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BGH: Name der Filmfigur "Miss Moneypenny" aus den James Bond-Filmen genießt keinen Werktitelschutz

BGH
Urteil vom 04.12.2025
I ZR 219/24


Der BGH hat entschieden, dass der Name der Filmfigur "Miss Moneypenny" aus den James Bond-Filmen keinen Werktitelschutz genießt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny" kein Werktitelschutz zukommt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der "James Bond"-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 "James Bond"-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur "James Bond" einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts "M" dar. Nach dem Neustart der "James Bond"-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny".

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke "MONEYPENNY", einer international registrierten Wortmarke "MONEYPENNY" sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil "moneypenny".

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur "Miss Moneypenny" handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur "Miss Moneypenny" kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung "Moneypenny" erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny" in den "James Bond"-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2023 - 327 O 230/21

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2024 - 5 U 83/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.


BGH: Kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung wenn berechtigtes Interesse des Domaininhabers besteht

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 107/22
energycollect.de
EU-Grundrechtecharta Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 Satz 1 Fall 2; MarkenG §§ 5, 14, 15, 49 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.

Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unternehmensbezeichnung "Yok Yok" (sinngemäß: "gibt nicht gibt`s nicht") unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch in Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.11.2021
6 W 94/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Unternehmensbezeichnung "Yok Yok" (sinngemäß: "gibt nicht gibt`s nicht") unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch in Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag war daher zurückzuweisen.

1. Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2020 war berechtigt.

a) Insoweit kann zunächst auf die Überzeugende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden, der sich der Senat anschließt. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Unternehmensschlagworts „Yok Yok“ ist lediglich zu ergänzen, dass auch aus Sicht der türkischsprachigen Verbraucher von einer hinreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG auszugehen ist, sofern man insoweit von einem klar abgrenzbaren Verkehrskreis ausgehen wollte. Die Bezeichnung „Yok Yok“ bedeutet sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“. Es handelt sich mithin um einen Slogan, der nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Abmahnung sei im Hinblick auf die gleichnamige Marke „Yok Yok“ nicht berechtigt gewesen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über eine ausschließliche Lizenz dieser für „Spirituosen“ eingetragenen Marke verfügte. Darauf kommt es nicht an, da der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin begründet war, auf das die Abmahnung ebenfalls gestützt war.

c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens räumlich nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1 begrenzt ist. Bei einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erfasst der räumliche Schutzbereich regelmäßig das gesamte Bundesgebiet (BGH GRUR 2014, 506, Rn 23 - sr.de; BGH GRUR 2007, 884Rn 29 - Cambridge Institute). Er kann ausnahmsweise regional beschränkt sein, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, a.a.O., Rn 23 - sr.de). Letzteres ist bei dem Betrieb von Kiosken anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette der Klägerin mit Ladenlokalen über das Rhein-Main-Gebiet hinaus sind nicht ersichtlich. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich jedoch nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1, da die Klägerin hinreichende Umstände für eine überregionale Bedeutung ihrer Kioske in Stadt1 dargetan hat. Hierfür sprechen die vorgelegten Presseberichte, wonach es sich bei dem „Yok Yok“ um einen Kult-Kiosk im Bahnhofsviertel handelt, in dem junge Leute ihr Feierabendbier trinken (vgl. hr-Bericht, Anlage AS2). Es kann damit angenommen werden, dass der Kiosk auch von Pendlern und Touristen aufgesucht wird. Das Unternehmenskennzeichen genießt daher auch Schutz im räumlichen Einzugsbereich von Stadt1, wozu das 23 km entfernte Stadt2 gehört.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auch das Abschlussschreiben berechtigt war. Es wurde nicht zu früh versandt. Zwischen der Zustellung der Abmahnung am 17.12.2020 und dem Abschlussschreiben vom 6.1.2021 lagen 20 Tage. Auch unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrstage war dies ausreichend. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf sein Angebot einer Abschlusserklärung vom 5.1.2021 (Anlage B4). Mit diesem Schreiben hat er lediglich vergleichsweise unter bestimmten Bedingungen die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt. Das Abschlussschreiben wurde dadurch nicht entbehrlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: