Skip to content

OLG Dresden: Auch einmalige Zusendung einer E-Mail mit Sponsoringanfrage ist unzulässige E-Mail-Werbung und begründet Unterlassungsanspruch

OLG Dresden
Hinweisbeschluss vom 24.06.2024
4 U 168/24


Das OLG Dresden hat in einem Hinweissbeschluss im Rahmen eines Berufungsverfahrens ausgeführt, dass auch die einmalige Zusendung einer E-Mail mit einer Sponsoringanfrage unzulässige E-Mail-Werbung ist und einen Unterlassungsanspruch begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die negatorische Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung der beanstandeten Email wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, § 831 BGB.

a) Ein Unterlassungsanspruch kann hier allerdings nicht auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG gestützt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Denn von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, selbst Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15 –, BGHZ 214, 204-219, Rn. 10ff – juris m.w.N.).

3. Das von der Klägerin veranlasste Zusenden der E-Mail stellt aber einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

a) Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N., BGH Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359).

b) Die streitgegenständliche Email der Klägerin fällt unter den Begriff der Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 3, Abs. 3 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG i.d.F.v. 10.8.2021 ist davon umfasst jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242, Rn. 17 – 18 m.w.N.). Ihrem Inhalt nach ist die Email vom 03.02.2023 auf Absatzförderung von Dienstleistungen der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung am 09.03.2023 in Leipzig gerichtet, für die die Klägerin Sponsoren einwerben wollte. Die Beklagte sollte die Shopify-Veranstaltung der Klägerin mittels Zurverfügungstellung kostenfreier Getränke fördern und unterstützen, wofür die Klägerin im Gegenzug anbot, Werbemittel der Beklagten aufzustellen zu wollen. Das Angebot der Klägerin lässt den Werbecharakter der Email nicht entfallen. Werbemittel aufzustellen stellt keine – erst recht nicht adäquate - Bezahlung einer Getränkeliefererung der Beklagten dar. Zudem ist in der Email mehrfach von einem „Sponsoring“ der Veranstaltung der Klägerin die Rede. Mit dem Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch die kostenfreie Unterstützung fremder Zwecke bezeichnet, hier konkret die von der Klägerin entsprechend ihrem Unternehmenszweck angebotenen Dienstleistungen. Hinzu kommt, dass auch die Beklagte E-Commerce betreibt und die Shopify-Veranstaltung der Klägerin auf in diesem Bereich tätige Unternehmen abzielte. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, mit ihrem Angebot zur Aufstellung von Werbemitteln habe sie lediglich eine Geschäftsbeziehung im Sinne eines gegenseitigen Vertrages beabsichtigt, da Werbung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über Waren und Dienstleistungen unter die obige Legaldefinition fällt. Vor diesem Hintergrund kann der Werbecharakter der Email der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden.

c) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, aus der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH folge nicht, dass auch in der unverlangten einmaligen E-Mail-Versendung ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen könne. Vielmehr wird in der Entscheidung vom 20.05.2009 – I ZR 218/07 – ausdrücklich klargestellt:

„In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint (AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. ...“

Diese Auffassung hat der BGH auch nochmals mit Urteilen vom 12.09.2013 und vom 10.07. 2018 ( – I ZR 208/12 –, Rn. 15ff; – VI ZR 225/17 –, beide juris) bestätigt.

d) Ebenso ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, es habe sich nicht um eine massenhafte Versendung einer Werbeemail bspw. mittels Newsletter, sondern um eine auf einen konkreten Anlass – die Veranstaltung am 09.03.2023 - bezogene Sponsorenanfrage gehandelt, für deren Unterbindung keine weitere Maßnahme wie ein Widerspruch erforderlich gewesen sei, so dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Abgesehen davon, dass bei der Beklagten als Getränkelieferant Sponsorenanfragen häufig eingehen dürften, kann bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um massenhaft auftretende Werbung und welche Folgen diese nach sich zieht, nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbeemails abgestellt werden. Vielmehr ist für die Frage der Zulässigkeit nur der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs maßgeblich sowie die Frage, welche Folgen eine Sanktionslosigkeit des Werbeemailversands für ihn hat. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 9). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss führt daher zu einer nicht unerheblichen Belästigung, auch wenn kein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Emailversand für die Klägerin einmalig und anlassbezogen gewesen ist – wovon der Senat allerdings auch nicht ausgeht, da Sponsorensuche, Veranstaltungsorganisation sowie Werbung von und für E-Commerce Kunden u.a. zum Geschäftsfeld der Klägerin gehören dürften.

e) Der Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Klägerin aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (dazu unter f) stets eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 – 6 U 33/16 –, Rn. 19 - 21, juris). Zwar ist einerseits zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen der Beklagten nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, zumal sie die Sponsorenanfrage einfach ignorieren konnte. Andererseits musste sich die Beklagte mit der Anfrage zumindest gedanklich beschäftigen. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von solchen Anfragen ist aber dann zu rechnen, wenn eine Sponsorensuche per Email zulässig ist, auch wenn sie mit einem allgemeinen Angebot, die Veranstaltung selbst für werbliche Zwecke zu nutzen, verbunden ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit

arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (so auch BGH, a.a.O.). Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann. Das Interesse der Beklagten an Unterlassung überwiegt daher das Interesse der Klägerin, der Beklagten Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, a.a.O. und Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 20, 818, 819 zu Telefonwerbung).

f) Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Zusendung der Email von einer vorherigen Einwilligung der Beklagten gedeckt war, da die Kontaktaufnahme über die auf der Webseite der Beklagten veröffentlichte Email-Anschrift erfolgt ist oder die Beklagte bereits zuvor im Bereich des Sponsoring aktiv gewesen sein sollte.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind die dort aufgeführten Maßnahmen der Direktwerbung, zu denen auch die E-Mail - Werbung gehört, stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Begriff der "Einwilligung" muss richtlinienkonform dahingehend bestimmt werden, dass es sich um eine Willensbekundung handelt, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (Köhler/Bornkamm aaO., Rn 185 zu § 7 UWG). Mit dem Merkmal "für den konkreten Fall" soll ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse oder eines Fax-Anschlusses als "Generaleinwilligung" in die Zusendung von Werbemitteilungen bewertet wird (OLG Frankfurt, a.a.O.).

aa) Bei Werbung durch elektronische Post reicht eine mutmaßliche Einwilligung des Adressaten nicht aus, allenfalls eine konkludente. Bei der Frage, ob eine solche Einwilligung vorliegt, ist lediglich im Falle von E-Mails, mit denen gegenüber einem Gewerbetreibenden eine Nachfrage geäußert wird, ein großzügiger Maßstab anzulegen, da es Sinn und Zweck eines Unternehmens ist, eine Nachfrage zu befriedigen (vgl. Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 7 UWG (Stand: 12.12.2023), Rn. 250). Eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Einwilligung ergibt sich aber noch nicht daraus, dass der umworbene Händler auf seiner Homepage auch seine E-Mail-Anschrift angibt, wenn sich diese Angabe erkennbar nur an Endkunden richtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 4 U 89/07 –, juris). Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine Endkundin, sie konnte daher aufgrund der auf der Webseite der Beklagten eröffneten Kontaktmöglichkeit nicht davon ausgehen, dass sie ihre Sponsorenanfrage über diese Email-Adresse der Beklagten übermitteln konnte.

bb) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits im Bereich des Sponsoring tätig gewesen sei, abgesehen davon, dass der - bestrittene - Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren verspätet sein dürfte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lässt ein offenbar zeitlich zurückliegendes Sponsoring einer Veranstaltung der Uni Leipzig erkennbar nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte zukünftig damit einverstanden gewesen wäre, auch von anderen Firmen Sponsorenanfragen per Email zu erhalten. Auch im Rahmen der Abwägung lässt eine frühere Sponsorentätigkeit die Rechtswidrigkeit der Emailzusendung nicht entfallen.

4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Klägerin indiziert (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs-E-Mail). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Klägerin abgelehnt.




BGH: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Flugzeughalters wenn auf Werbefoto neben dem Produkt das Flugzeug mit Luftfahrzeugkennzeichen zu sehen ist

BGH
Urteil vom 16.05.2024
I ZR 45/23
Luftfahrzeugkennzeichen
GG Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; LuftVZO § 19 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Flugzeughalters vorliegt, wenn auf einem Werbefoto neben dem Produkt das Flugzeug mit erkennbarem Luftfahrzeugkennzeichen zu sehen ist.

Leitsatz:
a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit wie das Bildnis, die Stimme oder der Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts natürlicher und juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der Personengesellschaften des Handelsrechts. Grundlage einer insoweit in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Haftung wegen des Eingriffs in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen ist, dass der Name vom als Verletzer in Anspruch Genommenen in einer Weise verwendet wird, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem seine Person beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet wird oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird.

b) Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa der Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Gebrauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13 und 17] = WRP 2022, 601 - Tina Turner; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 21 und 23] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom).

c) Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23 - OLG Hamm LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext LG Düsseldorf liegt vor: 120.000 EURO Schmerzensgeld für Upload von Sexvideos durch Ex-Internetbekannschaft auf diversen Pornoplattformen bei namentlicher Nennung der Betroffenen

LG Düsseldorf
Urteil vom 14.06.2023
12 O 55/22


Das LG Düsseldorf hat der Klägerin 120.000 EURO Schmerzensgeld für den Upload von Sexvideos durch eine Ex-Internetbekannschaft auf diversen Pornoplattformen bei namentlicher Nennung der Betroffenen zugesprochen. Der Beklagte wurde zudem zur Unterlassung verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO sachlich und gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO örtlich und damit auch international zuständig. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in die absolut geschützte Intimsphäre (bzw. in das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KustUrhG) handelt es sich um Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Der soziale Geltungsanspruch der klagenden Partei ist bereits dann erheblich tangiert, wenn auch nur eine Person aus ihrem Lebenskreis die inkriminierten Bilder und Videos zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH Urt. v. 02.03.2010, VI ZR 23/09 – New York Times). Die streitgegenständlichen Videos waren im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar und wurden u.a. von Freunden und Bekannten der Klägerin abgerufen und gesehen. Im Übrigen hat sich der in Z. ansässige Beklagte rügelos zur Sache eingelassen (Art. 26 EuGVVO).

Schließlich hat die Klägerin gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz EGBGB bestimmt, dass deutsches Recht Anwendung finden soll. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte verlangen, dass anstelle des Rechts des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat (Abs. 1 Satz 1), das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist.

II.
1.
Der Klägerin steht nach deutschem Recht gemäß §§ 1004, Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen (schwerer) Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

Die ohne Erlaubnis der Klägerin durch den Beklagten veranlasste Veröffentlichung der im Tenor unter 1.a) und b) bis o) aufgelisteten 15 Videos im Internet stellt jeweils einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Darstellungen des nackten Körpers zählen ebenso wie der Bereich der Sexualität als Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung zur absolut geschützten Intimsphäre (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1985, Az. VI ZR 28/93; BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05, Rn. 88, zitiert nach juris).

Die 15 Videos zeigen die Klägerin in Bild und Ton nackt bei verschiedenen sexuellen Handlungen. Die Klägerin ist somit durch die Veröffentlichung intimster, sie im Bild und durch Namen identifizierender Videoaufzeichnungen sowohl in ihrem Recht am eigenen Bild als auch in ihrem Anspruch auf Achtung ihrer absolut geschützten Intimsphäre verletzt, indem der Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin und gegen ihren Willen, private Nacktvideos, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, weltweit im Internet unter Angabe ihres Namens verbreitet hat.

Die Veröffentlichung der Videos auf den Pornovideoportalen www.de.F..com und www.I..com erfolgte unstreitig durch den Beklagten. Der Beklagte hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass er auch für das Hochladen des Videos auf www.F..com verantwortlich ist, wenngleich dies – was wenig glaubhaft ist – laut dem Beklagten bei der Erstellung von GIFs versehentlich geschehen sein soll. Da es im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht auf ein Verschulden ankommt, besteht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabhängig davon, ob – wie der Beklagte behauptet – die Veröffentlichung lediglich versehentlich erfolgt ist.

Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat. Dabei begründen bereits die hier vorliegenden Verletzungshandlungen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt. Die bloße Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens oder die einfache schriftliche Ankündigung, dies zu tun, reichen dafür nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 02.10.2012, Az. I ZR 82/11, Rn. 58).

Die Androhung von Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

2. Die Klägerin hat ferner gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 €.

Die Schwere der Persönlichkeitsverletzungen im Streitfall rechtfertigt die Zahlung einer Geldentschädigung, die sich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, nach Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie nach dem Grad seines Verschuldens richtet (BGH, Urt. v. 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, NJW 1995, 861 864). Der bloß in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch kann die bereits eingetretene massive Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht kompensieren, da eine unüberschaubare Anzahl von Personen – nicht nur aus dem persönlichen Umfeld der Klägerin (Bekannte und Freunde), sondern auch diejenigen, denen die Klägerin aufgrund ihrer sportlichen Erfolge bekannt ist – unwiderrufliche Einblicke in ihr intimes Sexualleben erhalten hat, was allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden wird und eines Ausgleichs bedarf.

Das erforderliche Verschulden liegt vor. Der Beklagte handelte – wie eine Gesamtwürdigung ergibt – zumindest bei der Veröffentlichung der Videos im Internet vorsätzlich. Alles spricht dafür, dass er die Videos bewusst und somit auch vorsätzlich veröffentlicht hat. Soweit er in der Klageerwiderung vorträgt, er habe die Videos lediglich versehentlich auf der Internetseite www.I..com veröffentlicht, als er diese in „seinem“ privaten Account („Only-me-Account“) habe speichern wollen, steht dies zu dem von der Klägerin geschilderten zeitlichen Ablauf erkennbar im Widerspruch. Denn das erste oben unter I.1.a) genannte Video wurde am 10.02.2021 auf dem Pornovideoportal www.F..com (u.a. unter https://de.F..com/N01/T./) veröffentlicht, während die Veröffentlichungen der 14 weiteren Videos auf dem Pornovideoportal www.I..com erst zwei Tage später, ab dem 12.02.2021, erfolgten, nämlich an dem Tag, an dem der Account eingerichtet worden war. Dies belegen neben dem auf www.F..com genannten Upload-Datum (10.02.2021) auch das dokumentierte Erstelldatum des I.-Account sowie die Screenshots der Suchergebnisse bei „N.“ aus dieser Zeit. Insofern kann der Ursprung der Veröffentlichung des ersten Videos im Internet nicht – wie der Beklagte schildert – in der angeblich versehentlich erfolgten Veröffentlichung auf www.I..com liegen. Ein weiteres gewichtiges Indiz für ein vorsätzliches Veröffentlichen liegt in der Art und Weise, wie der Beklagte die Videos bei den beiden Pornovideoportalen benannt hat und welche Angaben er bei der Erstellung des I.-Account gemacht hat. Die Benennung der einzelnen Videos in englischer und deutscher Sprache mit entsprechend anzüglichen Titeln zielt erkennbar auf ein breiteres Publikum. Auch ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beklagte bei der von ihm angeblichen beabsichtigten Geheimhaltung der „Affäre“ den vollständigen Klarnamen der Klägerin für die Benennung des Accounts verwendet, deren Alter und deren Herkunft („Deutschland“) angibt. Denn für den Geheimnisschutz ist es nicht erforderlich, sondern gerade abträglich, dass der Beklagte die von ihm eingegebenen personalisierte Angaben „P., 39 Jahre, weiblich, Deutschland“ macht und ein Nacktbild von ihr als Profilbild frei zugänglich und abrufbar hoch lädt. In der Tat hätte es dann – wie die Klägerin vorträgt – nähergelegen, dass der Beklagte die Videodateien auf einem kostenlosen Cloud-Dienst hochgeladen hätte. Soweit die Klägerin die Existenz der Only-Me-Funktion bestritten hat, hat der Beklagte die technische Möglichkeit und die genaue Arbeitsweise dieser Funktion auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach alldem handelt es sich bei der Behauptung, er habe die Only-Me-Funktion auf dem Pornovideoportal www.I..com aktiveren wollen bzw. aktiviert, um eine Schutzbehauptung. Die Angaben des Beklagten hierzu sind insgesamt nicht glaubhaft. Dies gilt auch für das angeblich versehentliche Hochladen des einen Videos auf dem Pornovideoportal www.F..com. Wie bei der Erstellung einer kurzen Videoanimation, eines GIFs, (mit welcher Software?) das in Rede stehende Video konkret verwendet wurde, legt der Beklagte bereits nicht dar. Auch ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass das (behauptete) bloße Verwenden einer Videodatei dazu führt, dass diese im Internet veröffentlicht wird. Insofern passt es auch ins Bild, wenn die Klägerin vorgetragen hat, dass sie das zuletzt mit dem Beklagten geführte Telefonat irritiert habe, als dieser zu ihr gesagt habe, dass „der Pornokanal jetzt voll sei, bis auf ein gemeinsames Sextape“.

Erfolgt der Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre – wie hier – durch die Veröffentlichung von Nacktvideos und/oder Sexvideos, sprechen die Gerichte den Geschädigten üblicherweise eine Geldentschädigung von mehreren Tausenden von Euro je Veröffentlichungshandlung zu. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist insoweit insbesondere darauf, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder bzw. Videos gefertigt wurden, wie der Schädiger an die Bilder bzw. Videos gelangt ist, was auf diesen genau zu erkennen ist, ob die betreffende Person darauf zu erkennen ist bzw. ob Hinweise auf deren Identität gegeben sind, wer von den Bildern bzw. Videos Kenntnis erlangt hat, welche Folgen privater, beruflicher und/oder finanzieller Art die Bekanntgabe der Fotos hatten und aus welchen Motiven heraus (z.B. aus Rache nach einer beendeten Liebesbeziehung) die Veröffentlichung im Internet erfolgte (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 16.11.2011, 12 O 438/11: 5.000,00 EUR für ein Nacktfoto eines Nacktmodells bei einer Malaktion; LG Kiel, Urt. v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05, NJW 2007, 1002: 25.000,00 EUR für drei Nacktfotos im Internet, die die Geschädigte zum Teil vollständig nackt zeigten, wobei zudem deren vollständiger Name und ihre Anschrift genannt wurde; LG Berlin, Urt. v. 07.10.2014, Az. 27 O 166/14: 15.000,00 EUR für die Veröffentlichung eines Privatpornos im Internet; AG Neukölln, Urt. v. 25.03.2021, Az. 8 C 212/20: 3.000,00 EUR für die Versendung eines Fotos und eines kürzeren Sexvideos über einen Messenger-Dienst an eine Verwandte der betroffenen Person nach dem Ende der Liebesbeziehung; OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 U 138/15, NJW-RR 2017, 1124: 7.000,00 EUR für ein Foto einer 16-Jährigen, das diese beim Oralverkehr zeigt und OLG Hamm, Urt. v. 03.03.1997, Az. 3 U 132/96, NJW-RR 1997, 1044: 20.000 DM für ungenehmigte Veröffentlichung von Aktfotos auf dem Titelblatt einer Zeitschrift; vgl. hierzu auch die Übersicht bei Krumm, FamRB 2019, 124, 127).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erachtet die Kammer angesichts des Ausmaßes und der Schwere der Persönlichkeitsverletzungen eine Entschädigung von insgesamt 120.000,00 € für angemessen. Von den 15 Videos enthalten 12 Videos nicht nur Nacktaufnahmen (überwiegend des gesamten Körpers), sondern mehrere Videos auch explizit sexuelle Inhalte und Darstellungen (wie z.B. Masturbationsszenen und (Nah-)Aufnahmen des Intimbereichs und von der Penetration mit einem Sexspielzeug und anderen Gegenständen). Die drei weiteren Videos weisen aufgrund der Handlung und der Bezeichnung („blowjob“) ebenfalls einen erkennbaren sexuellen Bezug auf. Die in Rede stehenden Videos waren bis zur erfolgten Löschung auf insgesamt drei einschlägigen, frei zugänglichen Pornoseiten im Internet weltweit abrufbar, und zwar auf www.I..com für mindestens vier Monate und auf www.Y..com knapp ein Jahr. Insgesamt hat der Beklagte 15 Videos selbst hochgeladen. Zudem waren 14 der Videos im Juni 2021 auch unter wwwB..cc abrufbar. In sämtlichen vorgenannten Videos ist die Klägerin zu erkennen, da ihr Gesicht meist für längere Zeit zu sehen ist. Darüber hinaus ist in mehreren Videos ihre Stimme zu hören, in einzelnen Videos spricht sie direkt in die Kamera und den Beklagten persönlich an. Die Videos sind überwiegend länger als eine Minute, teils aber auch deutlich länger, nämlich bis zu 6 ½ Minuten lang. Die Videos wurden in Einzelfällen bis zu 9.387 Mal angesehen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte die Videodateien unter Verwendung des Vor- und Nachnamens der Klägerin entsprechend bezeichnet und die Videos auf www.I..com unter einem eigens von ihm unter ihrem Namen eingerichteten Account veröffentlicht hat. Nicht zuletzt dadurch waren die Videos – wie die Klägerin durch die Ausdrucke von Suchanfragen belegt hat – auch mit Hilfe von Suchmaschinen (wie z.B. N.) ohne Kenntnis der Domains der genannten Internetadressen ohne weiteres auffindbar. Da der Beklagte die von ihm veröffentlichten Videos jeweils mit einem neuen Titel unter dem Namen der Klägerin veröffentlicht hat, handelte er bei jeder Veröffentlichung aufgrund eines neu und selbständig gefassten Tatentschlusses.

Bei der Höhe der Bemessung der Geldentschädigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der in Z. lebende Beklagte als Immobilienmakler für exklusive und hochpreisige Immobilien tätig und Inhaber der Fa. A. ist. Denn bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16,Rn. 29). Insoweit ist der Hinweis des Beklagten auf den Anfragebeschluss des BGH vom 08.10.2014 überholt.

Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin die Videos selbst aufgenommen und dem Beklagten per Messenger Dienst-App (O.) übersandt hatte. Die Kammer verkennt somit nicht, dass es sich hier nicht um heimliche Videoaufnahmen von der Klägerin handelt, die ohne Einwilligung veröffentlicht wurden. Aber auch dann, wenn die Veröffentlichung des Videos trotz eindeutiger Bestimmung für den „privaten Gebrauch“ einer einzigen Person, hier dem Beklagten als Empfänger der elektronisch (per O.) versandten Nachricht bestimmt ist, und das Video dann gleichwohl von diesem im Internet für eine unbestimmte Anzahl an Personen auf einem Pornovideoportal öffentlich zugänglich gemacht wird, liegt ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

3. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 6.009,14 € gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG zu. Bei den ihr entstanden Rechtsanwaltsgebühren handelt es sich um erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten. Die Ausgaben waren aus Sicht der Klägerin erforderlich, um eine weitere Rechtsverletzung möglichst schnell zu unterbinden. Angesichts des einheitlichen Auftrags, gegen die widerrechtliche Veröffentlichung der Videos im Internet vorzugehen, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur gegenüber dem Beklagten tätig geworden (mit der Abmahnung vom 17.01.2022 und dem Aufforderungsschreiben vom 11.02.2022), sondern auch gegenüber den Betreibern der Pornovideoportale www.I..com und www.F..com sowie gegenüber „N.“. Da es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, ist insofern nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesamtgegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten insgesamt zu bilden, (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019, Az. VI ZR 403/17). Dieser Gesamtgegenstandswert beläuft sich auf 570.000,00 €.

Im Einzelnen:

Gegenstandswert Abmahnung 150.000,00 €
Geldentschädigung 120.000,00 €
Vorgehen gegen Veröff. unter www.I..com 140.000,00 €
Vorgehen gegen „N.“ hierzu 140.000,00 €
Vorgehen gegen Veröff. unter www.F..com 10.000,00 €
Vorgehen gegen „N.“ hierzu 10.000,00 €
Summe 570,000,00 €

Dabei betrifft das Vorgehen gegen Veröffentlichung unter www.F..com entgegen der Annahme der Klägerin nicht zehn verschiedene Videos, sondern nur ein Video, das lediglich unter zehn unterschiedlichen URLs mit abweichenden Länderkennungen („de“, „es“, „fr“ etc.) auf der Internetseite www.F..com abrufbar war, weswegen der Gegenstandswert insoweit bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters gegenüber dem Betreiber des Pornovideoportals „Y.“ und „N.“ lediglich jeweils mit 10.000,00 € zu berücksichtigen war.

Unter Berücksichtigung der geltend gemachten 1,3 Gebühr ergibt sich ein Betrag von 6.009,14 €.

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 5.029,70 €
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 €
MwSt. 19% 959,44 €
Summe 6.009,14 €

4. Aus den vorstehenden Gründen ist schließlich auch der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Feststellungsantrag begründet. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln des Beklagten, wie im Tenor zu 1. beschrieben, künftig weitere Schäden entstehen. Denkbar ist insbesondere, dass es künftig zu weiteren Veröffentlichungen der hier streitgegenständlichen Videos kommt, die auf die ursprüngliche Veröffentlichung der Videos durch den Beklagten zurückzuführen sind. Für solche künftigen Schäden hat der Beklagte ebenfalls einzustehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Geschäftsführer einer GmbH muss Arbeitnehmern keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Zahlung des Mindestlohns leisten

BAG
Urteil vom 30.03.2023
8 AZR 120/22


Das BAG hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmern keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Zahlung des Mindestlohns leisten muss.

Leitsatz des BAG:
Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten haften nämlich als Geschäftsführer der Schuldnerin dem Kläger nicht persönlich für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns.

1. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zwar umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die nach § 43 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführern einer GmbH aufgrund ihrer Organstellung obliegt, auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (sog. Legalitätspflicht). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. § 43 Abs. 1 GmbHG regelt allein die Pflichten des Geschäftsführers aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Diese Pflichten dienen nicht dem Zweck, Gläubiger der Gesellschaft vor den Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung zu schützen. Aus der Regelung in § 43 Abs. 2 GmbHG wird deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger der Gesellschaft entstehen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2016 – 9 AZR 293/15 – Rn. 19, BAGE 154, 162; BGH 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10 – Rn. 22 f. mwN, BGHZ 194, 26).

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet deshalb nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2016 – 9 AZR 293/15 – Rn. 14, BAGE 154, 162; 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09 – Rn. 22, BAGE 133, 213; 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 – Rn. 20).

3. Ein besonderer Haftungsgrund liegt indes nicht vor. Die Beklagten sind dem Kläger nicht nach den – hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden – Bestimmungen in § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet der sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Einzelfall ergebenden bußgeldrechtlichen Verantwortung der Geschäftsführer einer GmbH für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns – kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft, hier des Klägers, in ihrem Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft, hier den Beklagten, iSv. § 823 Abs. 2 BGB dar.

a) Die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin sind allerdings taugliche Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, auch wenn sich die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aus § 20 MiLoG nicht an sie richtet.

aa) Nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt zu zahlen. Danach konnte der Bußgeldtatbestand nur durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin, nicht aber durch die Beklagten verwirklicht werden.

bb) Handelt jedoch jemand – wie hier die Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin – als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, so ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. Da es sich bei der Arbeitgeberstellung iSd. § 20 MiLoG um ein besonderes persönliches Merkmal iSv. § 9 Abs. 1 OWiG handelt (vgl. Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 21 Rn. 30; HK-MiLoG/Ramming 2. Aufl. § 21 Rn. 30; HK-ArbR/Fechner 5. Aufl. MiLoG § 21 Rn. 4), wird im Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG die Bußgeldbewehrung der unterlassenen oder verspäteten Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auf die handelnden Geschäftsführer einer GmbH erstreckt.

b) Es kann offenbleiben, ob Voraussetzung für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers, hier der Schuldnerin, im Zeitpunkt der Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs ist und – sofern dies bejaht würde, wofür viel spricht (vgl. BGH 25. September 2006 – II ZR 108/05 – Rn. 8; HK-MiLoG/Ramming 2. Aufl. § 21 Rn. 18, 37; Kudlich in Thüsing MiLoG und AEntG 2. Aufl. § 21 MiLoG Rn. 15 unter Verweis auf § 23 AEntG Rn. 28; HK-ArbR/Fechner 5. Aufl. § 21 MiLoG Rn. 3) – ob die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsfähig war. Ebenso kann dahinstehen, ob der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG auch die Nichtzahlung der Vergütung in Höhe des Mindestlohns für Zeiten ohne Arbeitsleistung erfasst (zum Meinungsstand vgl.: HK-MiLoG/Schubert 2. Aufl. § 20 Rn. 11 ff.; Vogelsang/Wensing NZA 2016, 141, 142 ff.). Die Beklagten sind dem Kläger bereits deshalb nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zum Schadensersatz verpflichtet, weil § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Schuldnerin im Verhältnis zu den Beklagten ist.

aa) Als Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB kommen solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise vor einer Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Insoweit reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (vgl. BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 40; 18. August 2005 – 8 AZR 542/04 – zu II 2 c aa der Gründe; 6. November 2002 – 5 AZR 487/01 – zu II 4 a der Gründe; 25. April 2001 – 5 AZR 368/99 – zu B II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 97, 350; ebenso BGH 14. Juni 2022 – VI ZR 110/21 – Rn. 9; 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18 – Rn. 12; 13. März 2018 – VI ZR 143/17 – Rn. 27 mwN, BGHZ 218, 96).

Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist zudem, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint, um auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. BAG 18. August 2005 – 8 AZR 542/04 – zu II 2 c aa der Gründe; 6. November 2002 – 5 AZR 487/01 – zu II 4 a der Gründe; 25. April 2001 – 5 AZR 368/99 – zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 97, 350; BGH 14. Juni 2022 – VI ZR 110/21 – Rn. 10; 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18 – Rn. 13; 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09 – Rn. 26 mwN, BGHZ 186, 58).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze stellen § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kein Schutzgesetz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Schuldnerin im Verhältnis zu den Beklagten dar.

(1) Zwar sind aus § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG das geschützte Interesse, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen klar und deutlich ersichtlich. Denn es werden erkennbar die im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davor geschützt, dass ihnen entgegen § 20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt, dh. ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG, nicht spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG bestimmten Zeitpunkt gezahlt wird.

(2) § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG bezweckt überdies zumindest auch den Schutz individueller Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

(a) Mit dem Mindestlohngesetz verfolgt der Gesetzgeber sowohl Individual- als auch Gemeinwohlinteressen. Durch die Normierung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt sollen die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) für alle im Inland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet und damit zugleich die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 28; BAG 25. Mai 2022 – 6 AZR 497/21 – Rn. 43; 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 – Rn. 24, BAGE 175, 192; 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 29 f., BAGE 155, 202; ausführlich Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. Einführung Rn. 67 ff., Rn. 73 ff.).

(b) Vor diesem Hintergrund soll die Bußgeldandrohung in § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG den Arbeitgeber dazu anhalten, seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns tatsächlich nachzukommen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber es ausdrücklich nicht für ausreichend erachtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein auf die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Mindestlohnansprüche zu verweisen. Andernfalls würde, da insbesondere im Bereich der einfachen und gering bezahlten Tätigkeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre individualrechtlichen Ansprüche oftmals praktisch nicht durchsetzen, das Ziel des Gesetzes, Mindestarbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer effektiv zu gewährleisten und durchzusetzen, nicht erreicht (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 2).

(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG überhaupt ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist. Jedenfalls handelt es sich bei § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – ungeachtet der durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bewirkten Erweiterung der bußgeldrechtlichen Verantwortung auf die Geschäftsführer einer GmbH – nicht um ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu deren Geschäftsführern.

(a) Wie unter Rn. 12 ausgeführt, haftet eine GmbH als Arbeitgeberin aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich normierte Haftungssystem kann zwar durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsführer einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfolgt. Auch kann in einer solchen Erweiterung durch eine bußgeldrechtliche Haftung zugleich die Begründung einer Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik des GmbHG durch den Gesetzgeber liegen (vgl. BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 41). Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist allerdings, dass die eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm hinreichend deutlich erkennen lässt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Geschäftsführer der Gesellschaft – über die sonst vorhandenen zivilrechtlichen Haftungstatbestände hinausgehend – persönlich haften sollen.

(b) Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Bestimmungen nicht erfüllt.

Die Annahme, den Regelungen in § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 OWiG komme der Charakter eines Schutzgesetzes iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer GmbH im Verhältnis zu den Geschäftsführern der GmbH zu, würde dazu führen, dass dieser Personenkreis von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft selbst bei nur (leicht) fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestands nach § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns über die GmbH als ihren Vertragsarbeitgeber hinaus mit dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführern einen weiteren bzw. weitere Schuldner hätten. Hierdurch würde das Haftungssystem des GmbHG, in dem es eine allgemeine Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht gibt, für den Bereich der Vergütungspflicht des Arbeitgebers – jedenfalls in Höhe des Mindestlohns – vielfach konterkariert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Vergütungspflicht um die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers handelt, bedarf es für die Annahme, die Bestimmungen in § 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 OWiG seien Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer GmbH im Verhältnis zu den Geschäftsführern der GmbH, konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber – letztlich abweichend von der Haftungssystematik des GmbHG – eine über die sonst vorhandenen zivilrechtlichen Haftungstatbestände hinausgehende Schadensersatzverpflichtung der für die GmbH handelnden Organe bzw. Vertreter schaffen wollte (vgl. BGH 13. April 1994 – II ZR 16/93 – zu II 2 b der Gründe, BGHZ 125, 366).

Für einen solchen Willen des Gesetzgebers ist indes nichts ersichtlich. Dieser hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch einen unmittelbaren – nach § 3 MiLoG unabdingbaren – Leistungsanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 iVm. § 20 MiLoG abgesichert. Zudem soll – wie unter Rn. 25 ausgeführt – ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Bußgeldandrohung in § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG verhindert werden, dass die rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns, die sowohl der Existenzsicherung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch der Entlastung der sozialen Sicherungssysteme dient, daran scheitert, dass die Beschäftigten diesen Leistungsanspruch nicht selbst gegen den Arbeitgeber durchsetzen. Demgegenüber lassen sich den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber zur effektiven Durchsetzung des Mindestlohnanspruchs (auch) eine – über die sonst vorhandenen zivilrechtlichen Haftungstatbestände hinausgehende – zivilrechtliche Haftung der für den Arbeitgeber handelnden Organe bzw. Vertreter auch nur erwogen hätte.

(4) Eine andere Bewertung ist – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei § 266a Abs. 2 und Abs. 3 StGB anerkanntermaßen um Schutzgesetze zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. August 2005 – 8 AZR 542/04 – zu II 2 c aa der Gründe) handelt, wobei diese Bestimmungen ihrerseits iVm. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Haftung der Geschäftsführer einer GmbH nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH begründen können (zur Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 266a Abs. 1 StGB: vgl. zB BGH 11. Juni 2013 – II ZR 389/12 – Rn. 13; 2. Dezember 2010 – IX ZR 247/09 – Rn. 19, BGHZ 187, 337; 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95 – zu II der Gründe, BGHZ 133, 370). § 266a Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind deshalb als Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB anerkannt, weil sie dem Schutzinteresse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens dienen (vgl. BAG 18. August 2005 – 8 AZR 542/04 – aaO). Demgegenüber fehlt es im Hinblick auf die Zahlung der Vergütung – auch in Höhe des Mindestlohns – an einer vergleichbaren treuhänderischen Bindung des Arbeitgebers. Insoweit ist vielmehr anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (vgl. BAG 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 37).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte private Tagebuchaufzeichnungen dürfen bei entsprechendem Informationsinteresse ggf. von Presse zitiert werden

BGH
Urteil vom 16.05.2023
VI ZR 116/22
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1; StGB § 353d Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte private Tagebuchaufzeichnungen bei entsprechendem Informationsinteresse ggf. von der Presse zitiert werden dürfen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass die Schaffung eines individuellen - unter Umständen zusätzlichen - Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Bei dieser Beurteilung ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert und ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB deshalb entbehrlich ist. Ebenso ist zu
berücksichtigen, ob ein durch ein Schutzgesetz geschaffener Anspruch im Widerspruch zu allgemeinen Rechtsprinzipien stünde, und zu fragen, ob dieser Widerspruch wirklich gewollt ist.

b) Zur Frage, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

c) Private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden, sind keine amtlichen Dokumente des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB.

d) Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus §§ 1004, 823 BGB bei DSGVO-Verstoß - Regelungen der DSGVO abschließend

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.03.2023
16 U 22/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem DSGVO-Verstoß kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB besteht. Die Regelungen der DSGVO sind nach Ansicht des Gerichts abschließend.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche zusteht.

1. Zulässigkeit der Klage

a) Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Klageantrag, wonach die Beklagte es unterlassen soll, die Dienste auf ihrem Online-Shop in der Weise „auszuliefern“ (gemeint sein dürfte: zur Inanspruchnahme bereitstellen), dass beim Seitenaufruf „personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers“ an die benannten Dienste übermittelt werden, zu Recht als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Es fehlt an einem bestimmten Antrag. Bei der Bezeichnung „personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers“ handelt es sich trotz der Definition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO um Rechtsbegriffe, deren Anwendung eine Subsumtion erfordert. Dies kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Dies gilt umso mehr, als die ihrerseits wortreiche Definition in der Verordnung schwer zu erfassen ist.

Die Unbestimmtheit wird nicht dadurch beseitigt, dass in dem Antrag die IP-Adresse als ein „Regelbeispiel“ benannt ist. Abgesehen davon, dass - wie der Rechtsstreit zeigt - schon streitig und begründungsbedürftig sein kann, ob es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, wäre auch hier eine rechtliche Prüfung vonnöten, nämlich, ob das jeweilige Datum in relevanter Hinsicht mit der IP-Adresse vergleichbar ist.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst nicht technisch in der Lage sei, festzustellen, welche Daten an die Drittdienste übertragen werden, und deshalb die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe. Die Figur der sekundären Darlegungslast erleichtert einem Kläger lediglich den Vortrag von anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Begründetheit einer Klage, sie enthebt nicht von der Notwendigkeit, einen bestimmten Antrag zu stellen.

b) Die Klage ist jedoch mit dem vom Kläger nunmehr gestellten Hauptantrag zulässig.

Soweit der Kläger mit dem geänderten Antrag zu a) nämlich die Unterlassung verlangt, „dass beim Seitenaufruf jegliche Daten des Klägers“ an die Betreiber der Dienste übermittelt werden, ist dies hinreichend bestimmt. Denn der Beklagten würde damit untersagt, sämtliche mit dem Aufruf ihrer Webseite an sie gelangende Daten an die bezeichneten Dienste zu übermitteln. Der Begriff „Daten“ hat mit seiner Bedeutung „Information über eine Person oder eine Sache“, die ihm sowohl in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO als auch im Alltagssprachgebrauch zukommt, einen hinreichen klaren Bedeutungskern, so dass seine Anwendung dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden kann.

Die Angabe einer bestimmten IP-Adresse im Klageantrag ist für die Bestimmtheit des Klageantrages nicht erforderlich. Die Angabe der IP-Adresse, von der aus der Kläger die Webseite der Beklagten aufgerufen und dort (angeblich) Bestellungen vorgenommen hat, hat allein im Rahmen der Begründetheit Bedeutung, nämlich bei der Frage der Wiederholungsgefahr, ob es aufgrund rechtswidriger Weitergabe der IP-Adresse und weiterer Daten des Klägers zu einer Erstbegehung gekommen ist.

Die mit der Stellung des neuen Klageantrages verbundene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Es handelt sich nämlich nicht um eine echte Klageänderung, sondern um eine (quantitative) Klageerweiterung i.S. § 264 Nr. 2 ZPO. Auf Klageänderungen i.S. des § 264 ZPO findet die Beschränkung des § 533 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung. Bereits nach dem bisherigen Antrag sollte der Beklagten die Übermittlung der IP-Adresse und einer unbestimmten Zahl an weiteren personenbezogenen und -beziehbaren Daten untersagt werden. Der Kreis der zu untersagenden Übermittlungen wird - aus demselben Klagegrund - nunmehr nur erweitert. Ein aliud ist nicht deshalb gegeben, weil es nun statt „personenbezogener und -beziehbarer Daten“ Gegenstand „Daten des Klägers“ sind. Bei sachgerechter Auslegung sind in beiden Fällen personenbezogene Daten des Klägers gemeint.

c) Die gestellten Hilfsanträge sind aufgrund der Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zu prüfen. Die Antragstellung des Klägers ist dahin auszulegen, dass diese Hilfsanträge nur für den Fall gestellt sind, dass das Gericht den Hauptantrag mangels Bestimmtheit als unzulässig ansieht. Ein Verständnis, der Hilfsantrag sei für den Fall der Unbegründetheit gestellt, erscheint auch nicht aus dem wohlverstandenen Interesse des Klägers geboten, weil auf den sehr weitreichend formulierten Hauptantrag umfassend die Rechtmäßigkeit etwaiger Datenübermittlungen zu prüfen ist und, wenn diese nur teilweise rechtswidrig sein sollten, der Klage teilweise stattgegeben werden kann.

2. Begründetheit der Klage

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm begehrte Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Übermittlung seiner IP-Adresse und weiterer Daten von ihm an die bezeichneten Drittdienste bei Aufruf der Webseite des Online-Shops der Beklagten zusteht. Zwar können sich aus der DS-GVO unter Umständen auch Ansprüche auf Unterlassung von Handlungen oder automatisierten Vorgängen ergeben, nicht jedoch hinsichtlich der vom Kläger als zu unterlassend geltend gemachten Handlungen (dazu a) ). Auf Unterlassungsansprüche außerhalb der DS-GVO, insbesondere Anspruchsgrundlagen des deutschen nationalen Rechts, kann nicht zurückgegriffen werden (dazu b) ).

a) In der DS-GVO ist kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte normiert. Die DS-GVO kennt ihrem Wortlaut nach als möglicherweise einschlägige Ansprüche zugunsten der von Datenverarbeitung betroffenen Personen lediglich einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO), insbesondere, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, und auf Schadensersatz aus Art. 82 für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die DS-GVO.

aa) Der Anspruch auf die begehrte Unterlassung ergibt sich nicht aus Art. 17 DS-GVO.

Danach hat die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung einen Anspruch, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Eine Löschung von Daten verlangt der Kläger hier nicht.

Allerdings kann sich aus Art. 17 DS-GVO über den Wortlaut hinaus auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Zwar wird in Art. 17 DSGVO nur ein Löschungsrecht normiert; aus diesem in Verbindung mit Art. 79 DSGVO, der wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bei einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung garantiert, kann jedoch zugleich ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris, Rz. 10; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 31/17 R -, BSGE 127, 181-188, Rz. 13). Denn aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergibt sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese künftig nicht (wieder) zu speichern. So sieht der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung vom 12.10.2021 im Löschungsanspruch des Art. 17 DS-GVO zugleich einen Unterlassungsanspruch (BGH a.a.O. Rz. 10 und 23).

Dieser aus der inneren Logik des Anspruchs auf Löschung hergeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich jedoch nur auf die Unterlassung der Speicherung von Daten. Das Gegenstück der Löschung von Daten ist die Speicherung von Daten. Denn unter Löschen versteht man die Unkenntlichmachung gespeicherter Informationen, so dass es niemand mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Information wahrzunehmen (vgl. etwa Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rz. 37). Der Kläger verlangt hier nicht die Unterlassung der Speicherung von Daten über ihn durch die Beklagte, sondern die Unterlassung der Übermittlung von Daten durch die Beklagte an Dritte. Wie insbesondere die Definition der Datenverarbeitung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und die Überschriften der Artt. 44 - 46 DS-GVO zeigen, unterscheidet die DS-GVO klar zwischen der Speicherung von Daten und der Übermittlung von Daten (an Dritte).

bb) Der vom Kläger geltend gemacht Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 82 DS-GVO.

Zwar kann sich unter Umständen - jedenfalls nach deutschem Verständnis der Schadensrestitution im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB - aus einem Schadensersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch ergeben. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür hier nicht gegeben. Der Kläger hat schon einen konkreten Schaden, der ihm durch die Weiterleitung der Daten als Folge der von ihm vorgetragenen dreimaligen Aufrufe der Webseite der Beklagten entstanden sein soll, nicht dargelegt. Ein Anspruch setzt aber die Entstehung eines - unter Umständen auch immateriellen - Schadens voraus. Der Generalanwalt führt in seinen Schlussanträgen vom 6.10.2022 zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren C-300/21 Tz. 117 dementsprechend aus: „Für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, reicht die bloße Verletzung der Norm als solche nicht aus, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen. Der in der Verordnung 2016/679 geregelte Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag.“

Zum anderen, und das ist entscheidend, kann sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur dann ein Unterlassungsanspruch ergeben, wenn die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 280 Rz. 31). Der Kläger verlangt hier jedoch nicht die Beseitigung von Datenweitergaben, welche anlässlich der drei behaupteten Nutzungen der Website erfolgt sind, oder die Beseitigung von deren Folgen, sondern die Unterlassung von Datenübermittlungen bei einer künftigen Nutzung der Online-Shop-Seite der Beklagten. Es handelt es insofern um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den nach Auffassung des Klägers durch die Datenübermittlung an die Drittdienste verletzten Art. 5, 6 DS-GVO oder Art. 44 DS-GVO oder Art. 32 DS-GVO zu.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit dies auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DS-GVO gestützt sind, keine Anwendung finden, weil Vorschriften des DS-GVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden (BeckOK Datenschutzrecht/Wolf/Brink, Einleitung DS-GVO Rz. 19). Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden (BVerfG NJW 2020, 314 Rz. 34 + 41; BGH NJW 2020, 3436 Rz. 64 m.w.N.). Auf nationales Recht kann nur zurückgegriffen werden, wenn sich aus der DS-GVO eine entsprechende Öffnungsklausel ergibt.

Eine solche Öffnung ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers nach Wortlaut und Regelungszweck nicht aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO. Danach hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings gemeint, dass bereits die Passage, wonach das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf „unbeschadet“ verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, außergerichtlichem Rechtsschutzes und des Rechts auf Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO gewährt werden müsse, einem Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht entgegenstehe. Mit dem Wort „unbeschadet“ wird allein ausgedrückt, dass jene Rechtsbehelfe, die zuvor in der DS-GVO erwähnt sind, unberührt bleiben. Dies bedeutet noch nicht, dass andere Rechtsbehelfe als die unbeschadet bleibenden nicht in Betracht kommen.

Der Grund dafür, dass die Regelung des Art. 79 Abs. 1 DS-GVO keine Öffnung für die Anwendbarkeit nationaler Anspruchsnormen bewirkt, hat seinen Grund vielmehr darin, dass der Begriff „gerichtlicher Rechtsbehelf“ in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO nur verfahrensmäßige Rechtsbehelfe i.S. von Klagen und Anträgen und nicht materielle Ansprüche meint (vgl. BeckOK-Datenschutzrecht/Mundil, 42. Ed., Art. 79 DS-GVO Rz. 10, vgl. ferner VG Regensburg ZD 2020, 601). Hinzu kommt, dass der Rechtsbehelf der betroffenen Person die Durchsetzung der ihr „aufgrund dieser Verordnung“ zustehenden Rechte ermöglichen soll. Da die Regelung mithin nur die Durchsetzung und den Rechtsschutz für die „aufgrund dieser Verordnung“ der betreffenden Person „zustehenden Rechte“ sichert, kann die Bestimmung nicht Grundlage für die Einräumung materieller Ansprüche sein, die die DS-GVO selbst nicht einräumt bzw. kennt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund der Regelung ist die Rechtsschutzgarantie des Art. 47 GRC.

Insoweit ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers auch nichts Abweichendes aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-132/21), weil mit diesem allein festgestellt wird, dass die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden können.

Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auf der Basis von Art. 79 DS-GVO könnten auch Unterlassungsansprüche gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter geltend gemacht werden, betrifft dies meist die (erweiternde) Auslegung von Ansprüchen nach der DS-GVO (so wohl: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. Art. 79 Rz. 1 und 13;), die oben unter a) erörtert wurden. Soweit daraus abgeleitet wird, es könne auf Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts zurückgegriffen werden, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen (so auch: Leibold/Laoutounai, ZD Aktuell 2021, 05583). Entgegen der Meinung des Klägers wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht die Auffassung vertreten, wegen Verstößen gegen die DS-GVO könne aufgrund nationalen Rechts - aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 oder 2 BGB - auf Unterlassung geklagt werden (näher unten III.). Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung auf Urteile des Bundesgerichtshofs und von Oberlandesgerichten beruft, betreffen diese Veröffentlichungen in der Presse, bei denen nach Art. 85 Abs. 1 und 2 DS-GVO ergänzende und abweichende nationale Regelungen zur DS-GVO getroffen werden können (so insbesondere die angeführte Entscheidung BGH, Urteil vom 21.1.2021 - I ZR 207/19 Rz. 36 - 44: Bildnisveröffentlichung).

Durch die Beschränkung auf die von der DS-GVO in den Art. 15, 17 und 82 DS-GVO eingeräumten Individualansprüche stehen die von einem Verstoß gegen die Datenverarbeitungsregeln der DS-GVO Betroffenen nicht rechtlos da. Die Aufgabe der Durchsetzung und Überwachung der DS-GVO ist - neben den Individualansprüchen - nach Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 a) DS-GVO grundsätzlich umfassend den Aufsichtsbehörden im Sinne eines „Public Enforcement“ zugewiesen. Die DS-GVO sieht dafür in den Art. 77 und 78 DS-GVO vor, dass der Betroffene sich wegen angenommener Verstöße gegen die DS-GVO mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden kann. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung steht ihm nach Art. 78 DS-GVO der Klageweg gegen die Aufsichtsbehörde offen (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, a.a.O. Art. 78 Rz. 9 ff.). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, auf welche sich der Kläger mit seiner Klage zentral beruft, nämlich das Urteil vom 16.7.2020 (C-311/18, NJW 2020, 559 „Schrems II“), welches die Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten in Drittländer nach den Artt. 45, 46 DS-GVO betrifft, beruht dementsprechend auf einem Ausgangsverfahren, bei dem der Kläger von der Aufsichtsbehörde bestimmte Maßnahmen gegen Facebook verlangt hat. Diese wurden abgelehnt und danach (zunächst) Klage gegen die Aufsichtsbehörde erhoben.

Ein sachlicher Grund für diese Rechtslage, dass Individualansprüche der Betroffenen gegen die Verantwortlichen gerade bezüglich der Einhaltung der Regelungen der Artt. 44 ff. DS-GVO nicht vorgesehen wurden, besteht darin, dass über die generelle Frage der Zulässigkeit der Übermittlung ins Ausland auf dem Beschwerdeweg über Datenschutzbehörden einheitlich entschieden werden kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 DS-GVO: Mitarbeit der Datenschutzbehörden bei der einheitlichen Anwendung der DS-GVO). Insofern überzeugt der Hinweis, dass die Möglichkeit, sich an Aufsichtsbehörden zu wenden, sachgerechter ist, weil dies abgestimmtes Verhalten ermöglicht und deren Anordnungen - anders als zivilgerichtliche Urteile - nicht nur inter partes wirken (Nink ZD 2022, 238). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffenen, dem durch eine rechtswidrige Übermittlung seiner Daten ins Ausland ein Schaden entsteht, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zusteht.

III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere erscheint eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Rückgriff auf Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften der DS-GVO bislang nicht anerkannt. Die vom Kläger für seine Meinung angeführten Entscheidungen betreffend andere Fallgestaltungen. Beispielhaft seien hier aufgeführt: Die Entscheidungen OLG Dresden (MMR 2020, 180) und des Senats (16 U 193/17) betreffen Auslistungsansprüche nach Art. 17 DS-GVO. Das OLG Dresden (ZD 2022, 235) hat über Löschungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche entschieden, nicht über einen Unterlassungsanspruch. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 14.4.2022 (3 U 21/20) hatte die Sonderkonstellation der (versehentlichen) Versendung eines Kontoauszuges an eine andere Person als zu Kontoinhaber zum Gegenstand. Das angegebene Urteil des OLG Stuttgart (ZD 2022, 105) betrifft die Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach dem BDSG. Nur einzelne Entscheidungen von Amts- und Landgerichten haben auf §§ 1004, 823 BGB zurückgegriffen. Diese betreffen - soweit ersichtlich - aber jedenfalls nicht Verstöße gegen die Art. 44 ff. DS-GVO. Einzige Ausnahme ist eine Entscheidung des Landgerichts München (K&R 2022, 865), die die Problematik des vollharmonisierten europäischen Rechts schon nicht erkennt, eindeutig auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht und deshalb keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Im Übrigen betreffen viele Urteile, auf die der Kläger sich für seine Rechtsauffassung beruft, Veröffentlichungen in der Presse, bei denen nach Art. 85 DS-GVO nationale Regelungen durch die DS-GVO nicht ausgeschlossenen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Haftung des Vertriebshändlers für Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern

BGH
Urteil vom 21.03.2023 - VI ZR 1369/20
BGB § 823 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass keine Haftung des bloßen Vertriebshändlers für Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlers besteht. Anders ist nur dann zu entscheiden, wenn besondere Gründe (z.B. Kenntnis von Schadensfällen bei der Produktverwendung) Anlass für eine Überprüfung der Produktsicherheit nahelegen.

Leitsatz des BGH:
Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.

BGH, Urteil vom 21. März 2023 - VI ZR 1369/20 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Juristische Personen haben keine Ansprüche nach der DSGVO - Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO

OLG Dresden
Urteil vom 14.03.2023
4 U 1377/22


Das OLG Dresden hat entschieden, dass juristische Personen keine Ansprüche nach der DSGVO haben und verweist auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Ansprüche nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen. Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“. Ob etwas anderes gilt, wenn ein unmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person betrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen. Vorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den Geschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im eigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner Entscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen beziehen könnte.

2. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Zwar stellt sie als juristische Person des privaten Rechts eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG dar und ist damit Verpflichtete im Sinne des BDSG. Für nicht öffentliche Stellen gilt das Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Der Umstand, dass die Klägerin als nicht-öffentliche Stelle verpflichtet ist, die von ihr erhobenen Daten ihrer Arbeitnehmer zu schützen, führt aber nicht zu einem eigenen - im BDSG nicht geregelten - Anspruch der Klägerin als juristische Person gegen einen Dritten. Unabhängig davon, dass die Vorschriften des BDSG gem. § 46 Nr. 1 BDSG ebenfalls nur den Schutz„personenbezogener Daten“, d.h. aller Informationen normieren, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, enthält das BDSG keine Grundlage, aus der sich Ansprüche privater Arbeitgeber gegen private Dritte herleiten ließen. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen §§ 26, 42, 43 und 53 BDSG sind bereits tatbestandlich nicht einschlägig. § 26 BDSG schützt nicht die Klägerin als juristische Person, sondern die personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten und regelt,für welche Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten verarbeitetwerden dürfen. §§ 42 und 43 BDSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften und stellen ebenfalls kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin dar. § 53 BDSG regelt, dass die mit der
Datenverarbeitung befassten Personen die personenbezogenen Daten nicht unbefugt verarbeiten dürfen.

3. Eine Anspruchsgrundlage folgt insofern auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des BDSG. Diese können zwar grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, jedoch nur zugunsten des betroffenen Einzelnen (Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn 65). Das BDSG gilt in seinem Anwendungsbereich seit Inkrafttreten der DSGVO überdies nur ergänzend zu deren Vorschriften. Aufgrund der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der DSGVO (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und ihres Anwendungsvorrangs verbleibt dem nationalen Recht nunmehr nur dann ein Anwendungsbereich, wenn der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eingeschränkt ist oder wenn der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten durch eine Öffnungsklausel die Befugnis zur Konkretisierung der DSGVO oder Abweichung von ihren Regelungen eingeräumt hat.). Die Betroffenenrechte bei der Verletzung personenenbezogener Daten hat der Europäische Gesetzgeber aber in den Art. 12-22 DSGVO abschließend geregelt und hierbei juristische Personen ausdrücklich ausgenommen. Dieser Anwendungsvorrang würde indes unterlaufen, wenn man aus der Verpflichtung einer nichtöffentlichen Stelle in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB eine Anspruchsgrundlage zugunsten juristischer Personen ableiten würde, mit deren die Verarbeitung unternehmensbezogener Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht untersagt werden könnte.

4. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berufen. Grundsätzlich genießen allerdings auch juristische Personen des Privatrechtes zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Sie nehmen an diesem Recht insoweit teil, als sie aufgrund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17, Rn. 9 - juris; vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., § 823 Rn. 91). Die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind indes einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 81). Vom Schutzgehalt der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Klägerin aber als juristische Person nicht umfasst; da dieser Schutzgehalt sich auch verfassungsrechtlich allein auf natürliche Personen (“den Schutz des Einzelnen“) bezieht, deren freie Entfaltung es sicherstellen will, indes keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen enthält (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn 84, 89 - Recht auf Vergessen 1). Ein darüber hinausgehender äußerungsrechtlicher Schutzgehalt, auf den sich auch juristische Personen berufen können, ist hier nicht ersichtlich. Bei den Mitteilungen in den E-Mails handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht im Streit steht. Sie sind auch nicht ehrenrührig und geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.



LG Hamburg: Einstweilige Verfügung Stefan Aust gegen ZDF Magazin Royale - Beitrag Fahndungsplakat "Linksradikale Gewalttäter"

LG Hamburg
Beschluss vom 03.01.2023
324 O 513/22


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Beitrag mit dem Fahndungsplakat "Linksradikale Gewalttäter" Stefan Aust in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die Verbreitung des Fotos im Zusammenhang mit der Angabe „A., S. R.,... S.“ bzw. „A., S. R.“ verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie hierbei zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien. Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns. Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (BGH, Urt. v. 10.01.2017 – VI ZR 561/15 –, Rn. 11 f.).

Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz genießt, ist aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolgt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8.09.2015 – 7 U 121/14 –, Rn. 24).

Nach diesem Maßstab gelangt ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum des vorliegenden Fernsehbeitrags auch unter Berücksichtigung des satirischen Inhalts des Beitrags zu dem unwahren Verständnis, dass das Bildnis den Antragsteller darstelle. Tatsächlich und unstreitig handelt es sich bei der abgebildeten Person aber um den Schauspieler V. B., der in dem Film „D. B. M. K.“ die Rolle des Antragstellers spielte.

Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Fernsehsendung in satirischer Überspitzung vermeintliche Parallelen und Verbindungen zwischen der FDP, der „W.“ und der RAF zieht, um die Absurdität einer Gleichsetzung von Klimaaktivisten mit der RAF satirisch auf den Punkt zu bringen. Das Publikum gelangt vor diesem Hintergrund zwar zu dem Verständnis, dass das Fahndungsplakat, auf dem neben anderen Personen u.a. C. L., F. L. und M. D. abgebildet sind, nicht authentisch ist und die darauf abgebildeten Personen tatsächlich nicht zur Fahndung ausgeschrieben sind. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Publikum auch annimmt, dass es sich bei den auf dem satirischen Fahndungsplakat genannten Personen – darunter der Antragsteller – nicht auch um die abgebildeten Personen handele. Im Gegenteil: Die satirische Übertreibung liegt gerade darin, dass die auf dem Fahndungsplakat abgebildeten Personen aufgrund der bloßen im Beitrag angesprochenen Gemeinsamkeiten – im Hinblick auf den Antragsteller insbesondere als Herausgeber der „W.“ und als Pferdefreund – offenkundig nicht wie auf dem Fahndungsplakat geschehen als „linksradikale Gewalttäter“ bezeichnet werden können. Diese satirische Übertreibung würde in den Augen der Rezipienten ihre Schärfe gerade verlieren, wenn auf dem Fahndungsplakat nicht der „echte“ C. L. und kein wahres Bildnis des Antragstellers abgebildet wären.

Randnummer6
Eine „Verschränkung“ der satirischen Überspitzung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass Szenen aus der Verfilmung des „B. M. K.“ in dem Fernsehbeitrag eingeblendet werden. Zum einen zeigt keine der eingeblendeten Filmszenen den Schauspieler V. B. in der Rolle des Antragstellers. Zum anderen sind alle Filmeinblendungen – anders als die Einblendungen des Fotos, das vermeintlich den Antragsteller zeigt – deutlich mit der Unterzeile „D. B. M. K.“ gekennzeichnet. Es liegt für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum daher nicht nahe, dass auf dem Foto nicht der Antragsteller, sondern ein Darsteller aus einem Film abgebildet ist. Dass einzelne Zuschauer dennoch erkannt haben, dass es sich nicht um den Antragsteller, sondern um V. B. handelt, ändert hieran nichts.

Die unwahre Behauptung, bei der abgebildeten Person handele es sich um den Antragsteller, ist auch nicht wertneutral. Für das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist es nicht von gänzlich unerheblicher Bedeutung, ob er fälschlicherweise mit einem Foto dargestellt wird, das nicht ihn, sondern eine andere Person zeigt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller entstellt dargestellt wird oder ob der Schauspieler V. B. dem Antragsteller ähnlich sieht. Ebenso unerheblich ist, dass die ansehensrelevante Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung des „unrichtigen“ Fotos in ihrem Ausmaß hinter der Beeinträchtigung zurückbleibt, die der Antragsteller durch den Inhalt des satirischen Beitrags im Übrigen erleidet, der von ihm aber nicht angegriffen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein Unterlassungsanspruch von Anwohnern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart

BGH
Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 110/21


Der BGH hat entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch von Anwohnern gegen eine Spedition gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bei Verstößen gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-Durchfahrtsverbot

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das Unterlassungsbegehren nicht auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie nehmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist. Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Damit scheidet ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ebenfalls aus.

Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu. Das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots. Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Im Ergebnis lässt sich daher im Streitfall kein Personenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot seinem Zweck entsprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen Unterlassungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es ist nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der streitgegenständlichen Planmaßnahme einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen will.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - Urteil vom 8. September 2020 - 5 C 2071/19

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 11. März 2021 - 5 S 180/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen.

LAG Hamm: DSGVO-Verstoß durch nicht notwendige Datenübermittlung innerhalb eines Konzerns - Unterlassungsanspruch und Schadensersatz in Höhe von 2.000 EURO

LAG Hamm
Urteil vom 14.12.2021
17 Sa 1185/20


Das LAG Hamm hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer ein Unterlassungsanspruch und immaterieller Schadensersatz in Höhe von 2.000 EURO zusteht, wenn der Arbeitgeber durch Datenweitergabe innerhalb des Konzerns, die nicht für die Durchführungen des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung der streitgegenständlichen Daten an die AKG. Der Anspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

a) Nach allgemeinen Grundsätzen kann in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden. Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des Verletzers ein (BGH 17.07.2008 – I ZR 219/05 – Rn. 13; Grüneberg/Sprau BGB 81. Aufl. Einf. v. § 823 Rn. 27ff.).

b) Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

aa) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH 25.05.2020 – VI ZR 252/19 - Rn. 73 mwN).

bb) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die zitierten Bestimmungen dienen dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Der in ihnen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten schützt gemeinsam mit den anderen in Art. 5 DSGVO niedergelegten Grundsätzen die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Dass dieser Schutz im Aufgabenbereich der Normen liegt, wird auch aus den Erwägungsgründen (fortan: EG) der DSGVO deutlich: Gemäß EG 2 DSGVO sollen durch die Grundsätze zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten - zu diesen gehört nach EG 39 Satz 1 DSGVO auch der hier maßgebliche Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - gewährleistet werden, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind daher als Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuordnen (im Ergebnis ebenso Frenzel in Paal/Pauly DSGVO 3. Aufl. Art. 6 Rn. 2; zur Einordnung von Regelungen des BDSG als Schutzgesetze vgl. BGH 24.07.2018 – VI ZR 330/17 – Rn. 30; 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Rn. 42).

c) Der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet (Art. 2 DSGVO). Die von der AKG angefragten Informationen über die Klägerin stellen personenbezogene Daten iSd. Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Durch die Übermittlung an die AKG hat die Beklagte diese Daten iSv. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet. Es liegt auch eine zumindest teilweise automatisierte Verarbeitung vor, weil die Daten per E-Mail übermittelt wurden (vgl. Ernst in Paal/Pauly DSGVO 3. Aufl. Art. 2 Rn. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass die AKG die übermittelten Daten zur Vergleichsbildung in einem Dateisystem iSd. Art. 4 Nr. 6 DSGVO gespeichert hat. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO liegt im Streitfall nicht vor.

d) Die Beklagte ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Datenübermittlung „Verantwortlicher“ iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, weil ihr die Entscheidungsgewalt über die Daten oblag und sie über das Ob und den Umfang der Datenübermittlung entschied (vgl LAG Baden-Württemberg 25.02.2021 – 17 Sa 37/20 – Rn. 45; EuArbRK/Franzen 4. Aufl. Art. 4 DSGVO Rn. 12; Hartung in Kühling/Buchner DSGVO 3. Aufl. Art. 4 Nr. 7 Rn. 13; Spindler/Dalby in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 4. Aufl. Art. 4 DSGVO Rn. 18). Die Beklagte war damit gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO verantwortlich.

e) Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) vor. Keiner der in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a bis f genannten Tatbestände ist im Streitfall erfüllt.

aa) Eine Einwilligung der Klägerin iSv. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO liegt nicht vor. Auch die Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c, d und e kommen hier als Rechtsgrundlage erkennbar nicht in Betracht.

bb) Die Beklagte kann die Verarbeitung auch nicht auf § 26 BDSG stützen, der als speziellere Vorschrift Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO im Beschäftigungskontext verdrängt.

