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LG Aurich: Rechtsmissbrauch durch Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands - rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LG Aurich
Beschluss vom 22.01.2013
6 O 38/13


Das LG Aurich hat entschieden, dass die Ausnutzung des Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes zur Rechtmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei einem abgelegenen und schwer erreichbaren Gericht beantragt zu dem die Parteien oder die beteiligten Rechtsanwälte keinerlei Bezug haben. Es ging im vorliegenden Fall um einen bekannten Serienabmahner, der bereits vor zahlreichen Gerichten Niederlagen wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnungen hinnehmen musste und welcher sein Glück offenbar nun mal wieder bei einem anderen Gericht versuchen wollte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs.
[...]
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben. Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.
[...]
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs

BGH
Urteil vom 31.052012
I ZR 106/10
Ferienluxuswohnung
UrhG § 97 Abs. 1


Der BGH hat leider entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs führt. Der BGH differenziert insofern weiterhin zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und Abmahnungen wegen der Verletzung von Schutzrechten (Urheberrechten, Marken, Patenten etc.).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen.
[...]
Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht.
[...]
Allerdings gilt auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine
Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 189 ff. mwN; ders., WRP 2005, 184, 189 f.; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rn. 8). Dabei sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede zu beachten.
[...]
Der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG kommt neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von
[...]
Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts ist dagegen allein der Verletzte berechtigt, Ansprüche geltend zu machen (§ 97 UrhG)."


Leitsatz des BGH:
Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Abmahngespann Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann unterliegt nach Widerspruch - Einstweilige Verfügung wegen Gewährleistungsausschluss bei eBay aufgehoben

LG Frankfurt
Urteil vom 18.09.2012
2-03 O 83/12


Das LG Frankfurt hat auf unseren Widerspruch hin eine einstweiligen Verfügung des Abmahngespanns Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann (siehe dazu
OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG) aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein Gewährleistungsausschluss bei eBay.

Die Gründe liegen noch nicht vor. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung jedoch bereits angedeutet, dass es wohl an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt, da der Antragsteller über keine aktuellen Aufträge verfügt und lediglich geringe Einnahmen als Mitarbeiter bei einem Wachdienst erzielt (dies hatte sich bei der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem oben genannten Verfahren vor dem OLG Hamm herausgestellt).

Der Fall zeigt wieder einmal, dass es sehr sinnvoll sein kann, sich auch dann gegen Unterlassungsansprüche zur Wehr zu setzen, wenn bereits eine einstweilige Verfügung ergangen ist.

BGH: Missbräuchliche Vertragsstrafe - zur Frage, wann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist

BGH
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 45/11
Missbräuchliche Vertragsstrafe
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; BGB §§ 242 Cd, 307 Ba, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a; ZPO § 322 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.

b) Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.

c) Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhal-tensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 174/10
Bauheizgerät
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat völlig zu Recht die Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestätigt. Das OLG Hamm hatte in mehreren Entscheidungen einen Indizienkatalog herausgearbeitet und so zahlreichen (Serien-)Abmahnern die rote Karte gezeigt.

Leitsätze des BGH:

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

OLG Hamm
I-4 U 33/12
Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet


Am 08.05.2012 fand beim OLG Hamm die mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren statt. Die Berufung wandte sich gegen das Urteil des LG Bochum vom 31.01.2012 - I-12 O 205/11. Mit dieser Entscheidung hatte das LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die von Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann erwirkt worden war, aufgehoben, nachdem wir für unsere Mandantschaft Widerspruch eingelegt hatten. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt.

Das OLG Hamm gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen, dass es der Berufung nicht stattgeben wird. Zunächst fehle es an der Dringlichkeit, da der Verfügungsantrag knapp nach Ablauf der Monatsfrist gestellt worden war (es war zunächst ein falsches Angebot abgemahnt worden, was zu Verzögerungen geführt hatte).

Zudem erklärte das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung, dass vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei. Das Gericht führte völlig zu Recht zahlreiche Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen, an und begründete so in der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung.

Aufgrund der deutlichen Hinweise des Gerichts wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

BGH
Urteil vom 17. August 2011
I ZR 148/10
Glücksspielverband
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

Leitsätze des BGH

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

LG Bochum
Urteil vom 31.01.2012
I-12 O 205/11


Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens war eine Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann. UPDATE: Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Abmahnung hatte einen aktuell (gerade von Serienabmahnern) immer wieder gern gerügten Verstoß zum Gegenstand: 40-EURO-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung.

Nachdem wir die Abmahnung für unsere Mandantschaft zurückgewiesen hatten, hatte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum erwirkt. Wir legten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Dabei trugen wir u.a. diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

UPDATE: Das Gericht hob die einstweilige Verfügung bereits mangels Eilbedürfnis auf und konnte die Frage nach dem Rechtsmissbrauch offenlassen.

In zumindest einem anderen Verfahren hat das LG Bochum einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bejaht.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es auch im Fall einer einstweiligen Verfügung sinnvoll sein kann, sich gegen rechtsmissbräuchlich geltend gemachte Unterlassungsansprüche und Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht

LG Bielefeld
Urteil vom 30.11.2011
3 O 357/11
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Blankvollmacht


Das LG Bielefeld hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage aus Berlin zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (40-Euro-Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung sowie nebeneinander von Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung) Das LG Bielefeld entschied, dass das Vorgehen von Rechtsanwalt Sandhage rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG ist.

Dabei trugen wir in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen (u.a. umfangreiche Abmahntätigkeit, fehlende Bevollmächtigung im Einzelfall). Rechtsanwalt Sandhage konnte lediglich eine Blankovollmacht zu den Akten reichen. Das Gericht sah dies im Zusammenspiel mit der umfangreichen Abmahntätigkeit als Indiz für den Rechtsmissbrauch, was von der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden konnte.

Daneben bestätigte das LG Bielefeld die Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach ein Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht ( OLG Hamm - Urteil vom 05.01.2010 - 4 U 197/09 ). Diese Ansicht wird von der wohl überwiegenden Meinung unter Hinweis auf § 356 BGB nicht geteilt, so dass wir von dieser Gestaltungsvariante nur abraten können.

In anderen von uns betreuten Fällen hat Rechtsanwallt Sandhage keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:
"LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht" vollständig lesen

OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt

OLG Saarbrücken
Urteil vom 23.6.2010,
1 U 365/09 - 91
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Verband



Das OLG Saarbrücken hat zu Recht entschieden, dass ein Verband oder Abmahnverein rechtsmissbräuchlich im Sinnne von § 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn dieser ausschließlich gegen Unternehmen vorgeht, die nicht Mitglied im Verband sind. Insofern lässt sich der Verbad von sachfremden Erwägungen leiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt" vollständig lesen