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BGH: Ebay muss Angebote auf Schutzrechtsverletzungen überprüfen - erhöhte Kontrollpflicht bei bekannten Verstößen - Kinderhochstühle im Internet II

BGH
Urteil vom 16.05.2013
I ZR 216/11
Kinderhochstühle im Internet II
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2; ZPO § 137 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH


a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: