Skip to content

OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zur Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet - Google-Adwords-Anzeige muss Pflichtangaben nach § 4 HWG nicht selbst enthalten - Verlinkung genügt

BGH
Urteil vom 06.06.2013
I ZR 2/12
Pflichtangaben im Internet
HeilmittelwerbeG § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1


Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH seine Anforderungen an die ordnungsgemäße Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet. Die Entscheidung bezieht sich auf die Pflichtinformationen nach § 4 HWG lässt sich aber natürlich auf andere Pflichtanhaben (Anbieterkennzeichung / Impressum ; Informationen bei Fernabsatzgeschäften usw.) übertragen.

Leitsatz des BGH:
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen:
"Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtanga-ben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht les-bar wahrgenommen werden können (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 103; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkreisen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachanwaltskommen-tar Medizinrecht, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20). Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbar-keitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen."

LG Freiburg: Haftung von Unternehmen für Facebook-Postings von Mitarbeitern - Volltext liegt vor

LG Freiburg
Urteil vom 04.11.2013
12 O 83/13


Das LG Freiburg hat entschieden, dass ein Unternehmen auch für private Facebook-Postings durch Mitarbeiter haften kann.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers" über das Verfahren und die vorab ergangene einstweilige Verfügung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.

c. Mit dieser Abgrenzung wird der der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung entzogene private Bereich des Mitarbeiters nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Vielmehr hat der Mitarbeiter durch die Einstellung der Werbung für von der Beklagten vertriebene Kraftfahrzeuge den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zu Gunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen. Die Werbung zielt auf marktgerichtetes Verhalten der hiervon angesprochenen Personen ab. Dass es sich dabei nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelt, ändert an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werden. Erst recht ohne Bedeutung ist, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Beklagten nicht um Geschäftspartner der Beklagten handeln soll. Ein wesentliches Element von Werbung ist, den Kreis der Geschäftspartner zu erweitern.

d. Der Bereich, in dem der Mitarbeiter tätig geworden ist, zählt zu seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich, nämlich dem Neuwagenverkauf. Die Beklagte hat hierauf uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers

LG Freiburg
Beschluss vom 31.07.2013
12 O 83/13


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet hat das LG Freiburg eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Angebote, die ein Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers auf seinem eigenen Facebook-Account veröffentlicht, bejaht.

Ein Autoverkäufer hatte auf seiner eigenen Facebook-Seite ein Angebot gepostet. Der Angebotstext enthielt allerdings kein Impressum nach § 5 TMG und auch nicht die nach der Pkw-EnVKV (fehlende "kw"-Angabe) erforderlichen Angaben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.




LG Siegen: Keine Impressumspflicht nach § 5 TMG für ausländisches Unternehmen auch wenn sich die Webseite an deutsche Nutzer richtet

LG Siegen
Urteil vom 09.07.13
2 O 36/13


Das LG Siegen hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seinen Sitz nicht innerhalb der EU hat, nicht verpflichtet ist, ein Impressum nach § 5 TMG vorzuhalten. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich die Webseite bzw. das Angebot gezielt an deutsche Nutzer richtet.





OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber muss Nutzern technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen - andernfalls haftet auch der Plattformbetreiber

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12


Die Impressumspflicht ist nach wie vor eine Dauerbrenner und immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung muss bei geschäftsmäßigen Angeboten auch vorgehalten werden, wenn fremde Webseiten wie Handelsplattformen (z.B. eBay, amazon & co.) oder Social-Media-Plattformen (Facbook, Twitter & Co. - siehe z.B. "LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden") zur Verbreitung eigener Inhalte und Angebote genutzt werden. Gerade die zahlreichen aus dem anglo-amerikanischen Bereich stammenden Plattformen bieten häufig keine Möglichkeit, das Impressum in einer Weise zu hinterlegen, dass es den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform seinen Nutzern eine ausreichende technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen muss. Geschieht dies nicht, so liegt aufgrund der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ein Wettbewerbsverstoß des Plattformbetreibers vor.

Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich der Nutzer bei einer Abmahnung darauf berufen kann, dass die von ihm genutzte Plattform kein "Impressums-Feld" vorsieht. Allerdings lassen sich auf Grundlage der vom OLG Düsseldorf getroffenen Wertungen ggf. Regressansprüche gegen den Plattformbetreiber herleiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen werden.

Ein kleiner Auszug aus den Entscheidungsgründen:

"Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
39
An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.

LG Bochum: Impressum bei Facebook durch Link im Infobereich ausreichend - Massenabmahner verliert negative Feststellungsklage

Wie die Internet World Business berichtet hat das LG Bochum der negativen Feststellungklage eines Abgemahnten gegen einen bekannten Massenabmahner wegen unzureichender Impressumsangaben bei Facebook stattgegeben (siehe zum Thema auch unsere Anmerkung zum Fehlurteil des LG Regensburg "LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche")

Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.

Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.

LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche

LG Regensburg
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12


Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.

Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").

Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.

Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bamberg: Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum müssen eine Beantwortung binnen 60 Minuten ermöglichen - Angabe der Telefonnummer zu empfehlen

LG Bamberg
Urteil vom 23.11.2012
1 HK O 29/12

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum derart ausgestaltet sein müssen, dass eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so liegt nach Ansicht des LG Bamberg ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Die Problematik stellt sich dann, wenn in der Anbieterkennzeichnung keine Telefonnummer angegeben wird. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG fordert dann "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Die Anforderungen des LG Bamberg sind überzogen. Nur die wenigsten Anbieter dürften in der Lage sein, eine derart kurze Frist einzuhalten. Das LG Bamberg bezieht sich dabei offenbar auf die EuGH-Entscheidung - Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 -. In dem dort entschiedenen Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist und die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme jedenfalls dann "schnell" ist, wenn Anfragen - wie im dort entschiedenen Fall - binnen 60 Minuten beantwortet werden. Ob es sich dabei um eine Obergrenze handelt, hat der EuGH aber gerade nicht entschieden.

Da nach wie vor der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei bestimmungsgemäß in ganz Deutschland aufrufbaren Internetangeboten gilt, könnten Abmahner aber ggf. gerichtliche Schritte in Bamberg einleiten.

Tipp zur Umgehung des Problems: Angabe einer (erreichbaren !) Telefonnummer im Impressum

LG Essen: Impressumspflicht für Vereine - vollständige Anbieterkennzeichnung erforderlich, wenn ein Buch beworben wird

LG Essen
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11

Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.

Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.