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BGH: Für Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG

BGH
Beschluss vom 21.04.2022
I ZB 56/21
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 2, § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot gilt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens und im Einzelfall zu bestimmen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.11.2018
6 W 88/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ein Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens ist und im Einzelfall zu bestimmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts von 25.000,- € für das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O.).

Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.

Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO. Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO der Wert für die hiergegen vom Schuldner eingelegte Beschwerde regelmäßig durch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt wird (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 40a m.w.N.).

b) Danach entspricht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 25.000,- € dem Interesse der Antragstellerin an dem gestellten Vollstreckungsantrag. Zwar stimmt der Wert mit dem von der Antragstellerin genannten Mindestordnungsgeld überein und liegt damit an der untersten Grenze des Rahmens, aus dem nach den oben dargestellten Grundsätzen der Wert zu entnehmen ist. Andererseits entspricht er bereits der Hälfte des Streitwerts des Eilverfahrens. Unter diesen Umständen erscheint auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsantrag enthaltene Darstellung, wonach der Antragsgegner noch seinen Lagerbestand abzusetzen versuche, der Betrag von 25.000,- € zur Bewertung des Vollstreckungsinteresses ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen

BGH
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.

Leitsatz des BGH:

Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

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BGH: Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind wirtschaftliche Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu beachten

BGH
Beschluss vom 08.12.2016
I ZB 118/15
ZPO § 890 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht in einem Prozessvergleich aufgenommen werden

BGH
Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
ZPO § 890 Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10 - OLG Schleswig - LG Kiel


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ

BGH
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890

Leitsatz des BGH:

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin

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