(1) § 26 BDSG stellt eine spezifischere Vorschrift iSv. Art. 88 DSGVO dar, welche ihrerseits den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO im Beschäftigungskontext konkretisiert. Demnach verdrängt § 26 BDSG in seinem Anwendungsbereich die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO (LAG Baden-Württemberg 25.02.2021 – 17 Sa 37/20 – Rn. 74; ErfK/Franzen 22. Aufl. § 26 BDSG Rn. 4f. mwN; HWK/Lembke Arbeitsrecht Kommentar 9. Aufl. Einl. DSGVO Rn. 64; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner Art. 6 DSGVO Rn. 49f.). Demgegenüber bleiben die übrigen Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO weiterhin anwendbar (ErfK/Franzen 22. Aufl. § 26 BDSG Rn. 4f.; Gola in: Gola DSGVO 2. Aufl. Art. 6 Rn. 101; Gräber/Nolden in: Paal/Pauly DSGVO 3. Aufl. § 26 BDSG Rn. 10).

(2) Die Verarbeitung ist nicht nach § 26 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt.

(a) Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten danach erforderlich, wenn und soweit der Arbeitgeber sie benötigt, um die Pflichten zu erfüllen und die Rechte geltend machen zu können, welche im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis in gesetzlichen Vorschriften, Kollektivverträgen und Individualvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer geregelt sind (vgl. HWK/Lembke Arbeitsrecht Kommentar 9. Aufl. Art. 88 DSGVO Rn. 29; BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 37. Ed. § 26 BDSG Rn. 114).

(b) Die streitgegenständliche Datenübermittlung war zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht erforderlich. Die AKG ist keine Personalabteilung oder personalverwaltende Stelle der Beklagten. Sämtliche das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffenden Abrechnungs- und Personalverwaltungsvorgänge werden ohne Mitwirkung der AKG vorgenommen. Das Arbeitsverhältnis weist auch keinen anderweitigen Konzernbezug auf (vgl. hierzu allg. Gola in: Gola/Heckmann BDSG 13. Aufl. § 26 Rn. 92; BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 37. Ed. § 26 BDSG Rn. 183; Gola in: Gola DSGVO 2. Aufl. Art. 6 Rn. 104). Insbesondere ist ein konzernweiter Einsatz der Klägerin nicht vorgesehen; die Versetzungsklausel in § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags beschränkt den Einsatz auf andere Orte „innerhalb des Unternehmens“. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, sie sei zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auf die Übermittlung der Daten angewiesen. Sie hat vielmehr geltend gemacht, eine Übermittlung der Daten an die AKG sei für interne Verwaltungszwecke, nämlich zur Schaffung einer einheitlichen Vergütungsstruktur im Konzern, erforderlich.

(3) Die Verarbeitung ist auch nicht nach § 26 Abs. 4 BDSG gerechtfertigt. Zwar existiert die BV LNT. Die hier im Streit stehende Datenübermittlung erfolgte jedoch nicht unter Nutzung der Software, auf die sich die BV LNT bezieht, sondern per E-Mail.

cc) Die Datenverarbeitung ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gerechtfertigt.

aa) Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln (LAG Baden-Württemberg 25.02.2021 – 17 Sa 37/20 – Rn. 75; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner Art. 6 DSGVO Rn. 146).

(1) Zunächst ist zu klären, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Zu den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten zählen neben rechtlichen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allgemeininteressen (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, Art. 6 DS-GVO Rn. 146 f.). Die in den EG 47–50 der DSGVO genannten Beispiele berechtigter Interessen wie unter anderem die Verarbeitung im Rahmen einer konzerninternen Übermittlung (EG 48 Satz 1 DSGVO) zeigen, dass vielfältige und unterschiedlich bedeutsame berechtigte Interessen berücksichtigungsfähig sind (BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17 - Rn. 76).

(2) Sind die Interessen, die mit einer Datenverarbeitung verfolgt werden, grundsätzlich als berechtigte Interessen einzustufen, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob die konkrete Datenverarbeitung zur Wahrung dieser berechtigten Interessen auch erforderlich ist. Der EuGH hat im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 7 Buchst. f der RL 95/46/EG EuGH 11.12.2019 – C-708/18 –Rn. 46; 04.05.2017 – C-13/16 – Rn. 30). Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nicht mit anderen Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, vernünftigerweise ebenso wirksam erreicht werden kann (EuGH 11.12.2019 – C-708/18 – Rn. 46). Entsprechende Anhaltspunkte für das Kriterium der Erforderlichkeit finden sich auch in EG 39 DSGVO: Nach dessen Satz 7 soll die Verarbeitung der personenbezogen Daten auf das für sie notwendige Maß beschränkt sein. Satz 9 bestimmt, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Die Datenverarbeitung ist daher erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen (BGH 12.7.2018 – III ZR 183/17 - Rn. 82; ebenso zum Begriff der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DSGVO BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 31).

[...]

bb) Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO liegen im Streitfall nicht vor.

(1) Es besteht allerdings grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Beklagten, der AKG und der DRV KBS an der Übermittlung der Gehaltsdaten der Klägerin. Diese Verarbeitung soll einen konzernweiten Vergleich der Gehälter und sonstigen Entgeltbestandteile der im Konzern beschäftigten AT-Mitarbeiter ermöglichen. Das damit verbundene Ziel, die Vergütungspraxis von außertariflichen Angestellten in vergleichbaren Positionen konzernweit einheitlich und widerspruchsfrei zu gestalten, ist ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse iSd. Vorschrift. Die konzerninterne Datenübermittlung für solche internen Verwaltungszwecke wird auch durch EG 48 Satz 1 DSGVO grundsätzlich anerkannt.

Dieses berechtigte Interesse hat zum einen die AKG als „Dritter“ iSd. Vorschrift, weil sie die übermittelten Daten unmittelbar für die genannten Ziele nutzen kann. Daneben besteht auch ein eigenes berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verarbeitung. Den bezweckten Gehältervergleich kann sie zwar nicht unmittelbar selbst nutzen, weil sie nach eigenem Vortrag keinen Zugriff auf die Daten hat. Die Verarbeitung kommt ihr aber jedenfalls mittelbar zugute, indem die Erkenntnisse bei zukünftigen Vertragsabschlüssen und - änderungen, die gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe e GO-AKG jeweils der Zustimmung der AKG bedürfen, zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden. Ein durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO geschütztes Interesse an der Schaffung konzernweit einheitlicher Vergütungsstrukturen hat schließlich auch die DRV KBS als Konzernobergesellschaft.

(2) Die Übermittlung der Daten war in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch nicht erforderlich. Die Gehaltsdaten der Klägerin hätten in pseudonymisierter Form übermittelt werden können.

(a) Der Zweck der Verarbeitung bestand nach dem Vorbringen der Beklagten darin, einen Überblick über das aktuelle Gehaltsgefüge der AT-Mitarbeiter der Verbundkliniken zu erhalten, um zukünftig homogene Arbeitsbedingungen für diese Personengruppe zu schaffen und die Gehälter der AT-Mitarbeiter bei zukünftigen Vertragsabschlüssen bzw. -änderungen an vergleichbare Positionen anzupassen. Zur Erreichung dieses Zwecks war lediglich die Übermittlung der Gehaltsdaten (Jahresbruttogehalt, Zielprämie und sonstige Leistungen), der Funktion des jeweiligen Beschäftigten und seiner Organisationseinheit erforderlich. Die weiteren von der Beklagten übermittelten Daten der Klägerin (Name, Vorname, Personalnummer, Geburtsdatum, Privatadresse, Konzerngesellschaft, bei der sie tätig ist, Krankenhaus, in dem sie tätig ist, Arbeitsvertrag) sind für die Vergleichsdatenbildung hingegen nicht erforderlich. Denn auch ohne diese Daten könnte die AKG das Gehaltsgefüge vergleichbarer AT-Mitarbeiter in den Verbundkliniken feststellen und in der Zukunft für homogene Arbeitsbedingungen sorgen. Dass die Beklagte mehr Daten übermittelte, als zur Erreichung des Zwecks erforderlich waren, belegt auch der Umstand, dass die AKG nach dem Vortrag der Beklagten unmittelbar nach Erhalt der Daten einige dieser Daten wieder löschte und auf den Arbeitsverträgen schwärzte. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung dieses Vorgehens vorbringt, es habe verhindert werden sollen, dass „Daten durcheinander geraten“ und „falsche Zuordnungen“ erfolgen, ist dies für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Eine ordnungsgemäße Nutzung und Einordnung der Daten für den angestrebten Zweck wäre ohne weiteres auch dann möglich gewesen, wenn nur die notwendigen, oben aufgeführten Daten übermittelt worden wären. In diesem Fall hätten die Gehaltsdaten der Klägerin nicht ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden können (vgl. zum Begriff der Pseudonomysierung Art. 4 Nr. 5 DS-GVO).

(b) Die Beklagte hat eingewandt, dass eine derart eingeschränkte Datenübermittlung nicht zielführend sei. Da nur ein kleiner Personenkreis von der Datenverarbeitung betroffen sei und zum Teil in den einzelnen Unternehmen nur jeweils eine Person mit einem entsprechenden Tätigkeitsfeld arbeite, was auch auf die Klägerin zutreffe, könnten die Gehaltsdaten der Klägerin auch ohne Mitteilung des Namens und weiterer persönlicher Daten zugeordnet werden. Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen handelt es sich nicht um einen kleinen Personenkreis, sondern um 156 Mitarbeiter, davon 21 bei der Beklagten. Für die Kammer ist zudem nicht nachvollziehbar, wie die Identität der Klägerin ohne weitere Informationen herausgefunden werden könnte, wenn lediglich ihre Gehaltsdaten, ihre Funktion und ihre Organisationseinheit mitgeteilt würden. Da keine weiteren Daten, insbesondere auch nicht die Konzerngesellschaft und das Krankenhaus, in dem die Klägerin beschäftigt ist, übermittelt werden müssen, handelte es sich, selbst wenn die Position der Klägerin in jeder Klinikgesellschaft nur einmal vorhanden wäre, um einen Kreis von dann immerhin sechs Personen. Aber selbst wenn eine Identifizierung der Klägerin auch bei einer Datenübermittlung in dem oben dargelegten, eingeschränkten Umfang noch (theoretisch) möglich wäre, wäre die Identifizierung jedenfalls erheblich erschwert, weil diese erst unter Zuhilfenahme anderer Informationsquellen durchgeführt werden könnte. Durch eine solche Pseudonymisierung würden die datenschutzrechtlichen Risiken für die Klägerin folglich gesenkt (vgl. EG 29 Satz 1 DSGVO). Zudem entspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Eine pseudonymisierte Übermittlung der Gehaltsdaten würde daher in jedem Fall weniger stark in die Grundrechte der Klägerin eingreifen, den von der Beklagten erstrebten Zweck aber ebenso wirksam erreichen. Die Datenübermittlung in ihrer konkreten Ausgestaltung war daher nicht erforderlich.

[...]

dd) Art. 6 Abs. 4 DSGVO kann die Datenübermittlung an die AKG ebenfalls nicht rechtfertigen.

(1) Zwar liegt im Streitfall eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, vor (s.o.). Die Klägerin hat in diese jedoch nicht eingewilligt. Die Datenübermittlung beruht auch nicht auf einer Rechtsvorschrift zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele iSv. § 6 Abs. 4 DSGVO. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BDSG liegen ebenfalls nicht vor.

(2) In einem solchen Fall berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem die in Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a bis e DSGVO genannten Kriterien. Der Rechtscharakter dieser Regelung wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist sie als ein Erlaubnistatbestand für eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten einzuordnen. Wenn die Voraussetzungen der Regelung vorliegen, bedarf es danach für die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung keiner gesonderten Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Ausreichend soll dann vielmehr gemäß EG 50 Satz 2 DSGVO der ursprüngliche Legitimationstatbestand für die Datenerhebung sein (Schulz in: Gola DSGVO 2. Aufl. Art. 6 Rn. 210 mwN; EuArbRK/Franzen 4. Aufl. Art. 6 DSGVO Rn. 14). Nach der Gegenansicht beschränkt sich die Funktion des Art. 6 Abs. 4 DSGVO auf einen Kompatibilitätstest. Danach bedarf auch eine nach Abs. 4 zweckkompatible Weiterverarbeitung von Daten darüber hinaus stets zusätzlich noch einer entsprechenden Rechtsgrundlage iSd. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner DSGVO 3. Aufl. Art. 6 Rn. 182ff. mwN; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit 38. Ed. Art. 6 DSGVO Rn. 96 ff.; Heberlein in: Ehmann/Selmayr 2. Aufl. DSGVO Art. 6 Rn. 48).

(a) Aus Sicht der Berufungskammer ist der letztgenannten Ansicht zu folgen. Der Einordnung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO als selbständiger Erlaubnistatbestand steht der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO entgegen, nach dem eine Verarbeitung „nur rechtmäßig“ ist, wenn einer der dort genannten Erlaubnistatbestände erfüllt ist; einen Vorbehalt hinsichtlich Abs. 4 macht Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerade nicht (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner 3. Aufl. Art. 6 DSGVO Rn. 183). Ein entsprechendes Verständnis kommt auch in der englischen und der französischen Fassung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO zum Ausdruck.

Art. 6 Abs. 4 DSGVO betrifft nicht den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung iSv. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO, sondern konkretisiert den Grundsatz der Zweckbindung iSd. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO und regelt die Frage, ob der neue mit einer Datenverarbeitung verfolgte Zweck mit dem ursprünglich verfolgten vereinbar ist (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner 3. Aufl. Art. 6 DSGVO Rn. 183; Heberlein in: Ehmann/Selmayr 2. Aufl. DSGVO Art. 6 Rn. 48). Die Grundsätze der Zweckbindung und der Rechtmäßigkeit sind jedoch unabhängig voneinander zu erfüllen (EuGH 01.10.2015 – C-201/14 – Rn. 30 mwN.).

(b) Selbst wenn man der Gegenansicht folgte, führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte, die als Verantwortliche für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich ist und die Einhaltung dieses Grundsatzes nachweisen muss (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), hat nicht behauptet, vor der Datenübermittlung den nach Art. 6 Abs. 4 vorgesehenen Kompatibilitätstest durchgeführt zu haben (vgl. zum Charakter der Regelung als Vorgabe für den Verantwortlichen auch BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. Art. 6 DSGVO Rn. 102; Heberlein in: Ehmann/Selmayr 2. Aufl. DSGVO Art. 6 Rn. 49). Zudem ist die Datenübermittlung an die AKG unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a bis e DSGVO genannten Kriterien mit dem ursprünglichen Erhebungszweck nicht kompatibel. Eine Pseudonymisierung wurde im Streitfall nicht vorgenommen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Buchstabe e). Die Datenübermittlung hätte wie oben dargelegt nachteilige Auswirkungen für die Klägerin haben können (Buchstabe d). Die Daten wurden ausschließlich zum Zwecke der Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses erhoben. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass die Daten für andere Zwecke genutzt würden (Buchstabe b, vgl. auch EuArbRK/Franzen 4. Aufl. Art. 6 DSGVO Rn. 17). Es handelt sich um Personaldaten, die der Arbeitgeber grundsätzlich vertraulich zu behandeln hat (Buchstabe c). Der ursprüngliche Zweck für die Erhebung der Daten steht auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Übermittlung der Daten zum Zwecke der Schaffung einer konzernweiten Vergleichsdatenbank (Buchstabe a).

f) Es besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.

aa) Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des auf §§ 1004, 823 BGB gestützten Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 82 mwN). Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr). Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BAG 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 39). Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist (BAG 07.06.2017 – 1 ABR 32/15 – Rn. 24).

bb) Angesichts des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Sie macht vielmehr weiterhin geltend, dass die streitgegenständliche Datenübermittlung rechtmäßig gewesen sei (vgl. hierzu Staudinger/Thole BGB Neubearb. 2019 § 1004 Rn. 461).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie gehört zu den von Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschützten betroffenen Personen iSv. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO geschah bei der Verarbeitung „ihrer“ personenbezogenen Daten (vgl. BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 33; LAG Niedersachsen 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 – Rn. 185).
b) Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Wie bereits oben ausgeführt, ist sie im Hinblick auf die durchgeführte Datenübermittlung „Verantwortlicher“ iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und haftet daher für den Schaden, der durch eine nicht der DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.

c) Es liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Die personenbezogenen Daten der Klägerin wurden entgegen den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht in rechtmäßiger Weise übermittelt. Auf die Ausführungen im Rahmen des Klageantrags zu 1) wird verwiesen.

d) Die Beklagte ist für den Verstoß gegen die DSGVO auch verantwortlich iSv. Art. 82 Abs. 3 DSGVO.

aa) Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus (BAG 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 39). Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach bei Nachweis der Nichtverantwortlichkeit für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, eine Befreiung von der Haftung eintritt, betrifft nach Auffassung des BAG nicht das Verschulden im Sinne eines „Vertretenmüssens“, sondern die Frage nach einer „Beteiligung“ bzw. nach der Urheberschaft im Sinne der Kausalität (BAG 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 40). Danach ist die Beklagte hier verantwortlich, weil sie den Verstoß gegen die DSGVO durch die von ihr vorgenommene Datenübermittlung kausal verursacht hat.

bb) Selbst wenn man demgegenüber Verantwortlichkeit iSd. Art. 82 Abs. 3 DSGVO im Sinne von Verschulden verstünde (vgl. LAG Niedersachsen 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 – Rn. 223; EuArbRK/Franzen 4. Aufl. Art. 82 DSGVO Rn. 17); führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Verschulden der Beklagten wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermutet. Die Beklagte hat keinen entgegenstehenden Vortrag geleistet. Sie handelte zumindest fahrlässig, was unter näher ausgeführt wird.

e) Durch den Verstoß der Beklagten gegen Bestimmungen der DSGVO ist der Klägerin ein immaterieller Schaden entstanden.

Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über eine Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie muss also keine „Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht“ oder das Überschreiten einer „Erheblichkeitsschwelle“ darlegen. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 33; LAG Hamm 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 62ff.; LAG Niedersachsen 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 – Rn. 228). Für dieses Verständnis spricht EG 146 Satz 3 DSGVO, wonach der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit und auf eine Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Bereits der - auch hier eingetretene - Verlust über die Kontrolle der eigenen personenbezogenen Daten kann nach EG 75 und 85 DSGVO einen immateriellen Schaden begründen. Bei diesem Verständnis bleiben die Schwere eines Pflichtenverstoßes und das Ausmaß der damit einhergehenden Beeinträchtigungen auch nicht unberücksichtigt. Sie können effektiv im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden (LAG Niedersachsen 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 – Rn. 228).

f) Die Klägerin hat die Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles geht die Berufungskammer im Einklang mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts davon aus, dass der Klägerin zur Abgeltung des immateriellen Schadens ein Geldanspruch in Höhe von 2.000,00 € zusteht.

aa) Nach EG 146 Satz 6 der DSGVO sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes durch das Gericht sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es soll ein tatsächlicher und wirksamer rechtlicher Schutz der aus der DSGVO hergeleiteten Rechte gewährleistet werden BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 36).

bb) Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist ein Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € angemessen.

(1) Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ist nicht festzustellen. Sie holte vor Durchführung der streitgegenständlichen Verarbeitung eine rechtliche Stellungnahme eines Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht und Informationstechnologierecht ein, nach der die Datenübermittlung aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes grundsätzlich zulässig sein sollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die konkrete Rechtsfrage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung nicht höchstrichterlich geklärt war. Die Beklagte hat den Verstoß gegen die DSGVO jedoch fahrlässig herbeigeführt. Sie hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) erkennen können und müssen, dass die Verarbeitung in ihrer durchgeführten Form nicht erforderlich war, sondern über das für den Zweck erforderliche Maß hinausging. Das eingeholte rechtliche Gutachten wies selbst darauf hin, dass eine anonymisierte Weitergabe der Daten Vorrang hätte, wenn die Vorgaben der Geschäftsführung durch eine solche Weitergabe ebenso erreicht werden könnten. Der Personalleiter der Beklagten E. hatte in seiner E-Mail vom 22.01.2019 (Bl. 157 GA) ebenfalls auf die Möglichkeit einer anonymisierten bzw. pseudonymisierten Datenübermittlung hingewiesen. Darüber hinaus sieht auch die BV LNT, die nur drei Wochen vor der hier in Rede stehenden Datenvereinbarung abgeschlossen worden war, vor, dass Beschäftigtendaten für Controlling- und Benchmark-Zwecke grundsätzlich nur pseudonymisiert genutzt werden dürfen. Auch vor diesem Hintergrund lag eine pseudonymisierte Verarbeitung der Daten nahe. Die Übermittlung beinhaltete in ihrer konkreten Form schließlich auch Daten wie das Geburtsdatum und die Privatadresse der Klägerin, die von vornherein und ganz offensichtlich nicht vom Zweck der Übermittlung gedeckt waren.

(2) Zulasten der Beklagten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie den Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 3 DSGVO) nicht beachtet und die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Informationspflichten im Hinblick auf die Datenübermittlung nachhaltig nicht erfüllt hat, obwohl sie in dem eingeholten Rechtsgutachten vom 05.03.2019 ausdrücklich auf die ihr obliegenden Informationspflichten nach der DSGVO hingewiesen worden war. Deshalb hatte die Klägerin keine Möglichkeit, ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO rechtzeitig und effektiv auszuüben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem entsprach die Datenübermittlung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Die Klägerin musste auch nicht mit einer Übermittlung ihrer Daten an die AKG rechnen. Die Verarbeitung betraf Personaldaten der Klägerin, die grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Die Datenübermittlung war auch - jedenfalls bis zur Löschung der Daten durch die AKG - geeignet, sich für die Klägerin nachteilig auszuwirken. Ergänzend wird auch bezüglich dieser Aspekte auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

(3) Die Berufungskammer hat auch berücksichtigt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2020 – und damit wenige Tage vor dem am 22.01.2020 stattfindenden Termin vor dem Landgericht Bochum – einen Versuch unternommen hat, die streitgegenständliche Datenübermittlung im Nachhinein zu legitimieren. Sie übersandte der Klägerin eine „Information und Einverständniserklärung zur Verarbeitung ihrer Beschäftigtendaten“ mit dem Ziel, dass die Klägerin ihr schriftliches Einverständnis zur Übermittlung von Daten an die AKG geben würde. Dabei hat die Beklagte der Klägerin jedoch keine vollständige Wahlfreiheit im Hinblick auf die Erteilung einer Einwilligung eingeräumt, sondern mitgeteilt, dass die Klägerin ihre Zielvereinbarung für das Jahr 2020 (erst) erhalten würde, wenn sie die beigefügte Einverständniserklärung unterzeichnet an die Personalabteilung zurückgegeben hätte. Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf eine jährliche Zielvereinbarung. Die von der Beklagten verlangte Einwilligungserklärung war für den Abschluss der Zielvereinbarung nicht erforderlich und stand mit dieser in keinem Zusammenhang.

(4) Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass sie Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin ergriffen hat. Einer ersten Aufforderung zur Datenübermittlung hat sich der Personalleiter der Beklagten E. mit E-Mail vom 22.01.2019 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken widersetzt. In der Folge wurde ein Rechtsgutachten eingeholt, um die Rechtslage klären zu lassen. Vor der Datenübermittlung wurde erörtert, wer Zugriff auf die Daten erhalten sollte, was sich unter anderem aus der E-Mail der MKSG vom 17.01.2019 (Bl. 65 GA) ergibt. Für die Datenübermittlung innerhalb des Konzerns bestand auch grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Eine Weitergabe der Daten an externe Dritte außerhalb des Konzerns ist nicht erfolgt. Es handelte sich um eine einmalige Datenübermittlung. Es ist nicht erkennbar, dass aus ihr konkrete nachteilige Folgen materieller Art für die Klägerin resultieren. Die Berufungskammer hat allerdings auch berücksichtigt, dass die wenn auch nur einmalige Datenübermittlung dauerhafte, auch nachteilige Auswirkungen für die Klägerin hätte haben können (s.o.). Dass derartige Auswirkungen zukünftig nicht eintreten werden, beruht nicht auf einem Verhalten der Beklagten, sondern auf dem Umstand, dass die AKG gerichtlich zur Löschung der Daten verurteilt wurde.

(5) Die Berufungskammer hat beachtet, dass die AKG im Hinblick auf die im Anschluss an die Übermittlung erfolgte Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch das rechtskräftige Urteil des OLG Hamm vom 31.08.2021 zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 4000,00 € verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren war allein der immaterielle Schaden der Klägerin zu bemessen, der durch die Datenübermittlung an die AKG entstanden ist.

(6) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte und aller weiteren Umstände des vorliegenden Streitfalls, welche die Berufungskammer bei ihrer Entscheidung ebenfalls berücksichtigt hat, hält sie einen Schadensersatz iHv. 2.000,00 € für angemessen. Nach Überzeugung der Berufungskammer erhält die Klägerin damit einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden, der gleichzeitig gegenüber der Beklagten eine abschreckende Wirkung entfaltet.

g) Die Beklagte haftet allein und nicht gemeinsam mit der AKG als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO nur bei der Beteiligung mehrerer Verantwortlicher an „derselben Verarbeitung“ in Betracht. Hier liegen mit der Übermittlung der Daten durch die Beklagte einerseits und der Speicherung und Nutzung der Daten durch die AKG andererseits zwei unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge iSd. Art. 4 Nr. 2 DSGVO mit jeweils unterschiedlichen Verantwortlichen vor. Das in zweiter Instanz durch das OLG Hamm entschiedene Verfahren der Klägerin gegen die AKG betraf nicht den hier streitgegenständlichen Verarbeitungsvorgang, sondern ausschließlich die Speicherung und Nutzung der Daten durch die AKG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wiesbaden: Bei Verstoß gegen DSGVO kein Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB

LG Wiesbaden
Urteil vom 22.01.2022
10 O 14/21

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass der Betroffene bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO keinen Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Regelungen der DSGVO abschließend sind und gerade keinen Unterlassungsanspruch vorsehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, wann er was in welchem konkreten Onlineshop der Beklagten bestellt haben will und ob es sich um einen allgemeinen Suchaufruf gehandelt hat oder ob Verstöße bei der konkreten Bestellung aufgefallen sind. Insbesondere wenn er geltend macht, dass seine Daten an bestimmte unter a) bis q) in seinem Antrag aufgelisteten Betreiber weitergeleitet worden seien, müssen sich irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Diesbezüglich bedarf es ein Mindestmaß an Informationen, so dass die Behauptung überhaupt nachvollziehbar ist. Denn grundsätzlich muss jemand, der Unterlassung von einem anderen verlangt, nachweisen, dass die beanstandete Handlung überhaupt stattgefunden hat. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6.1.2022 (Bl. 29 d.A.) darlegt, geht der Kläger selbst von einer objektiven Klagehäufung aus und dass die Unterlassungsanträge hinsichtlich der genannten Dienste nicht alternativ, sondern kumulativ gestellt werden. Damit muss die Einbindung jeden Dienstes jeweils substantiiert dargelegt werden. Es reicht keinesfalls alle möglichen und denkbaren Betreiber aufzulisten, um der Darlegungslast nachzukommen.

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin (vgl. Schriftsatz vom 28 10.2021, Bl. 158 d. A.), dass auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, dass die verwendete IP-Adresse (dynamische IP-Adresse?) eine Identifikation des Klägers überhaupt ermöglicht.

Es zeigt sich hier sehr deutlich, dass es dem Kläger wohl nicht um eine konkrete Betroffenheit geht und er seine personenbezogenen Rechte verletzt sieht, sondern um eine grundsätzliche abstrakte Klärung. Dies zeigt sich bereits darin, dass es in dem vorliegenden Fall offenbar keinerlei vorgerichtlichen Schriftverkehr gegeben hat, bei dem auch selbstverständlich bestimmte Mindestangaben erforderlich sind, damit sich die angegangene Partei überhaupt verteidigen kann.

2. Im Übrigen scheitert der Antrag des Klägers daran, dass der Kläger für seinen Anspruch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Ausdrücklich verlangt der Kläger Unterlassung und bezieht sich inhaltlich auf Normen, die sich in der DSGVO finden. Die DSGVO sieht allerdings gerade keinen Unterlassungsanspruch vor. Sofern er sich auf die Art. 6 und Art. 44 DSGVO bezieht, handelt es dabei gerade nicht um Anspruchsgrundlagen. Für einen zivilrechtlichen Anspruch reicht jedenfalls nicht aus, dass es Vorschriften im Sinne von Erlaubnis- oder Verbotsnormen gibt, sondern dass es muss Norm geben, die für den Einzelnen einen subjektiven Anspruch formuliert und damit als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs herangezogen werden kann.

Die Anspruchsgrundlage, die die DSGVO vorsieht, ist der Art. 17, der aber nicht das klägerische Begehren abdeckt, da es dem Kläger nicht um das Recht auf Löschung seiner Daten geht. Die Entscheidungen, die er für seinen Anspruch anführt, so z.B. BGH, Urteil vom 27. 7. 2020, Az. VI ZR 405/18 beschäftigen sich im Gegensatz zu seinem Begehren jedoch genau mit diesem Anspruch gemäß Art. 17 DSGVO. In diesem Fall, den der Kläger zur Begründung angeführt hat, ging es jedoch um die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes (Entfernung von links aus Suchergebnislisten) und gerade nicht um einen Unterlassungsanspruch.

Einen Unterlassungsanspruch, so wie ihn der Kläger geltend machen will, kennt die DSGVO nicht.

a) Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass hier § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 DSGVO gelten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Ein dem § 1004 BGB vergleichbaren Unterlassungsanspruch sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor. Bei der DGSVO handelt es sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem eigenen, abschließenden Sanktionssystem. Art.79 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleiben lediglich verwaltungsgerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehört nicht dazu. Damit gibt es eine Sperrwirkung.

Eine entsprechende Öffnungsklausel in der DSGVO fehlt also, die eine Erweiterung der betroffenen Rechte durch den nationalen Gesetzgeber oder Gerichte erlauben würde. Eine solche Öffnungsklausel wäre aber erforderlich, da es sich um voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht handelt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO weder einen weiterreichenden noch einen geringeren Schutz vorsehen dürfen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig. Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlagen der DSGVO grundsätzlich als abschließend anzusehen sind.

b) Auch der Effektivitätsgrundsatz, auf den sich der Kläger auf im Schriftsatz vom 6.1.2022 (Bl.118 d.A.) beruft, führt nicht dazu, dass entgegen diesen allgemeinen Grundsätzen im Unionsrecht eine Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche zu bejahen ist. Subjektive Ansprüche bedürfen auch nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich gesonderter Anspruchsgrundlagen. Auch wenn das europäische Datenschutzrecht dem Zweck dient, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass jeder ein individuelles Klagerecht bekommen muss. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit hat, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die genau die Aufgabe hat, entsprechende Fragestellungen einer Klärung zuzuführen. Denn die Person, die der Auffassung ist, dass ihre Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet worden seien, hat die Möglichkeit gemäß Art. 79 DGSVO aufsichtsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen anzuregen, auch wenn ihr kein Anspruch auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde zustehen mag. Eine Rechtsschutzlücke, die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB begründen könnte, liegt damit nicht vor.

c) Der Kläger vermag für seine Ansicht auch keine höchstrichterliche Entscheidung heranzuziehen. Auch die von ihm im Schriftsatz vom 7.1.2022 zitierte Entscheidung des BGH vom 21.1.2021, Az. I ZR 207/19 stützt seine Auffassung nicht. In dieser Entscheidung geht es um einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Rechts am eigenen Namen. In dieser Entscheidung erwähnt der BGH (Rn.39) zwar ausdrücklich die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es dahingestellt habe sein lassen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch angesichts des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der DSGVO weiterhin aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG ableiten lasse oder inzwischen auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der BGH trifft selbst aber auch keine Entscheidung in dem Sinne, dass ein Anspruch gemäß 1004 analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO bestehe. Dies brauchte der BGH in seiner Entscheidung auch nicht, da er grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB und 22, 23 KUG geprüft hat.

d) Im Übrigen würde nach Auffassung des Gerichts selbst bei fehlender Sperrwirkung kein Unterlassungsanspruch gegeben sein. Mit § 1004 BGB analog können nicht beliebige quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründet werden. Einen solchen Schutz können nur Rechtspositionen genießen, die dem Eigentum funktional entsprechen, da die spezifische Funktion von § 1004 BGB gerade im Schutz des Sacheigentums liegt. Das Recht an den eigenen Daten entspricht dem Eigentum funktional nicht, da das Eigentum für den Eigentümer ein umfassendes Ausschließungs- und Nutzungsrecht begründen nach § 903 BGB. Personenbezogene Daten sind jedoch nicht in diesem Sinne absolut geschützt, da der von der Datenverarbeitung betroffenen Person kein absolutes Recht an ihren Daten zusteht, sie also keine umfassende Nutzungs- und Ausschlussbefugnis hat (vgl. dazu Münchener Kommentar, 8.Auflage 2020, § 1004 BGB, Rn.34-36).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO schließt Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht aus

OLG Dresden
Urteil vom 14.12.2021
4 U 1278/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, mit denen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem steht hier nicht entgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen Schuldner eine Person gibt, die denselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, ein Löschungsanspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern mehrere Personen des gleichen Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen nach Art. 4 DSGVO zu den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher identifiziert werden kann. Bei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug ggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu einer der von einer Namensgleichheit betroffenen Personen begründen (vgl. Karg in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.O. Rn 51). Eine solche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die Information identifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder Zwischenschritte jedenfalls identifizierbar ist (vgl. Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier. Unstreitig ist bei beiden Beklagten nämlich nicht lediglich der Name des Klägers hinterlegt, sondern zusätzlich dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch letztere bei der Beklagten zu 2) mit einem Sperrvermerk versehen sein. Es kann dahinstehen, ob diese Daten in der IT der Beklagten konkret miteinander schon so verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig identifizierbar ist, weil eine solche Zusammenstellung jedenfalls im Bedarfsfall unschwer bewerkstelligt werden könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Datenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche Zuordnung und damit die konkrete Identifizierung des Klägers ausschließen, haben die Beklagten nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sind damit die über den Kläger gespeicherten Daten trotz der Namensidentität mit dem tatsächlichen Schuldner infolge dieser Verknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des Klägers, obliegt es den Beklagten entweder, diese Daten für sich genommen zu löschen oder durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass eine Verknüpfung, die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig ausgeschlossen ist. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, nicht jedoch in welcher Weise die Beklagten hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im Bereich der negatorischen und quasinegatorischen Ansprüche aus § 1004 BGB, bei denen die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, dem Störer überlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht, bestimmte Maßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15 –, juris; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB, Rn. 6), hat nämlich auch der Schuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO die Wahl, wie er eine aus der Zusammenstellung von Einzelinformationen resultierende Verletzung der Schutzrechte des Betroffenen abstellt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt die Verarbeitung der Daten des Klägers auch nicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 DSGVO.

aa) Der Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) DSGVO.

bb) Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) DSGVO sind nicht erfüllt. Danach liegt Rechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen 8 Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der Kläger ist jedoch weder Vertragspartner der K...... Bank noch der Beklagten. Ob den Beklagten im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der K...... Bank oder untereinander die Daten zur Erfüllung der jeweiligen Verträge übermittelt wurden, ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Person - dem Kläger - an.

cc) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) DSGVO i.V.m. § 147 AO berufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. B. nach § 147 AO zu erfüllen (vgl. Roßnagel a.a.O., Rn 54). Die Erlaubnis zur Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht beschränkt (vgl. Roßnagel a.a.O.). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst sind die gesamte, den betrieblichen Bereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäftes bezieht, also z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe oder Rechnungen (vgl. Mues in Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand 01.04.2021, § 147 B Rn. 13 - juris). Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an, so dass Briefe im Sinne der Vorschrift auch Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere durch Datenübertragung übersendete Nachrichten sind (vgl. Mues a.a.O.). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 AO werden von der Löschungspflicht aber nicht berührt. Die Beklagten sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz zu löschen. Ihre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers, und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig identifiziert werden kann. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände nicht aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ der zu schützenden Information erfolgen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28.11.2019, Rn 172 - juris). Auf der geschäftlichen Korrespondenz können die Daten, die eine Identifizierung seiner Person erlauben, geschwärzt werden.

dd) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f) DSGVO, denn im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Begriff der berechtigten Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle Interessen (vgl. Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) gehört das Interesse an einer möglichst hohen Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem möglichst effizienten Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom 25.08.2020 - 912 C 145/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so gering wie möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen gewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren Kosten belastet werden (so AG Hamburg - St. Georg, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des Schuldners nicht erneut den Kläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst nach Inanspruchnahme des Klägers erneut festzustellen, dass dieser nicht der richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem Interesse der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage betraut worden ist. Auch bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - der K...... Bank - mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des Klägers ermittelt wird. Die Speicherung der Daten des Klägers verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend für die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche Speicherung bleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.). Zwar wird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft erneut unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat er sich aber selbst ausgesetzt, indem er die Löschung der Daten verlangt hat. Dies ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.).

Die Interessen des Klägers an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung überwiegen im vorliegenden Fall. Bereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne seine Einwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 GRCh betroffen. Seine Daten werden bei einem Inkassounternehmen, wie der Beklagten zu 2), und einem Unternehmen, das sich mit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der Beklagten zu 1) gespeichert, ohne dass dies durch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre. Die Speicherung der Daten des Klägers beruht auf der Namensidentität mit seinem Sohn und der damit verbundenen Verwechselung mit dem Schuldner. Zwar ist entgegen der Darlegung des Klägers ein Schufa-Eintrag nicht erfolgt, denn ausweislich des vorgelegten Schreibens der Schufa vom 17.04.2020 (Anlage K9) liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in Zukunft nicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den Beklagten die Daten des Klägers weiterverbreitet werden und den unzutreffenden Eindruck erwecken, ein Inkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit der Ermittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine Bonität spricht. Im Hinblick auf den hohen Wert, den die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Schutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 GRCh und damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse der Beklagten an einer einfachen Beitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen von Anschriften zurückzustehen.

c) Der Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO. Wie bereits unter Ziffer cc) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 147 AO dem Löschungsanspruch nicht entgegen.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 21.12.2015 geführt wird, §§ 823, 1004 BGB.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 DSGVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris; ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris; a.A. allerdings VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 - juris; vgl. zum Streitstand Halder, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 5). Würde man einen solchen Unterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender Individualrechtsschutz gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen ausdrücklichen Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch Landgericht Darmstadt, a.a.O.). Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen vor. Wie bereits ausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind; im Grundsatz ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - juris). Vorliegend haben die Beklagten die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Sie bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ihnen auch zukünftig gestattet ist. Allerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur insoweit verlangt werden, als der Kläger als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen geführt wird. Denn es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger haben wird, mit deren Eintreibung die Beklagten beauftragt werden. In diesem Rahmen kann die Berechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagten berechtigt sind, die personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern und zu verarbeiten.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. Zu seinem materiellen Schaden hat der Kläger ausgeführt, dass ihm durch die Beantragung von Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden, Aufforderungsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten ein Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der Kläger hat seinen Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. Denn die Kosten für die Einholung von behördlichen Bestätigungen lassen sich beziffern. Soweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies bereits Gegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens.

Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist insoweit schon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei ernsthaft in Misskredit gebracht worden, weil er unberechtigter Weise der Schufa gemeldet worden sei. Dies ist aber nicht zutreffend. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, eine Schufa-Meldung erstattet zu haben. Aus der von vom Kläger vom 17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten Schufa-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine Meldung über seine Person. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass bis zum 17.04.2020 dort ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Kläger vorgelegen haben. Er hat in allen Bereichen die beste Ratingstufe: A und der Orientierungswert zur Bonität beträgt für ihn 113 bei einem Bereich von 100 (sehr gute Bonität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine Beeinträchtigung seines Ansehens durch die Datenverarbeitung der Beklagten ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der Rechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller Bagatellschäden ein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 - juris). Denn der Wortlaut von § 82 Abs. 1 DSGVO setzt den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). Die Frage, ob bei einem immateriellen Bagatellschaden - anders an in anderen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung - eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst wenn der Eintritt des Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein erheblicher Schaden oder ein Bagatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im Erwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts eines Schadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einer physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn ...“

4. Die Beklagten sind gemäß Art. 19 Satz 2 DSGVO verpflichtet, die Löschung der personenbezogen Daten des Klägers allen Empfängern, denen diese Daten offengelegt wurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Werbung mit Jogi Löw-Doppelgänger verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild des ehemaligen Fußball-Bundestrainers

LG Köln
Beschlus vom 11.06.2021
28 O 218/21


Das LG Köln hat entschieden, des die Werbung mit einem Jogi Löw-Doppelgänger das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des ehemaligen Fußball-Bundestrainers verletzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG sowie aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des OLG Köln vom 6.3.2014 - 15 U 133/13 - sind die Bildnisse des Doppelgängers im vorliegenden Fall als Bildnisse des Antragstellers anzusehen. Auf den Grad der Ähnlichkeit der beiden Personen und somit auf die von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführten Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild beider und hinsichtlich ihrer Sprachgewohnheiten kommt es im Ergebnis nicht an, denn es geht gerade darum, den Werbewert des Klägers durch die Erregung von Aufmerksamkeit für die von der Antragsgegnerin angebotenen Waren fruchtbar zu machen. Hierfür reicht es aus, wenn durch eine auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider Personen die - wenn auch u.U. nur flüchtige - Vorstellung erzeugt wird, bei der gezeigten Person handele es sich um den prominenten Antragsteller. Dass im weiteren Verlauf des Films mit genau dieser Vorstellung gespielt wird, indem gerade die Frage thematisiert wird, ob es sich um den Antragsteller handele, ist unschädlich, denn das Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit wurde bereits erreicht. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob bei dem Betrachter letztlich Zweifel verbleiben, ob der Antragsteller nicht doch der Darsteller sein könnte.

Soweit der Bundesgerichtshof eine Darstellung durch eine andere Person erst dann als Bildnis der dargestellten Person ansieht, „wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann“ (Pressemitteilung zur Entscheidung vom 18.5.2021 - VI ZR 441/19 – Film über Odenwaldschule), steht dies dem von der Kammer gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Im Falle eines Spielfilmes mag es darauf ankommen, ob im Ergebnis die Täuschung über die Identität beider Personen aufrecht erhalten bleibt. Geht es dagegen wie im vorliegenden Fall allein um die Erregung von Aufmerksamkeit durch das Auftreten eines Doppelgängers, ist nach Auffassung der Kammer nach den weiterhin einschlägigen Grundsätzen der o.a. Entscheidung des OLG Köln ein Bildnis des Dargestellten schon dann anzunehmen, wenn durch die auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider Personen die (wenn auch nur vorübergehende) Vorstellung entsteht, es handele sich um den dargestellten Prominenten selbst. Dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist und auch der Intention der Antragsgegnerin entspricht, kann nicht zweifelhaft sein.

Nicht weiter begründungsbedürftig sind die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs, insbesondere das Fehlen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bielefeld: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch unwahre Benennung als Referenzkunde auf Website

LG Bielefeld
Urteil vom 23.11.2021
15 O 104/20

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG iVm § 19 Abs. 3 GG) durch die unwahre Benennung als Referenzkunde auf einer Website besteht.

1. Unterlassungsantrag

a. Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens sowohl als Kundin als auch als Referenz, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

aa. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht des Anspruchsstellers als Störer beeinträchtigt, keine diesbezügliche Duldungspflicht des Anspruchstellers besteht, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 1. auf ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ nennt, beeinträchtigt sie diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen, welches eine speziell für Unternehmen geltende Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG iVm § 19 Abs. 3 GG darstellt und als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst wird (Sprau, Palandt § 823 Rn. 91 f.).

Dieses Recht wird nicht dadurch verdrängt, dass möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, bestehen. Denn das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gewährt dem Anspruchsteller gerade hinsichtlich seiner freien Tätigkeit am Markt und der Inanspruchnahme seiner Rechte weitergehenden Schutz als das Wettbewerbsrecht, welches nach § 1 UWG die Lauterkeit des Wettbewerbs schützt und deshalb einen Bezug zu diesem Zweck verlangt (vgl. LG Lüneburg BeckRS 2012, 1074; Fritzsche, MüKo-Lauterkeitsrecht § 8 UWG Rn. 4.). Auch liegt keine vorrangige Betroffenheit des Namensrechts aus § 12 BGB vor, da weder ein Fall der Namensleugnung noch der Namensanmaßung gegeben ist.

Eine rechtswidrige Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung hinsichtlich der getätigten Äußerung ergibt, dass das Schutzinteresse des Rechtsinhabers die berechtigten Belange des Anspruchsgegners überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechtsschutzes durch die angegriffene Behauptung betroffen ist und wie intensiv diese Betroffenheit ausfällt.

bb. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin zu 3. ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte zu 1. in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu 1. damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerin zu 1. in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten zu 2. und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.

Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte zu 2. im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (BGH, GRUR 1981, 846, 847; Säcker, MüKo-BGB BGB, § 12 BGB Rn. 116). Dieses Interesse überwiegt auch die berechtigten Belange der Beklagten zu 1.

Das gegenläufige Interesse der Beklagten zu 2. an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt, da die Werbung für die Beklagte zu 2. mittels Internetpräsenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. gehört. Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit bestand.

Grundsätzlich trägt die Klägerin zu 1. die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Folgt diese daraus, dass die Angabe einer Zusammenarbeit in der Vergangenheit wahrheitswidrig ist, kann sie jedoch lediglich behaupten, dass eine solche nie stattfand, mit der Folge, dass die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn das Fehlen einer Zusammenarbeit ist als negative Tatsache nicht nachweisbar, der Vortrag einer konkreten Zusammenarbeit dem Gegner jedoch zumutbar (vgl. Fritsche, MüKo-ZPO § 138 Rn. 24, 26). Dies hat sie insoweit substantiiert getan, als sie neben dieser bloßen Behauptung auch vorträgt, dass die relevanten Abteilungen ihrer Unternehmensgruppe dazu keine Einträge führen und die Beklagte zu 2. in diesen Abteilungen nicht bekannt sei. Daher ist der Vortrag auch nicht als Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO zu werten.

Die Beklagte zu 1. hingegen hat nicht substantiiert dazulegen vermocht, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand. Sie behauptet, am 25.01.2008 für die Klägerin zu 1. von 11 Uhr bis 11.30 Uhr ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ angeboten zu haben. Über die für ein Seminar überraschend kurze Dauer von einer halben Stunde hinaus, fehlt es an jeglicher Substantiierung etwa hinsichtlich der im Vorfeld erfolgten Korrespondenz mit der Klägerin zu 1., der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass die Beklagten selbst vortragen, im Vorfeld einer Veranstaltung würde regelmäßig auch bei der Buchung über eine Agentur Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber stattfinden. Dabei ist die Beibringung eines Auszugs aus einem digitalen Kalender nicht tauglich zur Substantiierung, da ein solcher Kalendereintrag nachträglich erstellt werden kann, und auch darüber hinaus, anders als etwa die Schilderung des vermeintlichen Ablaufs, ein entsprechendes Engagement in der Vergangenheit nicht wahrscheinlicher erscheinen lässt als die diesbezügliche bloße Behauptung. Auch führt der pauschale Hinweis darauf, dass die Terminfindung schwierig gewesen sei, da das Patenkind der Beklagten zu 2. am Tag des Seminars Geburtstag gehabt habe und sie der Feier habe beiwohnen wollen, zu keiner hinreichenden Substantiierung. Denn auch dieser Vortrag lässt das tatsächliche Engagement der Beklagten zu 2. nicht wahrscheinlicher erscheinen, da er weder die Vorbereitung noch die Durchführung und den Nachgang der Veranstaltung näher beschreibt.

Ebenso legten die Beklagten keine entsprechenden Buchungs- oder Rechnungsbelege vor. Zwar spricht dieser Umstand nicht gegen die Wahrheit des Vortrags der Beklagten, da das betreffende Ereignis mehr als 13 Jahre zurückliegt und insofern keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Belege mehr bestehen. Gleichwohl bleiben sie substantiierungspflichtig und das Vorbringen, die Beklagte zu 2. habe nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen können, entsprechende Belege zum Nachweis einer Tätigkeit zu benötigen, trägt nicht. Als ihre aus § 14b b Abs. 1 UStG folgende Pflicht zur Aufbewahrung einer Rechnung für eine Veranstaltung aus dem Jahr 2008 mit Schluss des Jahres 2018 ablief, hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie ihre Tätigkeit möglicherweise noch einmal nachzuweisen hat. Denn sie wurde bereits 2018 von der Klägerin zu 1. per E-Mail aufgefordert, die Namen von Unternehmen der U.-Gruppe aus der Kunden- und Referenzliste zu streichen, und kam dieser Aufforderung zunächst nach.

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu dulden. Es besteht Wiederholungsgefahr, da der Name der Klägerin zu 1. trotz der erfolgten Aufforderungen zur Streichung weiterhin in der Liste über Kunden und Referenzen geführt wird. Die Beklagte zu 1. ist als Zustandsstörerin dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Klägerin zu 1. als Kundin oder Referenz dort zu führen. Denn von ihrem Willen hängt die künftige Unterlassung ab (BGH NJW-RR 2001, 232; Fritzsche, BeckOK-BGB § 1004 Rn. 19), da sie den Internetauftritt unterhält.

cc. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG kommt mangels unterschiedlicher Schutzrichtung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht in Betracht.

Verjährungsbeginn war, nachdem die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 1. im Jahr 2018 zwischenzeitlich gelöscht hatte, nach erneuter Kenntnis von der Namensnennung im Jahr 2020 mit Schluss dieses Jahres der Fall. Die Verjährungsfrist ist durch die Rechtshängigkeit der Klage am 15.01.2021 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

b. Auch gegenüber der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder als Referenz, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 2. haftet neben der Beklagten zu 1. ebenfalls für den Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung. Danach haftet neben einer GmbH auch ihr Geschäftsführer für deliktisches Verhalten, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war, oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883, 884 Rn. 17). Das ist hier der Fall, denn die Beklagte zu 2. ist im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Beklagte zu 1. nicht die Rechte Dritter verletzt. Das folgt daraus, dass sie als alleinige Geschäftsführerin die völlige Steuerungsfähigkeit über die Beklagte zu 1. besitzt, dadurch die Inhalte des Internetauftritts, welcher der Werbung für die Beklagte zu 2. dient, bestimmt und die diesbezüglich notwendigen Informationen bereitstellt.

c. Auch die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 1. führt den Namen der Klägerin zu 2. ebenfalls in der Liste über Kunden und Referenzen ihres Internetauftritts. Es ist nicht dargelegt worden, dass in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten zu 2. stattgefunden habe. Die Klägerin zu 2. hat eine solche Zusammenarbeit in gleichem Umfang wie die Klägerin zu 1. bestritten. Der gegenläufige Vortrag der Beklagten, sie habe vom 04. bis 05.06.2009 einen Workshop für die Klägerin zu 2. zum Thema „Umgang mit schwieriger Klientel“ in Hannover veranstaltet, ist nicht hinreichend erheblich dargelegt. Auch hier fehlt es an jeglicher Substantiierung bezüglich im Vorfeld erfolgter Korrespondenz mit der Klägerin zu 2., der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer sowie der Beibringung entsprechender Buchungs- oder Rechnungsbelege. Die Beklagten legen diesbezüglich lediglich einen digitalen

Im Ergebnis muss die Klägerin zu 2. nicht dulden, dass ihr Name mit dem Leistungsangebot und dem Auftreten der Beklagten zu 2. in Verbindung gebracht wird. Es besteht ebenfalls Wiederholungsgefahr und die Beklagte zu 1. ist als Zustandsstörerin zur Unterlassung verpflichtet.

d. Die Klägerin zu 2. kann auch gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder als Referenz aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Auch hier haftet die Beklagte zu 2. als Alleingeschäftsführerin der Beklagten zu 1. nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung für den Unterlassungsanspruch, da sie das Verhalten der Beklagten zu 1. steuert. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Überlegungen Bezug genommen.

e. Die Klägerin zu 3. hingegen kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. berufen. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte durfte den Namen der Klägerin zu 3. in der mit „Kunden & Referenzen“ überschriebenen Liste auf ihrer Internetseite führen. Insoweit haben die Beklagten entgegen dem Bestreiten der Klägerin zu 3. hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es im Jahr 2019 zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. gekommen ist. Sie haben eine der Klägerin zu 3. gestellte Rechnung vorgelegt, wonach die Beklagte zu 2. für diese über die Agentur „Speakers Excellence Alpine GmbH“ gebucht wurde, um einen Vortrag auf der Jahresauftakttagung der Klägerin zu 3. am 19.03.2019 in der Eventlocation LA VILLA am Starnberger See zu halten. Da der substantiierte Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast von der Klägerin zu 3. ihrerseits nicht qualifiziert bestritten wurde, ist keine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 3. zu erkennen.

Dabei ist ohne Belang, dass zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten zu 2. keine direkte Vertragsbeziehung bestand. Eine „Kundin“ ist nach der Definition der Onlineversion des Duden eine „weibliche Person, die [regelmäßig] eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt [und daher in dem Geschäft, in der Firma bekannt ist]“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kundin). Darunter fällt der Vorgang zwischen den Parteien im Jahr 2019, weil die Klägerin zu 3. mit der Vortragstätigkeit der Beklagten zu 2. eine ihrer Dienstleistungen in Anspruch nahm. Auch für einen objektiven Dritten steht bei dem Begriff des Kunden der Austausch von Waren oder Dienstleistungen und nicht etwa die konkrete vertragliche Verbindung im Vordergrund, da diese für Außenstehende nicht zwingend ersichtlich ist, was gerade im Bereich der eventbezogenen Dienstleistungen der Fall ist, da dort häufig Agenturen als unmittelbare Vertragspartner zwischengeschaltet sind. In diesem Bereich ist die Erbringung einer Dienstleistung für die wahrheitsgemäße Werbeaussage, ein Dritter sei Kunde, das maßgebliche Kriterium, da der Werbeeffekt daraus folgt, dass dem Dienstleister entsprechendes Vertrauen entgegengebracht wurde. Dieses Vertrauen wird auch einem über eine Agentur gebuchten Dienstleister entgegengebracht, wenn der Auftraggeber sich dazu entschließt, einen Vorschlag der Agentur anzunehmen. Denn der Auftraggeber erhält von der Agentur Informationen über die Tätigkeit der vorgeschlagenen Dienstleister, er kann mit diesem in konkrete Gespräche über die Durchführung eines Events treten und er trägt die Entscheidungsmacht darüber, ihn für seine Veranstaltung verbindlich zu buchen.

Aus der Auflistung geht auch nicht der falsche Anschein hervor, die Klägerin zu 3. habe sich lobend über die Beklagte zu 2. geäußert. Die Liste ist mit „Kunden & Referenzen“ überschrieben, wobei sich die Einträge insoweit unterscheiden, als zum einen bloße Namen von Personenvereinigungen und zum anderen wörtliche Zitate mit lobendem Inhalt unter Angabe des Äußernden abgebildet sind. Soweit ein interessierter Dritter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ überhaupt beimisst, dass die darunter genannten Personen und Personenvereinigungen sich lobend über die Beklagte zu 2. äußerten, zumal der Begriff der Referenz auch neutral im Sinne einer bloßen „Beurteilung“ verwendet werden kann (vgl. https://www.duden.de/ rechtschreibung/Referenz) kann dies aufgrund der Sammelüberschrift für Kunden und Referenzen allenfalls für einen Teil der Einträge und damit nicht zwangsläufig für die Klägerin zu 3. gelten. Vielmehr wird er durch die getrennte Aufmachung von bloßer Namensnennung und besonders hervorgehobener Zitatwidergabe lediglich annehmen, dass sich die Personen, denen ein Zitat zugeordnet wurde, nach Maßgabe dieses Zitats lobend über die Klägerin äußerten.

Es ergibt sich auch keine Rechtsverletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts daraus, dass die Klägerin zu 3. mit dem vielgestaltigen und in der Aufmachung womöglich kontrovers zu beurteilenden Leistungsangebot in Verbindung gebracht wird. Denn diese Verbindung stellt derjenige, der mit der Beklagten zu 2. zusammenarbeitet, selbst her und der substantiierte Beklagtenvortrag einer solchen Zusammenarbeit wurde nicht qualifiziert bestritten.

Schließlich unterliegt auch die Kundenbeziehung als solche keiner Geheimhaltungspflicht. Für den Leser der Kunden- und Referenzliste entsteht der Eindruck, die Klägerin zu 3. habe eine Leistung der Beklagten zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coach für Persönlichkeitsbildung oder Vortragsrednerin teilgenommen. Dieser Umstand ist einerseits nicht geeignet, sich negativ auf die Reputation der Klägerin zu 3. auszuwirken, da die Buchung von Vortragsrednern, die in ihrem Auftreten möglicherweise kontrovers erscheinen, etwa im Rahmen eines Unterhaltungsprogramms bei besonderen Veranstaltungen auch für ein großes Versicherungsunternehmen nicht ungewöhnlich ist, und andererseits Ergebnis der freiwillig und bewusst erfolgten Buchung für die Jahresauftaktveranstaltung.

Der möglicherweise sensible, mangels Konturen nicht ohne Weiteres definierbare Bereich der Tätigkeit als „Profilerin“ wird dabei durch die Kundenliste nicht berührt, da die Darstellung diesbezüglicher Kundenbeziehungen durch die Einleitung zu der gegenständlichen Liste von dieser ausgenommen ist.

Demgegenüber hat die Beklagte zu 1. ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klägerin zu 3. zu Werbezwecken als Kundin zu nennen, denn diese Maßnahme fällt unter den Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs 1 GG. Beruf ist jede auf Dauer angelegte, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (BVerfG NJW 2004, 2363; Ruffert, BeckOK-GG Art. 12 Rn. 38, 40 ff.). Das ist hier der Fall, denn die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten zu 1. ist darauf gerichtet, für die Beklagte zu 2. zu werben und zu diesem Zweck erfolgte die Nennung der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste. Weil die Klägerin zu 3. nicht darlegen konnte, dass sie nie mit der Beklagten zu 2. zusammengearbeitet hat und nicht ersichtlich ist, dass diese Werbemaßnahme die Reputation der Klägerin zu 3. oder ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, steht diesem schutzwürdigen Interesse der Beklagten zu 1. kein vergleichbar schutzwürdiges, gegenläufiges Interesse der Klägerin zu 3. gegenüber.

f. Die Klägerin zu 3. hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Es fehlt bereits an der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderlichen Mitbewerberstellung zwischen den Parteien. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist dafür ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Angebot oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen erforderlich. Die Tätigkeitsfelder der Parteien sind jedoch völlig verschieden. Die Klägerin zu 3. ist im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie der Akquise von Vertriebspartnern tätig, während die Beklagte zu 1. die Tätigkeit der Beklagten zu 2. bewirbt und diese das Angebot von Coaching zur Persönlichkeitsbildung, Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren, Schreiben von Büchern sowie des „Profiling“ umfasst. Sämtliche Tätigkeitsfelder sind zwar keine inhaltlich klar definierten Tätigkeitsfelder, liegen jedoch außerhalb des Bereichs der Versicherungs-, Finanz- oder Vertriebsdienstleistungen.

Es wurde auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis dadurch begründet, dass die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste genannt hat. Ein solches „ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“ kann entstehen, wenn zwischen den Vorteilen, die ein Unternehmen mit einer Maßnahme zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderes Unternehmen dadurch erleidet eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der Wettbewerb des einen gefördert und der des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1972, 553; Köhler, Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 2 Rn. 109). Das erfordert einen wettbewerblichen Bezug der Dienstleistungen der Unternehmen, auch im Verbund mit der beanstandeten Maßnahme, zueinander und die Eignung zur jeweiligen Wettbewerbsförderung und -beeinträchtigung. Daran fehlt es hier. Denn durch die Nennung des Namens der Klägerin zu 3. entsteht für einen objektiven Dritten der Eindruck, dass diese mit der Beklagten zu 2. in der Vergangenheit zusammengearbeitet habe. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen wettbewerbsbeeinträchtigenden Effekt auf die Klägerin zu 3. haben kann. Denn daraus ergibt sich nur eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten zu 2. als Coach für Persönlichkeitsbildung oder Vortragsrednerin, zumal die Abbildung von Mandaten aus dem Bereich des „Profiling“ durch die Einleitung zur Liste ausgeschlossen ist. Dass Unternehmen für besondere Veranstaltungen, wie etwa eine Jahresauftakttagung, Vortragsredner, womöglich auch im Rahmen eines Unterhaltungsprogramms, buchen, ist jedoch weder ungewöhnlich noch geeignet, die Reputation des Unternehmens oder seine Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Selbst bei Annahme einer entsprechenden Wechselwirkung durch die Nennung des Namens der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste bleibt zu bedenken, dass keine irreführende Handlung der Beklagten zu 1. im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, denn die Klägerin zu 3. konnte nicht darlegen, dass eine entsprechende Zusammenarbeit nie stattfand.

g. Da die Klägerin zu 3. nicht darlegen konnte, dass die Behauptung einer früheren Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. wahrheitswidrig ist, und kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht, hat die Klägerin zu 3. auch keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 2. aus § 1004 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB und §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

2. Zahlungsantrag

a. Die Klägerinnen haben entgegen ihrem Antrag lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.255,85 € gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Indem die Beklagte zu 1. die Namen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in der Kunden- und Referenzliste führte, ohne dass eine entsprechende Zusammenarbeit in der Vergangenheit dargelegt stattfand, hat sie deren Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt. Sie ist als Betreiberin des Internetauftritts dahingehend verkehrssicherungspflichtig, dass durch dort verfügbare Informationen keine Rechte Dritter verletzt werden und hätte diesbezüglich die Nennung der Klägerinnen zu 1. und zu 2., etwa durch Tätigkeit der Beklagten zu 2., deren Verhalten der Beklagten zu 1. nach § 31 BGB analog zugerechnet wird, verhindern müssen. Die Beklagte zu 1. handelte dabei zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, da die Führung der Namen vermeintlicher Kunden in einer öffentlich einsehbaren Kunden- und Referenzliste, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht oder bestand, jedenfalls nach erfolgter Aufforderung zur Unterlassung gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt.

Dadurch entstand den Klägerinnen ein nach § 249 Abs. 1 BGB schlüssig vorgetragener ersatzfähiger Schaden in Höhe von 2.255,85 €, da diese sich infolge der mehrfachen Aufforderungen zur Entfernung ihrer Namen von der Liste veranlasst sehen durften, die Beklagten mit Schreiben vom 16.09.2020 gemeinschaftlich abzumahnen und diesbezüglich Kosten für die Rechtsverfolgung aufzuwenden. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerinnen bereits im Mai 2020 eine Abmahnung gegen die Beklagten aussprachen, da sich diese ausschließlich auf die Nutzung der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarken der Klägerinnen bezog. Die Abmahnung vom 16.09.2021 hingegen bezieht sich auf die wahrheitswidrige Behauptung einer früheren Kundenbeziehung und daher auf einen anderen Streitgegenstand.

Die Klägerinnen machen Kosten in Höhe von 2.773,79 € geltend, welche sich aus einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 60.000,- € in Höhe von 2.351,20€, einer Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,- € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % zusammensetzen. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Geschäftsgebühr haben die Beklagten den Anfall des nach § 14 Abs. 1 RVG zugrundeliegenden Aufwandes nicht bestritten. Der ersatzfähige Schaden besteht jedoch nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Ziffer 2300 und Ziffer 7002 VV Anlage 1 RVG iVm Anlage 2 RVG in der Fassung, die bis zum 31.12.2020 galt, nur in Höhe von 2.255,85 €. Denn die Klägerinnen durften nur einen Streitwert von 40.000,- € zugrunde legen, da die Beklagte zu 1. nur das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen zu 1. und zu 2. verletzt hat und die Abmahnung nur insoweit rechtmäßig war.

Dass die Beklagten bestreiten, dass die Klägerinnen den in Rechnung gestellten Betrag an den Unterzeichner der Abmahnung gezahlt hätten, ist unerheblich. Denn es kommt für die Ersatzfähigkeit eines Schadens in Form von Rechtsverfolgungskosten nur darauf an, dass dem Anspruchsteller die Kosten infolge der Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen sind, nicht darauf, ob er diese Kosten gegenüber dem Rechtsanwalt beglichen hat. Dass die Beklagten vom Unterzeichner des Schreibens vom 16.09.2020 abgemahnt worden sind, ist jedoch unstreitig.

b. Die Klägerinnen haben auch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.255,85 €, §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 2. haftet als alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. ebenfalls für die Kosten der Abmahnung nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerin. Sie war jedenfalls aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, dass die Namen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht in der Kunden- und Referenzliste genannt werden, und verletzte diese Pflicht jedenfalls fahrlässig, indem sie trotz entsprechender Aufforderungen in der Vergangenheit nicht dafür sorgte, dass die Klägerinnen zu 1. und zu 2. aus der Kunden- und Referenzliste entfernt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: