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BGH: Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 14/21
Internet-Radiorecorder II
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5; UrhG §§ 16, 19a, 53 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass sich Nutzer eines Internet-Radiorecorders auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen können.

Leitsatz des BGH:
Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann (Festhaltung an BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gilt grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke - hier: Entwürfe von Fotoarbeiten

BGH
Urteil vom 19.03.2014
I ZR 35/13
UrhG § 53 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke gilt. Im vorliegenden Fall ging es um Entwürfe von Fotoarbeiten.

Leitsatz des BGH:
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.

BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: