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BGH: Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB greift bereits bei bloßer Möglichkeit einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache

BGH
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23

Der BGH hat entschieden, dass die Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB bereits dann greift, sofern als mögliche Ursache für einen aufgetretenen Mangel zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde. Für das Eingreifen der Vermutung ist es unerheblich, ob daneben auch dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache denkbar sind; dem Verkäufer obliegt in diesen Fällen der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB
beim Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Sachverhalt:

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein - erstmals im Jahr 2019 zugelassenes - gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden - und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen - gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht - den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Vorinstanzen:

VIII ZR 73/24

Landgericht Bonn - Urteil vom 23. Mai 2023 - 18 O 182/21

Oberlandesgericht Köln - Beschluss vom 10. April 2024 - I-25 U 25/23

und

VIII ZR 257/23

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2-14 O 354/19

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 22. September 2023 - 10 U 34/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

[…]

§ 86 VVG

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

[…]

BGH: Käufer muss für Vermutungswirkung nach § 477 BGB darlegen und beweisen dass sich an der Kaufsache 6 Monate nach Gefahrübergang ein Mangel gezeigt hat

BGH
Urteil vom 10.11.2021
VIII ZR 187/20
BGB §§ 13, 14 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 3, § 476 (nunmehr - wortgleich - § 477 BGB); HGB § 344 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Käufer für die Vermutungswirkung nach § 477 BGB darlegen und beweisen muss, dass sich an der Kaufsache 6 Monate nach Gefahrübergang ein Mangel gezeigt hat.

Leitsätze des BGH:

a) Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19; vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).

b) Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.). Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand
in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag - wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der - sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Haftung auslöste.

c) Der Regelung des § 476 BGB aF ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen - für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen - späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht. Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB aF in den genannten Fällen dahingehend fort, dass der Käufer - soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat - ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB aF aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.

d) Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115 bestimmt; Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).

BGH, Urteil vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Garantieerklärung nach § 477 BGB - formelle Voraussetzungen bei selbständiger und unselbständiger Garantie

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 146/11
Herstellergarantie II
UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2



Siehe zum Thema auch "BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum - BGH, Urteil vom 05.12.2012 -I ZR 88/11"

Leitsatz des BGH:
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 88/11


Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)

Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Entscheidung zur Werbung mit dem Begriff "Garantie" bzw. Garantieerklärungen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 133/09
Werbung mit Garantie
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2


Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz

a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09 – OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bloße Werbung mit einer Garantie muss im Regelfall keine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 133/09
Werbung mit Garantien


Der BGH hat zu Recht entschieden, dass es bei der Werbung mit Garantien gegenüber Verbrauchern nicht zwingend erforderlich ist, dass die Werbung eine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält. Unvollständige oder fehlende Garantieerklärungen waren in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Abmahnungen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bloße Werbung mit einer Garantie muss im Regelfall keine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten" vollständig lesen