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LG Frankfurt: 100.000 EURO Ordnungsgeld gegen Meta wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook

LG Frankfurt
Beschluss vom 28,05.2026
2-03 O 128/26


Das LG Frankfurt hat gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen Meta

Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht.

Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröffentlichung dieser wahrheitswidrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an.

Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“

Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.

Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

LG Frankfurt: Zwangsgeld bei Weigerung des Schuldners im Düsseldorfer Verfahren Passwörter für verschlüsselte Geräte herauszugeben rechtmäßig

LG Frankfurt
Urteil vom 21.04.2026
2-06 O 458/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern und Zugangsdaten im Rahmen eines urheberrechtlichen Besichtigungsverfahrens nach § 101a UrhG (Düsseldorfer Verfahren) eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, wobei der Einwand der Selbstbelastungsfreiheit nicht greift, da gewonnene Erkenntnisse nach § 101 Abs. 8 UrhG einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche.

Die Gläubigerin hat auf Grundlage von § 101a UrhG eine Besichtigung nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“, einer Kombination eines selbstständigen Beweisverfahrens mit einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Kammer hat dem Schuldner zur Sicherung und Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 8/25 mit Beschluss vom 23.12.2025 unter Ziffer I.1. Folgendes aufgegeben:

a) Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.

b) Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.

Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss dem Schuldner am 02.01.2026 durch den Gerichtsvollzieher zu. Der Sachverständige hat verschiedene Datenträger und Geräte an sich genommen und teils Kopien erstellt.

Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner bei der Besichtigung am 02.01.2026 zwar Einlass gewährt, jedoch die vollständige Herausgabe von Zugangsdaten bzw. Passwörtern, insbesondere für seinen aktuellen, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich genutztes Smartphone, verweigert hat. Die Untersuchung dieser Datenträger bzw. Geräte war daher bisher nicht möglich.

II.

Das verhängte Zwangsgeld ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

1. Der Antrag der Gläubigerin war dahingehend auszulegen, dass sie die Verhängung eines Zwangsmittels begehrt. Der Antrag der Gläubigerin ist zwar dahingehend formuliert, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsmittel verhängt werden solle. Für die Erzwingung der vom Schuldner zum Zwecke der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren geforderte Auskunft ist jedoch § 890 ZPO nicht anwendbar, sondern vielmehr § 888 ZPO.

Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888 ZPO regelt somit die Vollstreckung, wenn der Titel auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung lautet, für die eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 1). In diesem Sinne ist eine Handlung unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch eine andere Person als den Schuldner entweder gar nicht möglich ist oder das Gläubigerinteresse nicht (voll) verwirklicht. § 888 setzt weiter voraus, dass der Schuldner aktiv eine Handlung vornehmen muss. Muss er sich lediglich passiv verhalten, handelt es sich um eine Duldung, die ausschließlich nach § 890 zu vollstrecken ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 13). Zu diesen gehören insbesondere Auskünfte über persönliche Kenntnisse (BGH, NJW-RR 2017, 518 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 960; BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO).

So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat dem Sachverständigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, insoweit war lediglich ein Dulden des Zutritts erforderlich. Nicht erfüllt hat der Schuldner jedoch die Zugangsgewährung zu seinen technischen Geräten, die allein durch die Auskunft über Passwörter bzw. entsprechende Schlüssel erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um persönliche Kenntnisse, die nicht durch einen anderen herbeigeschafft oder mitgeteilt werden können.

2.

a. Der Schuldner ist der ihm im Beschluss der Kammer vom 23.12.2025 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Herausgabe von Passwörtern bzw. Zugangsdaten für mehrere bei der Besichtigung aufgefundene Geräte verweigerte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen im Verfahren 2-06 OH 8/25 (Bl. 160 ff. d.A).

b. Der Einwand des Schuldners, er sei aufgrund der Schutzbedürftigkeit seiner Daten nicht verpflichtet, dem Beschluss nachzukommen, verfängt nicht. Die Kammer hat in den Ziffern VIII. und IX. des Beschlusses vom 23.12.2025 entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Schuldners getroffen.

c. Der Einwand des Schuldners, er müsse sich nicht hinsichtlich etwaiger Offizialdelikte selbst belasten, greift ebenfalls nicht durch.

aa. Zwar verweist der Schuldner im Ansatz zu Recht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz).

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (BVerfG, NJOZ 2016, 1879 Rn. 35 m.w.N.).

bb. Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO Anwendung finden. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO hingegen ist anerkannt, dass diese Anforderungen anzuwenden sind. Denn da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, NJW 2022, 3363 Rn. 16 m.w.N.).

Anders als § 890 ZPO hat § 888 ZPO jedoch keine strafähnliche Wirkung, da es nicht der Sanktion dient, sondern der Erzwingung der gerichtlich auferlegten Verpflichtung.

Unabhängig davon, ergibt sich aus den oben dargestellten Anforderungen keine generelle Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung von § 890 ZPO die strafprozessualen Anforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nämlich nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt (BVerfGE 84, 82, Rn. 19).

cc. Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.

Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (dazu Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 101 Rn. 32 m.w.N.; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 101 UrhG Rn. 20). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (Bork, NJW 1997, 1665, 1668 unter Verweis auf BVerfGE 56, 37, 53 und Karger, Beweisermittlung im deutschen und U.S.–amerikanischen Softwareverletzungsprozeß, 1996, S. 79; Eichmann GRUR 1990, 575, 580; vgl. auch Kehrer, GRUR 2021, 31, 32).

Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 37 – Selbstbelastungsfreiheit). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (ebenso BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 42 – Selbstbelastungsfreiheit, zu § 37b Abs. 8 SortG, der § 101 Abs. 8 UrhG entspricht).

3. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld nach billigem Ermessen wie tenoriert festgesetzt. Sie hat hierbei die Bedeutung der Auskunftserteilung für die Gläubigerin und das Verschulden des Schuldners berücksichtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG

BGH
Beschluss vom 21.04.2022
I ZB 56/21
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 2, § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot gilt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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OLG Frankfurt: Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens und im Einzelfall zu bestimmen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.11.2018
6 W 88/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ein Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens ist und im Einzelfall zu bestimmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts von 25.000,- € für das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O.).

Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.

Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO. Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO der Wert für die hiergegen vom Schuldner eingelegte Beschwerde regelmäßig durch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt wird (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 40a m.w.N.).

b) Danach entspricht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 25.000,- € dem Interesse der Antragstellerin an dem gestellten Vollstreckungsantrag. Zwar stimmt der Wert mit dem von der Antragstellerin genannten Mindestordnungsgeld überein und liegt damit an der untersten Grenze des Rahmens, aus dem nach den oben dargestellten Grundsätzen der Wert zu entnehmen ist. Andererseits entspricht er bereits der Hälfte des Streitwerts des Eilverfahrens. Unter diesen Umständen erscheint auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsantrag enthaltene Darstellung, wonach der Antragsgegner noch seinen Lagerbestand abzusetzen versuche, der Betrag von 25.000,- € zur Bewertung des Vollstreckungsinteresses ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen

BGH
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.

Leitsatz des BGH:

Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

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BGH: Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind wirtschaftliche Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu beachten

BGH
Beschluss vom 08.12.2016
I ZB 118/15
ZPO § 890 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht in einem Prozessvergleich aufgenommen werden

BGH
Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
ZPO § 890 Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10 - OLG Schleswig - LG Kiel


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ

BGH
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890

Leitsatz des BGH:

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: