin, für die Erstellung und Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken veranschlagt hatten. Die vertraglich vereinbarte Vergütung betrug nach den beiden maßgeblichen Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) pauschal 750 € netto. Hierfür erhielt die Streithelferin nach der Rechnung vom 5. November 2009 sieben Aufnahmen in zwei Dateiformaten; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 107,14 € netto pro Lichtbild, den der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, im Rahmen seines Schätzermessens gemäß § 287 ZPO für angemessen hält. Dabei hat der Senat unter anderem neben der Qualität der Aufnahmen auch die wirtschaftlichen Interessen der Händlerkunden berücksichtigt, die diese durch den werblichen Einsatz der Lichtbilder fördern wollten.
(b) Dieser Betrag stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der verschiedenen Nutzungsarten und der Dauer der Verletzungshandlung, die angemessene Vergütung sowohl für die Nutzung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten als auch die Verwendung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 dar. Der Kläger hat der Streithelferin jeweils pauschal die Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt, diese also weder zeitlich noch auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten eine höhere Vergütung für die Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen der Werbeanzeige vereinbar hätte.
(c) Kein höherer Schadensersatzbetrag ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Verletzungshandlung zeitlich deutlich nach der Erstlizenzierung erfolgte. Schon aus der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis lässt sich nicht entnehmen, dass sich die von ihm vereinbarten Honorare kontinuierlich erhöht hätten. Seine Ausführungen in der Anspruchsbegründung sprechen vielmehr dagegen (vgl. S. 8 der Anspruchsbegründung, Bl. 25 eAG-A). Außerdem stellt die Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden nur einen "Annex" zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin dar. Die Parteien hätten daher im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert, dass die Lichtbilder aus einer Auftragsproduktion für die Streithelferin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung eingeräumt hatte. Daher erscheint es trotz des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Lizenzierung an die Streithelferin und der Rechtsverletzung durch die Beklagte angemessen, den dem Kläger zustehenden Schadensersatz anhand der zwischen dem Kläger und der Streithelferin vereinbarten Vergütung zu bemessen.
(d) Schließlich bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger hätte die in Frage stehende Zweitverwertung nur zu einem höheren Honorar gestattet als die Erstverwertung. Der vom Kläger zum Beleg hierfür angeführte singuläre Sachverhalt lässt keine Verallgemeinerung zu, zumal sich der vorliegende Zusammenhang der von Anfang an mit in den Blick genommenen Zweitverwertung mit der Erstverwertung wesentlich von dem nunmehr dargestellten Sachverhalt unterscheidet. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass der Kläger zumindest in einem Einzelfall eine Zweitverwertung sogar ohne Honorar gestattet hatte, nämlich die Verwertung von Lichtbildern durch den Inhaber des Hotels Kranzbach, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls wesentliches Gewicht für die konkreten Lizenzbedingungen zukam.
dd) Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens. Dieser kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 28).
Im vorliegenden Einzelfall entspricht - wie auch in den vom BGH entschiedenen Fällen - ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr dem dem Kläger durch die fehlende Urhebernennung entstandenen Schaden, § 287 ZPO. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt bei Berufsfotografen wie dem Kläger insbesondere deshalb regelmäßig zu einem Vermögensschaden, weil diesen dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39).
Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Streithelferin, der Kläger sei nicht mehr als Berufsfotograf tätig. Aus den mit der Anlage K 8 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass der Kläger zumindest im Verletzungszeitraum noch in erheblichem Umfang als Berufsfotograf tätig war. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin zudem ein, es sei im Bereich von Werbefotografien wie den hier streitgegenständlichen Lichtbildern nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen. Dies drücke sich auch darin aus, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf deren Nutzung auf eine entsprechende Benennung bestanden habe (vgl. S. 41 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 130 LG-A). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Jedenfalls stünde weder eine abweichende Branchenpraxis noch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin als Lizenznehmerin nicht auf eine Urheberbenennung bestanden habe, der Zuerkennung eines zusätzlichen materiellen Schadensersatzes für die unterbliebene Urheberbenennung bei der Verletzung der dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte entgegen. Denn auch bei einer abweichenden Branchenpraxis ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die unterbliebene Urheberbenennung Folgeaufträge entgangen sind. Ein konkludenter Verzicht auf die Urheberbenennung lässt sich allein aus der pauschal vorgetragenen Branchenpraxis noch nicht herleiten.
ee) Nach alledem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt jeweils 214,28 € netto für die vier streitgegenständlichen Lichtbilder, mithin ein Gesamtbetrag von 857,12 € netto. Die Umsatzsteuer ist diesem Betrag nicht hinzusetzen, da auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zu Grunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, juris Rn. 28; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 85).
e) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.
aa) Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist auch bereits verstrichen, ohne dass die Frist zuvor wirksam gehemmt worden wäre. Der Kläger erfuhr über die V. UG nach seinem eigenen Vortrag erstmals im November 2017 über die behauptete unberechtigte Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die behauptete unberechtigte Nutzung noch bis zum Erhalt der Abmahnung im Oktober 2018 angedauert haben sollte, war ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Vor Ablauf der Verjährung hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat mit dem Ende 2020 ergangenen Mahnbescheid lediglich die Abmahn- und einen Teil der Schadensermittlungskosten geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch wurde erst klageerweiternd nach Übergang ins streitige Verfahren mit der Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 geltend gemacht.
bb) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet jedoch § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Da es sich bei § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, steht diesem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit durch Leistung der Streithelferin erhalten hätte.
Der Restschadensersatzanspruch kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 95) und umfasst auch einen etwaigen Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 31). Der Restschadensersatzanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 94 mwN).
Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als der Kläger mit der klageerweiternden Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 für eine Werbeanzeige für die W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 scheidet eine Verjährung des Schadensersatzanspruches darüber hinaus auch deshalb aus, weil noch im Jahr 2022 die entsprechenden Flugblätter auf der Internetseite www.W....de (Anlage K 4, Bl. 66 ff. eAG-A) und zusätzlich die Anzeige der Beklagten für die Wirtschaftstage 2016 auf Internetseite der W. AG (Anlage K 5, Bl. 72 f. eAG-A) abgerufen werden konnten.
2. Ein höherer Schadensersatzbetrag folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB noch aus § 826 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zulasten des Klägers liegen ersichtlich auch in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 28. April 2026 nicht vor. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen höheren Schadensersatzbetrag gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO mit der Behauptung verlangen, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten und der Streithelferin verträten widerstreitende Interessen. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO vorliegt. Ein etwaiger Verstoß berührte die Wirksamkeit der vorgenommen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, juris Rn. 9, 12; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, § 43a BRAO Rn. 232 [Stand: 1. August 2022]) und kann daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Schaden des Klägers geführt haben.
3. Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag stehen dem Kläger nur in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung (11. November 2023, Bl. 277 eAG-A) zu. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund Verzuges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere findet entgegen der Auffassung des Klägers § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
4. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 5. Oktober 2018 aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG aF. Dieser Anspruch ist gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des 2018 entstandenen Anspruchs ist zwar zunächst durch die am 30. Dezember 2020 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Diese Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, weil das Verfahren durch Stillstand nicht weiterbetrieben wurde. Die letzte Verfahrenshandlung war hier die Nachricht des Gerichtes an den Kläger am 11. Januar 2021, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Die Verjährungsfrist lief daher am 12. Juli 2021 weiter, sodass ein etwaiger Erstattungsanspruch im Juli 2022 und damit vor einer erneuten Hemmung durch Übergang ins streitige Verfahren und Eingang der Akten beim Amtsgericht Würzburg verjährt war. Der Kläger zeigt weder nachvollziehbar auf noch ist ersichtlich, dass ihm eine frühere Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, der eine frühere Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bewirkt hätte, unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung von Lichtbildern Ansprüche gegen mehrere Händlerkunden der Streithelferin parallel verfolgt hat, genügt hierfür nicht.
5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Schadensermittlungskosten in Höhe von insgesamt 625 € netto nebst Zinsen verlangen.
a) Etwaige Ansprüche in Höhe von insgesamt 340 € netto aus den beiden vorgelegten Rechnungen vom 19. und 20. März 2018 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 268 f. eAG-A) sind aus denselben Gründen verjährt wie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben.
b) Die weiteren mit Rechnung vom 19. November 2022 (Anlage K 17, Bl. 270 eAG-A) geltend gemachten Kosten in Höhe von 285 € netto sind zwar nicht verjährt, jedoch mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Zwar stellen Ermittlungskosten grundsätzlich einen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, juris Rn. 64 [zu § 14 Abs. 6 MarkenG]). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Dem Kläger war aus den bereits 2018 beauftragten Ermittlungen der V. UG bekannt, dass die Beklagte seine Lichtbilder sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Rahmen einer Werbeanzeige für W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 auf der Internetseite der W. AG nutzt. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen der V. UG vom 19. und 20. März 2018, in denen die streitgegenständlichen Verstöße aufgeführt sind. Aus Sicht eines verständigen Geschädigten war es daher nicht erforderlich, im Jahr 2022 die V. UG erneut mit Ermittlungen zu beauftragen. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht selbst möglich war, die von der V. UG vorgenommene Prüfung vorzunehmen, ob die Werbeanzeige mit dem Lichtbild Nr. 4 auch noch 2022 weiter auf Internetseite der W. AG abrufbar gewesen ist. Nicht erforderlich sind schließlich auch etwaige Kosten für die von der V. UG durchgeführte Wayback-Suche, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass das Lichtbild Nr. 3 nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits ab dem 2. Januar 2015 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen sei. Diese Kosten sind bereits auf der Rechnung vom 19. Dezember 2022 nicht eigenständig ausgewiesen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, weshalb es dieser Suche angesichts der bereits bekannten Verstöße mit Blick auf seine Lizenzierungspraxis gegenüber der Streithelferin noch bedurfte.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.05.2026
13 U 88/25
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Händler für die Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos seines Lieferanten haftet, wenn dieser die entsprechenden Nutzungsrechte mangels nicht wirksam übertragen konnte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten sowie wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbild Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 857,12 € netto zu.
a) Der Senat kann offenlassen, ob die Fotografien als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG einzuordnen sind. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, für die gemäß § 72 Abs. 1 UrhG die Vorschriften für Lichtbildwerke entsprechend gelten.
b) Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) widerrechtlich eingegriffen. Die Beklagte war zur Nutzung der Lichtbilder weder auf ihrer Internetseite noch im Rahmen der Werbeanzeigen für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 berechtigt. Der Kläger hat der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat auch die Streithelferin der Beklagten nicht wirksam Rechte eingeräumt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Nutzung berechtigt hätten. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, vgl. BeckOK UrhR/Soppe, § 35 UrhG Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 UrhG Rn. 7; aA Mantz in Dreier/Schulz, UrhG, 8. Aufl., § 35 Rn. 5).
Nach dem Ergebnis Beweisaufnahme konnte der Senat nicht zur Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Lichtbildern eingeräumt und ihr zudem gemäß § 35 Abs. 1 UrhG gestattet hat, ihren Händlerkunden Rechte zu der von der Beklagten erfolgten Nutzung der Lichtbilder einzuräumen.
aa) Im Rahmen der Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Lichtbilder ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Händlerkunden der Streithelferin wie die Beklagte getroffen worden. Auch hat der Kläger der Streithelferin keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Lichtbilder erteilt.
(1) Aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) ergibt sich lediglich, dass er für die Erstellung der Lichtbilder einschließlich Nutzungsrechteeinräumung ein von seinem konkreten Aufwand losgelöstes pauschales Entgelt verlangt hat. Dafür spricht insbesondere der Zusatz "inkl. Datenbearbeitung und Anreise" bzw. "inkl. Datenverarbeitung". Hingegen lässt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den Rechnungen nicht konkret entnehmen. Auch die von der Streithelferin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen von Sch. (Anlagen N 7, N 8, Bl. 156 ff. LG-A), sowie dem Kläger und anderen Händlerkunden der Streithelferin (Anlage N 9, Bl. 161 ff. LG-A) ist insoweit nicht eindeutig. Den Nachrichten lässt sich schon kein Bezug zu den konkret im Streit stehenden Lichtbildern 2-4 entnehmen. Für das in den Nachrichten erwähnte Lichtbild Nr. 1 (vgl. Bl. 161 LG-A) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den Umfang der behaupteten Rechteeinräumung.
(2) Dem entspricht es, dass weder der Zeuge H. als geschäftsführender Gesellschafter der H. W. D. GmbH, die als Werbeagentur den Kontakt zwischen dem Kläger und der Streithelferin vermittelt hat, noch der Zeuge von Sch. sich im Rahmen ihrer Vernehmung an eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Rechteinräumung an den streitgegenständlichen Lichtbildern erinnern konnten. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei den Fotoshootings in M. und R. nicht anwesend gewesen. Auch an Gespräche über Nutzungsrechte habe er keine relevanten Erinnerungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat angegeben, er habe die Aufträge für die streitgegenständlichen Lichtbilder zwar selbst erteilt. Da für ihn jedoch klar gewesen sei, inwieweit er die Bilder habe nutzen dürfen, habe er im Rahmen der Auftragserteilung nichts Konkretes mit dem Kläger besprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
bb) Auch eine konkludente Rechteeinräumung an die Streithelferin scheidet aus.
(1) Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, juris Rn. 32 mwN; ferner Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin konkludent ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Weitergabe der Lichtbilder an ihre Händlerkunden zur eigenen Nutzung gestattet hat.
(a) Zwar dürfte sich noch feststellen lassen, dass es gemeinsamer Vertragszweck im Rahmen der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Streithelferin war, dass die jeweils erstellten Produktaufnahmen zu verschiedenen Werbezwecken eingesetzt werden konnten. So hat der Zeuge H. nachvollziehbar bekundet, dass mit dem Kläger besprochen worden sei, welche Qualität und Gestaltung die Aufnahmen hätten aufweisen müssen, damit sie auch von Händlerkunden der Streithelferin zu nutzen seien. Deshalb habe er im Rahmen des ersten Fotoshootings für Bodenbeläge in Schweden Wert darauf gelegt, dass die Aufnahmen auch Verbraucher und Endkunden ansprächen. So habe er als Motiv die Abbildung von Schuhen auf dem abgebildeten Parkettboden ausgewählt. Dieses Motiv sollte überwiegend Verbraucher ansprechen (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
(b) Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass die nach der Aussage des Zeugen H. möglichst universelle Verwendung der Lichtbilder für verschiedene Werbezwecke von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Kläger und der Streithelferin getragen war, dass diese die Aufnahmen ohne weitere Zustimmung des Klägers an eine beliebige Anzahl an Händlerkunden zur eigenen Nutzung weitergeben durften. Zwar hat der Zeuge H. bekundet, es sei bereits im Rahmen des ersten Foto-shootings des Klägers für die Streithelferin Ende der neunziger Jahre, bei dem Aufnahmen von Gartenmöbeln erstellt worden seien, darüber gesprochen worden, dass die Bilder auch von den Händlerkunden hätten genutzt werden können. Eine konkrete Erinnerung an diese Gespräche habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, es sei für ihn klar gewesen, dass eine weitere Nutzung durch die Händlerkunden von dem Honorar abgegolten sei, dass zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbart worden sei (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat ausgesagt, er sei der Überzeugung gewesen, dass die Streithelferin die Lichtbilder an ihre Händlerkunden habe weitergeben dürfen. Das sei für ihn so selbstverständlich gewesen, dass er dies nicht hinterfragt und auch nicht gegenüber dem Zeugen H. oder dem Kläger thematisiert habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Recht zur umfassenden Weitergabe der Lichtbilder an und Nutzung durch die Händlerkunden möglicherweise aufgrund der Gestaltung der Lichtbilder und/oder auch der Auswahl des Aufnahmeorts, hier zwei Häusern von Kunden eines anderen Geschäftspartners der Streithelferin, als selbstverständlich vorausgesetzt haben, ohne dass es zu einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und der Streithelferin gekommen ist. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt einer solchen Absprache konnte die Zeugen nicht machen. Auch bleibt unklar, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegenüber der Streithelferin schlüssig zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er mit der Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden der Streithelferin ohne gesonderte Absprache einverstanden gewesen ist.
(c) Über die danach bestehenden Zweifel an der konkludenten Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hilft schließlich auch nicht die Erwägung des Landgerichts hinweg, dass bei zu Werbezwecken erstellten Produktaufnahmen nur der Auftraggeber über deren Nutzung entscheiden können soll. Zwar mag ein Auftraggeber bei solchen Lichtbildern ein (besonderes) Interesse haben, dass der Fotograf die Lichtbilder nicht Dritten zur Verfügung stellen darf. Andererseits hat auch der Fotograf ein Interesse daran, zu verhindern, dass der Auftraggeber die Lichtbilder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke nutzt. Diese Rechte stehen dem Urheber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nur noch eingeschränkt zu, wenn er dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 26; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 19 mwN). Daher erwirbt der Auftraggeber für zu Werbezwecken angefertigte Produktfotos im Zweifel auch nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87, juris Rn. 3; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 146).
c) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
aa) Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, juris Rn. 40 mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, juris Rn. 26; ferner BeckOK UrhR/Reber, § 97 UrhG Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2025]; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78; v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 60).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Beklagte fahrlässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts durfte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Streithelferin ihr die Nutzungsrechte zur Nutzung in der Vertriebskette einräumen durfte. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass und in welchem Umfang sie überprüft hat, dass die Streithelferin zur Weitergabe der Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Auch einer - vom Landgericht unterstellten - mündlichen Zusicherung durch die Streithelferin für den Fall einer Nachfrage hätte die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung vertrauen dürfen.
d) Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung seiner Rechte steht dem Kläger für die Verwendung der vier streitgegenständlichen Lichtbilder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 214,28 € netto je Lichtbild zu.
aa) Gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, juris Rn. 12; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 11; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 82). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbildes ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 18 mwN).
bb) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, juris Rn. 27; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 24).
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis hinreichend dargelegt noch können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes war vielmehr anhand der mit der Streithelferin vereinbarten Honorarhöhe unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu schätzen.
(1) Zwar können zur Ermittlung der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 und 2016 grundsätzlich die vom Kläger mit den Anlagen K 8 (Bl. 80-227 eAG-A) sowie K 25 - 27 (Bl. 529-540 LG-A) vorgelegten Rechnungen herangezogen werden. Allerdings lässt sich diesen Rechnungen eine für die streitgegenständlichen Nutzungsarten eigene Lizenzierungspraxis des Klägers nicht unmittelbar entnehmen, selbst wenn man jeweils von einer Vergleichbarkeit der von diesen erfassten mit den streitgegenständlichen Lichtbildern ausgeht. Die vorgelegten Rechnungen betreffen verschiedene Nutzungsarten und lassen selbst hinsichtlich gleicher Nutzungsarten keine einheitliche Lizenzierungspraxis erkennen, die der Kläger am Markt durchsetzen konnte. Keine abweichende Bewertung folgt aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2026. Die höheren Lizenzgebühren, die der Kläger nach der in diesem Schriftsatz erneut in Bezug genommenen Rechnung für die Nutzung von Aufnahmen einer Immobilie gegenüber deren neuer Eigentümerin (Anlage K 27, Bl. 538 LG-A) durchsetzen konnte, sind nicht mit der Streitfrage vergleichbar, welche weiteren Lizenzgebühren der Kläger von der Beklagten als Händlerkundin für die von vornherein für verschiedene Werbezwecke erstellten Lichtbilder (s.o.) beansprucht und vereinbart hätte, wenn diese von der Streithelferin im Rahmen der Beauftragung oder später ausdrücklich als weitere Nutzungsberechtigte benannt worden wäre. Gleiches gilt für die mit den Anlagen K 25 (Bl. 531 LG-A) und K 26 (Bl. 534 LG-A) vorgelegten Rechnungen. Unabhängig davon ist bzgl. der Rechnung in Anlage K 25 zudem unklar, ob und in welchem Umfang es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um Vergütungen für Zweitverwertungen handelt.
(2) Auch eine Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes anhand der im Verletzungszeitpunkt relevanten MFM-Bildhonorare kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die MFM-Honorartabellen für die in Rede stehende Zweitverwertung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit an einen Händlerkunden des Auftraggebers branchenüblich sind. Aus der als Anlage K 10 (Bl. 232 eAG-A) vorgelegten Anlage lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2026.
(3) Unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, ist eine Lizenzgebühr von jeweils 107,14 € netto pro Lichtbild angemessen.
(a) Hierbei ist der Lizenzwert zwar entgegen der Annahme der Streithelferin (S. 39 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 128 LG-A) nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt, den die Streithelferin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte. Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen bzw. ursprünglichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Streithelferin, für die Erstellung und Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken veranschlagt hatten. Die vertraglich vereinbarte Vergütung betrug nach den beiden maßgeblichen Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) pauschal 750 € netto. Hierfür erhielt die Streithelferin nach der Rechnung vom 5. November 2009 sieben Aufnahmen in zwei Dateiformaten; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 107,14 € netto pro Lichtbild, den der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, im Rahmen seines Schätzermessens gemäß § 287 ZPO für angemessen hält. Dabei hat der Senat unter anderem neben der Qualität der Aufnahmen auch die wirtschaftlichen Interessen der Händlerkunden berücksichtigt, die diese durch den werblichen Einsatz der Lichtbilder fördern wollten.
(b) Dieser Betrag stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der verschiedenen Nutzungsarten und der Dauer der Verletzungshandlung, die angemessene Vergütung sowohl für die Nutzung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten als auch die Verwendung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 dar. Der Kläger hat der Streithelferin jeweils pauschal die Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt, diese also weder zeitlich noch auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten eine höhere Vergütung für die Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen der Werbeanzeige vereinbar hätte.
(c) Kein höherer Schadensersatzbetrag ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Verletzungshandlung zeitlich deutlich nach der Erstlizenzierung erfolgte. Schon aus der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis lässt sich nicht entnehmen, dass sich die von ihm vereinbarten Honorare kontinuierlich erhöht hätten. Seine Ausführungen in der Anspruchsbegründung sprechen vielmehr dagegen (vgl. S. 8 der Anspruchsbegründung, Bl. 25 eAG-A). Außerdem stellt die Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden nur einen "Annex" zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin dar. Die Parteien hätten daher im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert, dass die Lichtbilder aus einer Auftragsproduktion für die Streithelferin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung eingeräumt hatte. Daher erscheint es trotz des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Lizenzierung an die Streithelferin und der Rechtsverletzung durch die Beklagte angemessen, den dem Kläger zustehenden Schadensersatz anhand der zwischen dem Kläger und der Streithelferin vereinbarten Vergütung zu bemessen.
(d) Schließlich bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger hätte die in Frage stehende Zweitverwertung nur zu einem höheren Honorar gestattet als die Erstverwertung. Der vom Kläger zum Beleg hierfür angeführte singuläre Sachverhalt lässt keine Verallgemeinerung zu, zumal sich der vorliegende Zusammenhang der von Anfang an mit in den Blick genommenen Zweitverwertung mit der Erstverwertung wesentlich von dem nunmehr dargestellten Sachverhalt unterscheidet. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass der Kläger zumindest in einem Einzelfall eine Zweitverwertung sogar ohne Honorar gestattet hatte, nämlich die Verwertung von Lichtbildern durch den Inhaber des Hotels Kranzbach, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls wesentliches Gewicht für die konkreten Lizenzbedingungen zukam.
dd) Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens. Dieser kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 28).
Im vorliegenden Einzelfall entspricht - wie auch in den vom BGH entschiedenen Fällen - ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr dem dem Kläger durch die fehlende Urhebernennung entstandenen Schaden, § 287 ZPO. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt bei Berufsfotografen wie dem Kläger insbesondere deshalb regelmäßig zu einem Vermögensschaden, weil diesen dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39).
Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Streithelferin, der Kläger sei nicht mehr als Berufsfotograf tätig. Aus den mit der Anlage K 8 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass der Kläger zumindest im Verletzungszeitraum noch in erheblichem Umfang als Berufsfotograf tätig war. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin zudem ein, es sei im Bereich von Werbefotografien wie den hier streitgegenständlichen Lichtbildern nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen. Dies drücke sich auch darin aus, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf deren Nutzung auf eine entsprechende Benennung bestanden habe (vgl. S. 41 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 130 LG-A). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Jedenfalls stünde weder eine abweichende Branchenpraxis noch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin als Lizenznehmerin nicht auf eine Urheberbenennung bestanden habe, der Zuerkennung eines zusätzlichen materiellen Schadensersatzes für die unterbliebene Urheberbenennung bei der Verletzung der dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte entgegen. Denn auch bei einer abweichenden Branchenpraxis ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die unterbliebene Urheberbenennung Folgeaufträge entgangen sind. Ein konkludenter Verzicht auf die Urheberbenennung lässt sich allein aus der pauschal vorgetragenen Branchenpraxis noch nicht herleiten.
ee) Nach alledem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt jeweils 214,28 € netto für die vier streitgegenständlichen Lichtbilder, mithin ein Gesamtbetrag von 857,12 € netto. Die Umsatzsteuer ist diesem Betrag nicht hinzusetzen, da auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zu Grunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, juris Rn. 28; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 85).
e) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.
aa) Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist auch bereits verstrichen, ohne dass die Frist zuvor wirksam gehemmt worden wäre. Der Kläger erfuhr über die V. UG nach seinem eigenen Vortrag erstmals im November 2017 über die behauptete unberechtigte Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die behauptete unberechtigte Nutzung noch bis zum Erhalt der Abmahnung im Oktober 2018 angedauert haben sollte, war ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Vor Ablauf der Verjährung hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat mit dem Ende 2020 ergangenen Mahnbescheid lediglich die Abmahn- und einen Teil der Schadensermittlungskosten geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch wurde erst klageerweiternd nach Übergang ins streitige Verfahren mit der Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 geltend gemacht.
bb) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet jedoch § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Da es sich bei § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, steht diesem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit durch Leistung der Streithelferin erhalten hätte.
Der Restschadensersatzanspruch kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 95) und umfasst auch einen etwaigen Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 31). Der Restschadensersatzanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 94 mwN).
Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als der Kläger mit der klageerweiternden Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 für eine Werbeanzeige für die W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 scheidet eine Verjährung des Schadensersatzanspruches darüber hinaus auch deshalb aus, weil noch im Jahr 2022 die entsprechenden Flugblätter auf der Internetseite www.W....de (Anlage K 4, Bl. 66 ff. eAG-A) und zusätzlich die Anzeige der Beklagten für die Wirtschaftstage 2016 auf Internetseite der W. AG (Anlage K 5, Bl. 72 f. eAG-A) abgerufen werden konnten.
2. Ein höherer Schadensersatzbetrag folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB noch aus § 826 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zulasten des Klägers liegen ersichtlich auch in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 28. April 2026 nicht vor. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen höheren Schadensersatzbetrag gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO mit der Behauptung verlangen, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten und der Streithelferin verträten widerstreitende Interessen. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO vorliegt. Ein etwaiger Verstoß berührte die Wirksamkeit der vorgenommen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, juris Rn. 9, 12; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, § 43a BRAO Rn. 232 [Stand: 1. August 2022]) und kann daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Schaden des Klägers geführt haben.
3. Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag stehen dem Kläger nur in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung (11. November 2023, Bl. 277 eAG-A) zu. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund Verzuges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere findet entgegen der Auffassung des Klägers § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
4. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 5. Oktober 2018 aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG aF. Dieser Anspruch ist gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des 2018 entstandenen Anspruchs ist zwar zunächst durch die am 30. Dezember 2020 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Diese Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, weil das Verfahren durch Stillstand nicht weiterbetrieben wurde. Die letzte Verfahrenshandlung war hier die Nachricht des Gerichtes an den Kläger am 11. Januar 2021, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Die Verjährungsfrist lief daher am 12. Juli 2021 weiter, sodass ein etwaiger Erstattungsanspruch im Juli 2022 und damit vor einer erneuten Hemmung durch Übergang ins streitige Verfahren und Eingang der Akten beim Amtsgericht Würzburg verjährt war. Der Kläger zeigt weder nachvollziehbar auf noch ist ersichtlich, dass ihm eine frühere Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, der eine frühere Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bewirkt hätte, unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung von Lichtbildern Ansprüche gegen mehrere Händlerkunden der Streithelferin parallel verfolgt hat, genügt hierfür nicht.
5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Schadensermittlungskosten in Höhe von insgesamt 625 € netto nebst Zinsen verlangen.
a) Etwaige Ansprüche in Höhe von insgesamt 340 € netto aus den beiden vorgelegten Rechnungen vom 19. und 20. März 2018 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 268 f. eAG-A) sind aus denselben Gründen verjährt wie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben.
b) Die weiteren mit Rechnung vom 19. November 2022 (Anlage K 17, Bl. 270 eAG-A) geltend gemachten Kosten in Höhe von 285 € netto sind zwar nicht verjährt, jedoch mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Zwar stellen Ermittlungskosten grundsätzlich einen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, juris Rn. 64 [zu § 14 Abs. 6 MarkenG]). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Dem Kläger war aus den bereits 2018 beauftragten Ermittlungen der V. UG bekannt, dass die Beklagte seine Lichtbilder sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Rahmen einer Werbeanzeige für W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 auf der Internetseite der W. AG nutzt. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen der V. UG vom 19. und 20. März 2018, in denen die streitgegenständlichen Verstöße aufgeführt sind. Aus Sicht eines verständigen Geschädigten war es daher nicht erforderlich, im Jahr 2022 die V. UG erneut mit Ermittlungen zu beauftragen. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht selbst möglich war, die von der V. UG vorgenommene Prüfung vorzunehmen, ob die Werbeanzeige mit dem Lichtbild Nr. 4 auch noch 2022 weiter auf Internetseite der W. AG abrufbar gewesen ist. Nicht erforderlich sind schließlich auch etwaige Kosten für die von der V. UG durchgeführte Wayback-Suche, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass das Lichtbild Nr. 3 nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits ab dem 2. Januar 2015 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen sei. Diese Kosten sind bereits auf der Rechnung vom 19. Dezember 2022 nicht eigenständig ausgewiesen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, weshalb es dieser Suche angesichts der bereits bekannten Verstöße mit Blick auf seine Lizenzierungspraxis gegenüber der Streithelferin noch bedurfte.
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