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Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug

Abmahnungen wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sind nicht neu. Dies gilt auch für Social Media-Angebote (siehe z.B. "LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung"). Wir raten unseren Mandanten nicht ohne Grund seit vielen Jahren, ihre Social Media-Angebote mit einer ausreichenden Anbieterkennzeichnung zu versehen. Dies gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für andere Social-Media-Angebote (Twitter, Google+, LinkedIn, Xing & Co.).

Derzeit werden offenbar vermehrt IT-Unternehmen abgemahnt, die eine Facebook-Seite betreiben, ohne die vorgeschriebenen Pflichtangaben vorzuhalten. Die Zeiten für Serienabmahnungen sind zum Glück schwerer geworden (siehe "BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht" ), zumal die Serienabmahner immer wieder die gleichen Fehler begehen. Auch bei dieser Abmahnwelle gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen sich der Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Abmahnung begründen lässt.



KG Berlin: Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

KG Berlin
Urteil vom 06.12.2011
5 U 144/10


Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Facebook Impressum


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.

Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.