Skip to content

OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Mängel gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig - abweichende Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 24.05.2012
I-4 U 48/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht auch für offensichtliche Mängel gegenüber Vebrauchern wettbewerbswidrig ist. Dies folgt - so das OLG Hamm zutreffend - aus § 475 BGB.

Der Online-Händler hatte folgende Klausel in seinen AGB verwendet:
„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig (Münchener Kommentar-Wurmnest, Band 2, 6. Auflage 2012, § 309 Nr. 8 Rdn. 62; a.A. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 309 BGB Rdn. 78). Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken"

Ferner hat das OLG Hamm entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ebenfalls wettbewerbswidrig ist. So befand sich an gesonderter Stelle eine Widerrufsbelehrung mit der dem aktuellen Verweis auf 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB". In den AGB war noch der alte Verweis auf 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB" in der Widerrufsbelehrung enthalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt auch im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35 / 11). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: