BGH: Künstliche Intelligenz kann kein Erfinder im Sinne des Patentrechts sein - Natürliche Person als Erfinder grundsätzlich möglich und erforderlich auch wenn KI-System verwendet wurde
BGH
Beschluss vom 11.06.2024
X ZB 5/22
DABUS
PatG § 37 Abs. 1, §§ 6, 42
Der BGH hat entschieden, dass künstliche Intelligenz kein Erfinder im Sinne des Patentrechts sein kann. Für eine Patentanmeldung ist eine natürliche Person als Erfinder grundsätzlich möglich und erforderlich auch wenn ein KI-System verwendet wurde.
Leitsätze des BGH:
1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt
2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.
3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.
4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - X ZB 5/22 - Bundespatentgericht
Den Volltext der ENtscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 11.06.2024
X ZB 5/22
DABUS
PatG § 37 Abs. 1, §§ 6, 42
Der BGH hat entschieden, dass künstliche Intelligenz kein Erfinder im Sinne des Patentrechts sein kann. Für eine Patentanmeldung ist eine natürliche Person als Erfinder grundsätzlich möglich und erforderlich auch wenn ein KI-System verwendet wurde.
Leitsätze des BGH:
1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt
2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.
3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.
4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - X ZB 5/22 - Bundespatentgericht
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