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BGH: Information über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 VSBG muss sowohl auf Website und in den AGB vorgehalten werden

BGH
Urteil vom 22.11.2020
XI ZR 162/19
VSBG § 36 Abs. 1 und 2; UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 12; Richtlinie 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Information über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf der Website nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG und in den AGB nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG vorgehalten werden muss.

Leitsatz des BGH:

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19 - KG Berlin-Schöneberg - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht

BGH
Urteil vom 21. August 2019
VIII ZR 263/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur dann besteht, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht. Ist der Unternehmer lediglich dazu bereit, besteht die Informationspflicht nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.

BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Konflikthinweis - Unklarer Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle

In Ausgabe 20/2019, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Konflikthinweis - Unklarer Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle".

Siehe auch zum Thema: BGH: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

BGH: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

BGH
Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 265/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einem Hinweis gemäß § 36 VSBG auf der Website oder in AGB mitgeteilt wird, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

Leitsatz des BGH:

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt -
noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.

BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 - OLG Oldenburg - LG Oldenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Wer sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur bereit erklärt aber nicht verpflichtet muss nicht auf zuständige Schlichtungsstelle hinweisen

OLG Celle
Urteil vom 24.07.2018
13 U 158/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt" aber nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG begründet.

Zwar kommt § 36 VSBG nach den genannten Vorschriften des UKlaG der Rang eines Verbraucherschutzgesetzes zu, so dass der klagende Verbraucherschutzverband im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Beklagte hat jedoch nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nicht vorliegen.

1. § 36 Abs. 1 VSBG lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum VSBG (BT-Drs. 18/5089, S. 75) trifft die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

„Unternehmer, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben (zum Beispiel durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, dem sie als Mitglied angehören), ... Gleiches gilt bei einer Teilnahmeverpflichtung, die sich aus Gesetz oder aufgrund Gesetzes ergibt.“

Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, ist also nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ - was hier unstreitig nicht der Fall ist - oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nicht aus der beanstandeten Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten


„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit“,

dass sich die Beklagte zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

a) Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergibt sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden ist von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, d.h. ohne Verpflichtung) „bereit“ ist. Das Gesetz differenziert also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers, die weitergehende Informationspflichten zur Folge hat, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung findet.

b) Die Beklagte hat sich durch die Erklärung in ihren veröffentlichten AGB, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, noch nicht zur Teilnahme an diesem Verfahren vertraglich verpflichtet.

Die öffentliche Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte allenfalls eine zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wirkende vertragliche Verpflichtung begründet, wenn sich zwischen ihnen ein Vertragsschluss anbahnt (so Roder in: Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 7 Rn. 26); es könnte sich also um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen kann (so Greger, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, MDR 2016, 365, 367; ders. in: Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 13 f.). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte mit der Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam noch nicht bereits i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG „verpflichtet hat“ (so auch: Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 7, wonach ein Abschluss von Mediations- bzw. Schlichtungsabreden vor dem Geschäftsschluss erforderlich ist; vgl. auch Braun/Weiser in: Althammer/Weller-Hannich, VSBG, § 36 Rn. 41, wonach die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle bei der bloßen Bereiterklärung nur „empfehlenswert“ sei; auch Greger lehnt in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 8, trotz Annahme einer bindenden Offerte die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab).

c) Es kann nach alledem offen bleiben, ob die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Beklagte mit der Formulierung ihrer AGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich - trotz ihrer „grundsätzlichen“ Bereitschaft - zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gerade nicht verpflichtet sieht und auch nicht verpflichten will, sondern sie sich eine Prüfung im Einzelfall vorbehält, ob sie an einem solchen Verfahren mitwirken will oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die Frage, ob die „Bereiterklärung“ des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine (Selbst-) „Verpflichtung“ i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift begründet und deshalb die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache auch dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus - wie hier - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 26)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: