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BGH: Fernsehsender der wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf konzernangehöriges Unternehmen überträgt haftet auf Grundlage der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG

BGH
Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155/21
Rundfunkhaftung II
UWG §§ 3a, 8 Abs. 2; GlüStV 2012 § 5 Abs. 5; GlüStV 2021 § 5 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein konzernangehöriges Unternehmen überträgt, auf Grundlage der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG für eine unzureichende Prüfung haftet.

Leitsatz des BGH:
Ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, kann für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - I ZR 155/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Unzulässige Glücksspielwerbung auf YouTube durch LOTTOBayern - Mit Lied "Geiles Leben" unterlegte Werbevideos

LG München
Urteil vom 13.08.2021
33 O 16380/18


Das LG München hat entschieden, dass LOTTOBayern unzulässige Glücksspielwerbung auf YouTube verbreitet hat. Es ging u.a. um Videos, die mit einer umgetexteten Version des Lieds "Geiles Leben" unterlegt waren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Glücksspiel“

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 13.08.2021 (Az. 33 O 16380/18) einer Klage der Klägerin zu 2) stattgegeben, mit welcher der Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde. Die Klage der Klägerin zu 1) hat die Kammer abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited, die sogenannte Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Das Angebot der Klägerin zu 1) richtete sich bis zum Brexit auch an Spieler in Deutschland. Die Klägerin zu 2) ist eine in Malta ansässige Limited, die über eine Vertriebsgesellschaft auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien betreibt. Der Beklagte organisiert, und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Glücksspiel „LOTTOBayern“ auf seinem Staatsgebiet, das er auch so bewirbt. So stellte der Beklagte auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift „LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal des Beklagten ein Videoclip mit dem Titel „Geiles Leben“ in einer Kurzfassung sowie ein Link zum nicht vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal „EUROJACKPOT- eurojackpot results“, auf dem sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ fand. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song „Geiles Leben“ von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein sogenanntes Glückszahlenhoroskop zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel „Lotto 6 aus 49“ mit vorausgefüllten „Glückszahlen“ bewarb.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information, denn es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße.

Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei zu berücksichtigen, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben müssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, weil diese nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Die Klage der Klägerin zu 2) hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht der Kammer verstoßen die beanstandeten Werbevideos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen. Mit dem „Glückszahlenhoroskop“, in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Köln: Fernsehwerbung für Online-Casino ist wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV

LG Köln
Urteil vom 18.02.2020
31 O 152/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Fernsehwerbung für ein Online-Casino ein wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen die Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Anbieten der Teilnahmemöglichkeit an Online-Casinos im Internet sowie die gewerbliche Ausstrahlung von Fernsehwerbung hierfür – wie von den Sendern der Beklagten vorgenommen – stellt eine geschäftliche Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, für die die Beklagte aus den nachstehend unter Ziff. 4 genannten Gründen gem. § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.

3. Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. § 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV vorliegend gegeben. Bei dem Werbeverbot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2013, 527/528 – „Digibet“; OLG Köln, Urt. v. 10.05.2019, Az. 6 U 196/19 – unveröffentlicht; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245 mwN.). Verstöße gegen den GlüStV sind auch in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245).

a) Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen im Grundsatz verboten. Betrifft diese unerlaubtes Glücksspiel, sind Werbemaßnahmen nach § 5 Abs. 5 GlüStV stets verboten. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen (Verbot mit Befreiungsvorbehalt).

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV.

b) Nach den vorgenannten Kriterien ist der Betrieb von Online-Casinos wie sie sich Internetnutzern auf den hier streitgegenständlichen Internetseiten darbieten, als ein Veranstalten öffentlicher Glücksspiele zu qualifizieren. Einzig das kostenlose Angebot auf der Internetseite www.anonym3.de ist hiervon mangels Entgeltlichkeit ausgenommen.

c) Die inkriminierten Werbespots sind als Werbung für unerlaubte Glücksspiele iSd. § 5 Abs. 5 GlüStV zu qualifizieren. Für eine solche Annahme bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Betreiber der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de mit ihrem Internetangebot ausnahmsweise deshalb nicht gegen § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV verstoßen, weil sie über eine Glücksspiellizenz im Bundesland Schleswig-Holstein verfügen und inwieweit diese im relevanten Zeitraum der Ausstrahlung der Werbespots sowie aktuell noch Gültigkeit beansprucht(e). Ebenso kann im Streitfall offen bleiben, ob die in einem Bundesland empfangbare bundeweite Ausstrahlung von Werbung für Online-Casinos das Werbeverbot des § 5 Abs. 5 GlüStV verletzt, wenn der Betreiber in einem anderen Bundesland über eine gültige Glücksspiellizenz verfügt.

Denn die angegriffenen Werbespots wurden bereits deshalb unter Verletzung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV ausgestrahlt, weil sie eine unzulässige mittelbare Werbung für die Internetseiten www.anonym4.com, www.anonym2.com, www.anonym1.com bzw. www.anonymw3.com beinhalten, deren Betreiber unstreitig über keine gültige Glücksspiellizenz in Deutschland verfügen. Dabei ist ohne Belang, ob die Betreiber eine Glücksspiellizenz nach einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen.

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln erst jüngst in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 – „Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris – Tz. 30 ff. = NVwZ 2018, 895 ff.) bestätigt hat. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gründen der Entscheidung schließt sich die Kammer an.

aa) Der Prüfung eines Verstoßes gegen das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass die Ausstrahlung der inkriminierten Werbespots – wie die Beklagte vorträgt – bislang weder von den Landesmedienanstalten, noch von den Glücksspielaufsichten beanstandet wurden. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2019, 298/300 – „Uber Black II“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.44). Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. BGH, a.a.O.). Gerade dies ist aber im Streitfall nicht gegeben. Zwar hat das Bundesland Schleswig-Holstein den Betreibern der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de in der Vergangenheit unstreitig eine Glücksspiellizenz erteilt. Hiermit ist aber keine Entscheidung darüber verbunden, ob und inwieweit eine in anderen Bundesländern empfangbare Werbung ebenso wie eine (mittelbare) Werbung für die Internetseiten mit der Top-Level-Domain „.com“ zulässig ist. Dementsprechend ist nach der als Anl. CBH 36, Bl. 157 d.A., eingereichten Verlautbarung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein die Werbung für in Schleswig-Holstein genehmigte Online-Casinos auf den territorialen Geltungsbereich Schleswig-Holstein auszurichten (vgl. 2. Abs.). Die Bewertung der Zulässigkeit von kommerzieller Kommunikation auf dem Hoheitsgebiet anderer Bundesländer obliege nicht der Glücksspielaufsicht Schleswig-Holstein (vgl. 2. Abs. a.E.). Eine Dachmarken- oder Imagewerbung, die sowohl lizensierte wie unlizensierte Produkte umfasst, sei unzulässig (vgl. Ziff. 11 S. 2)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: