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OLG Karlsruhe: Schriftform für Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sofern nicht andere Form angemessen

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.06.2017
1 Rb 8 Ss 540/16


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 1 BDSG denicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen istr Schriftform bedarf, sofern nicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG)

Aus den Entscheidungsgründen:

b. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten war vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG). Dass die vom Zeugen R. im Rahmen der G 25 Untersuchung erteilte schriftliche Zustimmung zur Datenweitergabe an seine Arbeitgeber auch die Erhebung und Verarbeitung der Daten aus dem Drogenscreening erfasst hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine solche schriftliche Einwilligung ist jedoch erforderlich, soweit nicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Schriftform eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten erfüllt (Beck-OK-BDSG/Kühling, 18. Edition vom 1.11.2016, § 4a Rn. 49). Dieser soll nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet daher eine restriktive Auslegung (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Auch sind besondere und eine andere Form rechtfertigende Umstände, wie etwa eine besondere Eilbedürftigkeit im Interesse des Betroffenen, vorliegend nicht ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (hier §§ 4, 28 BDSG) kann ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein

OLG Karlsruhe
Urteil vom 09.05.2012
6 U 38/11


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (hier §§ 4, 28 BDSG) ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer solchen Entscheidung kommt. Bislang war die Rechtsprechung insoweit eher zurückhaltend (siehe z.B. KG Berlin
Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11, Facebook Like-Button
). Allerdings darf aus dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht der Schluss gezogen werden, dass nach Ansicht dieses Gerichts jeder datenschutzrechtliche Verstoß automatisch wettbewerbswidrig ist. Das Gericht nimmt vorliegend einen Wettbewerbsverstoß an, da die betroffenen Vorschriften die Nutzung von Daten für Verkaufsförderung und Werbung regeln.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, weil und soweit sie die Zulässigkeit des Erhebens (§ 3 Abs. 3 BDSG), Verarbeitens (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzens (§ 3 Abs. 5 BDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) für Zwecke der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, regeln.

§ 4 Nr. 11 UWG erfasst nur solche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Marktteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Der Zweck, Interessen der Marktteilnehmer zu schützen, muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre Zweck der jeweiligen Norm sein (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 11.33)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: