Skip to content

OLG Karlsruhe: Schriftform für Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sofern nicht andere Form angemessen

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 28.06.2017
1 Rb 8 Ss 540/16


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 1 BDSG denicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen istr Schriftform bedarf, sofern nicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG)

Aus den Entscheidungsgründen:

b. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten war vorliegend auch nicht zulässig, da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder angeordnet hatte und außerdem auch keine datenschutzrelevante Zustimmung des Betroffenen vorlag (§ 4 Abs.1 BDSG). Dass die vom Zeugen R. im Rahmen der G 25 Untersuchung erteilte schriftliche Zustimmung zur Datenweitergabe an seine Arbeitgeber auch die Erhebung und Verarbeitung der Daten aus dem Drogenscreening erfasst hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine solche schriftliche Einwilligung ist jedoch erforderlich, soweit nicht wegen besondere Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Schriftform eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten erfüllt (Beck-OK-BDSG/Kühling, 18. Edition vom 1.11.2016, § 4a Rn. 49). Dieser soll nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet daher eine restriktive Auslegung (Beck-OK-BDSG/Kühling, a.a.O.). Auch sind besondere und eine andere Form rechtfertigende Umstände, wie etwa eine besondere Eilbedürftigkeit im Interesse des Betroffenen, vorliegend nicht ersichtlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: