Skip to content

OLG Düsseldorf: Fehlende Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - anders die herrschende Meinung in der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.05.2014
I-15 U 69/14


Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, da es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um einen Bagatellverstoß handelt. Das OLG Düsseldorf führt aus:

"Soweit § 7 S. 1 ElektroG im System der kollektiven Herstellerverantwortung nach Maßgabe der Ausführungen unter a) Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sein könnte, sind etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG "spürbar" zu beeinträchtigen"

Allerdings sieht die herrschende Ansicht (z.B. OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14) dies anders. Da nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerbverstößen im Internet jedes Gericht örtlich zuständig ist, werden Abmahner den OLG-Bezirk Düsseldorf meiden und einfach ein anderes Gericht wählen. Anbieter entsprechender Waren müssen daher weiter für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sorgen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: